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Aktuelle Informationen für unsere Mandanten ■

News
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Inhaltsverzeichnis

1. Bestens informiert von Ihrem Steuerberater Eselgrimm und Partner in Schweinfurt ■

In unseren Jahresrundschreiben, die Sie im Downloadbereich unserer Webseite finden, informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen aus den Bereichen Steuern und Wirtschaft. Hierbei geben wir unseren Mandanten insbesondere Informationen an die Hand, die diese benötigen um notwendige Änderungen und Anpassungen für das kommende Jahr vorzunehmen.

Es gibt jedoch auch unterjährig Informationen und Entwicklungen, die für einen Großteil unserer Mandanten von bedeutendem Interesse sind. Diese Informationen werden von uns entsprechend vorselektiert und aufbereitet unseren Mandanten auf diesem Teil unserer Webseite wiedergegeben.

Bitte beachten Sie, dass hierbei nicht alle Belange jedes einzelnen Mandanten abgedeckt werden können, sondern aktuelle Änderungen und Neuigkeiten im Allgemeinen wiedergegeben werden. Selbstverständlich kann dies eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

„Wenngleich man durchaus den Eindruck gewinnen kann, größtenteils für das Finanzamt zu arbeiten,
ist es gleichwohl noch nicht geboten, bei der Finanzverwaltung um Urlaub ersuchen zu müssen.“
- Unbekannt

2. Aktuelle Informationen über steuerlich und wirtschaftlich relevante Themen ■

07.04.2025

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für selbst erzeugte Wärme ■

Mit den Urteilen V R 34/20 und XI R 31/19 hatte der BFH entschieden, dass der Verbrauch von selbst erzeugter Wärme aus Blockheizkraftwerken nicht, wie von der Finanzverwaltung gewünscht mit dem Einkaufspreis von Wärme auf dem Energiemarkt, sondern mit den Selbstkosten zu bewerten ist.

Die Finanzverwaltung wird nun den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer entsprechend anpassen. Hoch interessant ist diese Entwicklung insbesondere auch für Betreiber einer Photovoltaikanlage. Auch in diesen Fällen, wird zur Bemessung der Abnahmepreis und nicht die Selbstkosten zur Ermittlung des Wertes des selbst erzeugten Stroms herangezogen. Bleibt zu hoffen, dass auch hier die Finanzverwaltung ein Einsehen hat und die Selbstkosten zur Bemessung des Wertes des selbst erzeugten Stroms heranzieht.

03.04.2025

Zuschätzung bei mangelhaften Nebenunterlagen ■

Die Finanzverwaltung hat schon seit langem die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung veröffentlicht. Diese werden regelmäßig, insbesondere im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung, angepasst.

Teil der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ist auch die Verfahrensdokumentation. Diese umfasst unter anderem, welche technischen Geräte zum Einsatz kommen, sowie Unterlagen und Dokumentationen zur Anwendung dieser Geräte. Im Fall eines Kiosk-Betreibers in Düsseldorf wurde nun vom Finanzgericht entschieden, dass das Fehlen von Anleitungen zur Bedienung und Programmierung der Kasse der Finanzverwaltung grundsätzlich den Weg zur Zuschätzung ebnet. Kommen weitere Umstände hinzu, in diesem Fall fehlende Preislisten für den entsprechenden Zeitraum sowie detaillierte Warenumsatzberichte, sieht das Finanzgericht eine Zuschätzung von 5 % vom Umsatz als gerechtfertigt an.

Damit erfolgte die Zuschätzung durch die Finanzverwaltung nicht anhand objektiven, sondern von subjektiven Merkmalen. Es wurde nicht aufgrund einer wie auch immer gearteten Kalkulation nachgewiesen, dass dem Steuerpflichtigen mehr Umsätze erzielt hat als angegeben, sondern alleine das Fehlen von Unterlagen, die der Finanzverwaltung eine Kalkulation erschweren, führten in Zusammenhang mit fehlenden Formalanforderungen zu einer Zuschätzung.

05.03.2025

Zuführung von Mitteln in die Erhaltungsrücklage endgültig nicht zu berücksichtigen ■

Ein Ehepaar hatte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 die Zuführung von Mitteln in die Erhaltungsrücklage steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Zuführung nicht an. Das Finanzgericht Nürnberg verneinte den Ansatz ebenfalls, ließ jedoch die Revision zu, sodass der dem Bundesfinanzgerichtshof vorgelegt wurde.

Mit Urteil vom 14.01.2025 (IX R 19/24) entschied der BFH nun endgültig, dass die Zuführung in die Erhaltungsrücklage steuerlich unbeachtlich und erst die Verwendung in Form von Erhaltungsaufwendungen zu einer Minderung der Einkünfte führt. Die Zuführung in die Erhaltungsrücklage ist somit nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Neue Fassung des Tools zur Aufteilung des Gesamtpreises von Grund und Boden und Gebäude ■

Bereits seit einigen Jahren verwendet die Finanzverwaltung ein vom Bundesministerium für Finanzen entworfenes Tool, um den Kaufpreis, der für ein bestehendes Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes in die Anteile der auf den Grund und Boden und das Gebäude entfallenden Kaufpreise aufzuteilen. Dieses Tool wurde nun überarbeitet und steht in einer neuen Fassung zur Verfügung.

Hintergrund ist, dass, wenn das Grundstück zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, der Kaufpreis auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen ist. Der Kaufpreis für das Gebäude ist dann als Anschaffungskosten für das Gebäude anzusetzen und die Abschreibung auf das Gebäude zu berechnen. Der Kaufpreis für den Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig. Das Tool an sich ist aus Sicht der Finanzverwaltung zwingend einzusetzen. Zuvor war es üblich, den Kaufpreis dergestalt aufzuteilen, dass die auf den Grund und Boden entfallende Kaufpreissumme anhand der Bodenrichtsätze ermittelt wurde und der restliche Kaufpreis als Anschaffungskosten für das Gebäude angesetzt wurde. Das Tool der Finanzverwaltung kam in der Regel zu einem für den Steuerpflichtigen ungünstigeren Ergebnis. Hierbei wurde bislang das Sachwertverfahren angewendet. Das neue Tool berücksichtigt nun das Vergleichs-, Ertragswert- und Sachwertverfahren. Hierdurch soll eine gerechtere Aufteilung des Kaufpreises erreicht werden.

14.01.2025

Sozialversicherungsbeträge auf Kapitaleinkünfte - ein kleiner Ausflug in die Beitragserhebung der Sozialversicherungen ■

Sei es nur ein Wahlkampfthema oder eine ernsthaft geplante Änderung der Beitragserhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung, die Ankündigung, Sozialversicherungsbeiträge auch auf Kapitaleinkünfte erheben zu wollen, ist ein guter Anlass, einmal über diesen Ansatz nachzudenken.

Ja, der Grundgedanke, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass Angestellten die Erwerbseinkünfte mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt sein sollen, andere Einkünfte dagegen nicht, leuchtet ein. Das ist bei Selbständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, nicht anders da bei diesen auf alle Einkünfte Beiträge erhoben werden. Warum also nicht auch bei Angestellten?

Die Antwort ist in der Beitragserhebung zu finden. Wird bei Angestellten der Beitrag durch den Arbeitgeber ermittelt und abgeführt, erfolgt die Ermittlung bei Selbständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, durch die zuständige Kasse. Hier ist auch die Antwort auf die Frage zu finden, warum nun auch auf Kapitaleinkünfte Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden sollen. Die Ermittlung und Abführung der Beiträge kann auf die Kreditinstitute abgewälzt werden. Doch Stopp, wie soll das gehen? Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die Kreditinstitute kennen aber die Einkünfte der Kunden nicht, bzw. nicht zwingend in voller Höhe, da die Kapitalanlage bei einer anderen Bank als die Regeleinkünfte bestehen kann.

Gemeint sein kann mit dem Wunsch der Beitragserhebung zur Sozialversicherung auf Kapitalerträge also nur, dass bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ein Beitrag zur Sozialversicherung als Pauschale erhoben werden soll, und zwar unabhängig davon, ob beim Empfänger der Kapitalerträge eine Beitragspflicht besteht oder die Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht ist. Damit würde die Abgabenlast aller Bürger mit Kapitaleinkünften steigen und die Beitragsbemessungsgrenze flexibel, abhängig von der Höhe der Kapitalerträge, erhöht.

Anstatt das völlig verworrene Sozialsystem zu reformieren, was dringend notwendig wäre, würde lediglich eine weitere Last auf die Schultern der Bevölkerung gelegt. Anstatt endlich - wir sind schließlich eine Solidargemeinschaft - eine Bürgerversicherung auf den Weg zu bringen, bei der Alle, mit allen Einkünften zur Sozialversicherung herangezogen werden, soll nur weiter am Flickwerk der Sozialversicherungen herumgedoktert werden. Anstatt das System der Leistungsträger - wir haben in Deutschland knapp 100 gesetzliche Krankenkassen, die sich auf Kosten der Beitragszahler gegenseitig Konkurrenz machen, die tausende Verwaltungen in hunderten von Städten unterhalten - zu überdenken, soll nur weiter an den Beiträgen geschraubt werden.

So gut sich der Gedanke, die Basis der Beitragserhebung zu verbreitern, zunächst anhören mag, so wenig ist er schlussendlich durchdacht und geht schlicht in die falsche Richtung. Anstatt die Bevölkerung mit weiteren Abgaben zu belasten, wäre es doch sinnvoller intensive Anstrengungen zu unternehmen, die Ausgabenseite, gerade im Bereich der Sozialausgaben, sinnvoll zu durchdenken und das nicht durch Leistungskürzungen, sondern vornehmlich durch sinnvolle Umstrukturierungen eines Systems, das über die letzten fünfzig Jahre ausgeufert ist.

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