Aktuelle Informationen für unsere Mandanten ■
Inhaltsverzeichnis
1. Bestens informiert von Ihrem Steuerberater Eselgrimm und Partner in Schweinfurt ■
In unseren Jahresrundschreiben, die Sie im Downloadbereich unserer Webseite finden, informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen aus den Bereichen Steuern und Wirtschaft. Hierbei geben wir unseren Mandanten insbesondere Informationen an die Hand, die diese benötigen um notwendige Änderungen und Anpassungen für das kommende Jahr vorzunehmen.
Es gibt jedoch auch unterjährig Informationen und Entwicklungen, die für einen Großteil unserer Mandanten von bedeutendem Interesse sind. Diese Informationen werden von uns entsprechend vorselektiert und aufbereitet unseren Mandanten auf diesem Teil unserer Webseite wiedergegeben.
Bitte beachten Sie, dass hierbei nicht alle Belange jedes einzelnen Mandanten abgedeckt werden können, sondern aktuelle Änderungen und Neuigkeiten im Allgemeinen wiedergegeben werden. Selbstverständlich kann dies eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
2. Aktuelle Informationen über steuerlich und wirtschaftlich relevante Themen ■
21.11.2024
Das wars mit der Ampel - Auswirkung auf aktuelle steuerliche Gesetzgebungsverfahren ■
Die Ampel-Koalition fand ein jähes Ende. Dies wirkt sich auch auf laufende Gesetzgebungsverfahren aus. Betroffen sind etliche Gesetze und Gesetzesänderungen, die aktuell beschlossen werden sollen, darunter auch einige Steuergesetzgebungen.
- Das Jahressteuergesetz 2024/2025 ist bereits durch den Bundestag, es fehlt jedoch die Zustimmung des Bundesrates. Da sich in diesem keine Änderung ergab, darf davon ausgegangen werden, dass das Jahressteuergesetz kommen wird.
- Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde nach der ersten Lesung in den Finanzausschuss gegeben. Da sich die Parteien bereits im Vorfeld nicht einigen konnten, darf davon ausgegangen werden, dass dieses Gesetz nicht kommen wird bzw. zumindest nicht so kommen wird, wie es der Gesetzesentwurf vorsieht. Betroffen sind unter anderem die Erhöhung der Poolabschreibung, die Mitteilungspflicht inländischer Steuergestaltung oder auch die Anpassung des Einkommensteuertarifs für 2025.
- Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung war lediglich als Entwurf beschlossen. Da nach dem Grundsatz der Diskontinuität parlamentarische Vorlagen bei Auflösung des Bundestages als erledigt gelten, dürfte dies das Aus für dieses Gesetz bedeuten.
- Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und das E-Fuels-only-Gesetz waren beides Gesetze, die weitgehend nach dem Willen der FDP initiiert wurden. Sie dürften damit vom Tisch sein und daher auch die geplante Möglichkeit einer steuerlich geförderten Altersvorsorge in Form eines Aktien- bzw. Fondsdepots.
- Ebenfalls betroffen ist das DAC8-Umsetzungsgesetz. Da es sich hierbei lediglich um die nationale Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben handelt, dürfte dieses Gesetz, obwohl bislang nur ein Referentenentwurf vorliegt, weiterentwickelt werden.
04.10.2024
Reform der steuerlich geförderten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) ■
Am 30.09.2024 hat das Bundesministerium für Finanzen einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung der steuerlich geförderten Altersvorsorge veröffentlicht.
Hierbei soll künftig insbesondere neben der Ansparung in die bisherigen gesetzlichen Rentenprodukte das Ansparen einer Altersvorsorge mittels Fonds in einem zertifizierten Altersvorsorgedepot möglich sein.
Die Förderung der Bildung der Altersvorsorge soll künftig durch eine einkommensabhängige Mindestbeitragsberechnung und daraus folgender fester Grund- und Kinderzulagen erfolgen. Die Eigenbeiträge sollen bis zu einem Maximalbetrag mit einem festen Zulagensatz je geleistetem Euro Eigenbeitrag gefördert werden. Die Zulagenberechnung wird hierdurch wesentlich erleichtert und transparenter.
Anders als bisher soll so auch eine spekulative Altersvorsorge förderfähig sein, sodass die Anforderung eines Garantiekapitals zum Renteneintritt entfällt. Außerdem soll das (Rest-)Kapital mit Erreichen des 85. Lebensjahres zur freien Verfügung stehen.
Der Referentenentwurf umfasst aktuell folgende angedachte Regelungen:- Zulage in Höhe von 20 Cent je geleisteten Euro Eigenleistung bei einer maximalen Zulage 3.000 EUR/Jahr, ab 2030 3.500 EUR/Jahr
- Kinderzulage von zusätzlichen 25 Cent je geleistetem Euro Eigenleistung, maximal 300 EUR je Kind
- Bonuszulage von 175 EUR für Geringverdiener
- Bonuszulage von 200 EUR für Berufseinsteiger, maximal drei Jahre lang
- Förderung eines Altersvorsorgedepots ohne Garantieanforderung
- Spezielle Förderung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase
- Keine Absicherung mehr gegen verminderte Erwerbsfähigkeit oder der Hinterbliebenen
- Grundsätzliche Möglichkeit eines kostenfreien Anbieterwechsels
- Auszahlung als Einmalbetrag bei Erreichen des 85. Lebensjahres
- Anhebung des Sonderausgabenabzugs für bestehende Riester-Verträge auf 3.500 EUR
- Vereinfachung der Umwidmung des Kapitals bei Anschaffung eigenen Wohneigentums
Die genaue Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Sowohl die Anlageprodukte, die in das Altersvorsorgedepot aufgenommen werden können, als auch die Maßgaben für das Altersvorsorgedepot sind noch nicht bekannt. Es handelt sich bislang lediglich um einen Referentenentwurf, die Regelungen, die schlussendlich ins Gesetz aufgenommen werden, können hiervon noch stark abweichen.
11.09.2024
Betriebsausgabenfalle bei Einnahmenüberschussrechnern ■
Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen werden bei einer Einnahmenüberschussrechnung in dem Jahr geltend gemacht, in dem die (Betriebs-)Vermögensänderung stattfindet. In der Regel ist dies relativ einfach zu ermitteln, da auf eine Veränderung des Geldbestandes abgestellt wird, also Geld kommt oder Geld geht. Es gibt jedoch auch andere Fälle, in denen keine Geldbestandsveränderung mit einem zu berücksichtigtendem Vorfall in Verbindung steht, zum Beispiel bei der Einlage eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen.
Schwieriger ist die Beurteilung, wenn die Berücksichtigung als Einnahme oder Ausgabe von anderen Faktoren oder Ereignissen abhängt. Der BFH hat am 29.08.2024 zu dieser Thematik ein Urteil veröffentlicht (X R 11/22 vom 31.01.2024).
Hierbei ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger den Untergang einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in dem Jahr, in dem das Insolvenzverfahren abgeschlossen wurde,
als Verlust nach § 17 EStG „Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“ berücksichtigt sehen wollte.
Im Zuge der Ermittlung des Sachverhaltes wurde festgestellt, dass der Steuerpflichtige den Anteil an der Kapitalgesellschaft seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte. Aufgrund der Zuordnung zum Betriebsvermögen wurde der Untergang der Anteile an der Kapitalgesellschaft somit als laufender betrieblicher Verlust im Rahmen von § 15 „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ klassifiziert. Damit greifen die Grundsätze zur Berücksichtigung eines Beteiligungsverlustes, die für § 17 EStG einschlägig sind nicht mehr. Vielmehr ist nun nach den für die Bilanzierung geltenden Grundsätzen zu beurteilen. Demnach ist die Berücksichtigung des Untergangs bereits in dem Jahr vorzunehmen, in dem davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligung untergehen wird, also im Jahr der Insolvenzeröffnung.
Anders als bei der Bilanzierung, die zumindest dem Grunde nach die Bilanzberichtigung vorsieht, kann bei einem Einnahmenüberschussrechner eine Betriebsausgabe nicht nachgeholt werden. Der Verlust aus dem Untergang der Beteiligung bleibt damit schlussendlich steuerlich unberücksichtigt.
18.08.2024
Kanzleischließung am 21.08.2024 ■
Da aufgrund der "Deutschland Tour" die Kanzlei inmitten eines Sperrgebietes liegt, das zwischen 05:00 Uhr und 20:00 Uhr zur Durchführung des Radrennens eingerichtet ist, können
unsere Mitarbeiter am 21.08.2024 nicht zur Arbeit erscheinen. Aus diesem Grund ist die Kanzlei am 21.08.2024 geschlossen und auch telefonisch nicht erreichbar.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
08.07.2024
Verlängerung der Frist zur Meldung von elektronischen Kassen ■
Unternehmen, die eine elektronische Kasse einsetzen, sind verpflichtet, die Inbetrieb- und Außerbetriebnahme von elektronischen Kassen bei der Finanzverwaltung anzuzeigen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, der Finanzverwaltung Angaben über die eingesetzten Kassensysteme zu machen, die im Einsatz sind.
Die Verpflichtung zur Meldung der entsprechenden Daten hat bis zum 01.01.2025 zu erfolgen, die bisherige Frist, der 01.07.2024 wurde mit aktuellem BMF-Schreiben verschoben, da das Mitteilungsverfahren bei der Finanzverwaltung noch nicht in Gänze umgesetzt ist.
10.06.2024
Steuerbarkeit von Innenumsätzen bei umsatzsteuerlichen Organschaften vom Tisch ■
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vom höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzgerichtshof (BFH) erneut die Frage vorgelegt bekommen, ob die in Deutschland übliche Praxis der sogenannten Innenumsätze mit europäischem Recht vereinbar ist. In Deutschland bilden unter bestimmten Bedingungen Unternehmen eine umsatzsteuerliche Organschaft. In solchen Fällen, wird für alle Unternehmen, die dem Organkreis angehören eine gemeinsame Umsatzsteuererklärung abgegeben. Als Innenumsätze werden Lieferungen und Leistungen bezeichnet, die innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises unter den zur Organschaft zählenden Unternehmen ausgeführt werden.
Strittig war, ob Lieferungen und Leistungen von einem Unternehmen innerhalb der Organschaft an ein anderes Unternehmen innerhalb der Organschaft steuerbare Umsätze darstellen, oder als Innenumsätze nicht steuerbar sind, sodass keine Umsatzversteuerung ausgelöst wird. Das ist für Organschaften von großem Interesse, denen Unternehmen angehören, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, da eine Steuerpflicht der Innenumsätze dort zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerzahlung führen könnte und ganze Geschäftsmodelle untragbar machen könnte.
Im Schlussantrag des Generalanwaltes Athanasios Rantos vom 16.05.2024 - C 184/23, FA T/s II, hat dieser nun dafür votiert die in Deutschland seit Jahrzehnten übliche Praxis, die Innenumsätze als nicht steuerbar anzusehen, beizubehalten. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der EuGH entsprechend entscheiden wird.
24.05.2024
Erster Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 ■
Der erste Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 liegt vor. Der Entwurf enthält eine Vielzahl von einzelnen Änderungen, die sich im Laufe des Jahres noch mehrfach ändern werden und erst zum Jahresende final beschlossen und damit umgesetzt werden.
Wir möchten Ihnen an dieser Stelle bereits jetzt einen Überblick über die aus unserer Sicht für unsere Mandantschaft bedeutendsten geplanten Änderungen liefern:
- Einkommensteuer
- Erweiterung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen auch auf Gebäude ohne Wohneinheiten auf 30 kWp
- Steuerbefreiung von Sanierungserträgen auch für Restschuldbefreiungen
- Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsgleichen Personengesellschaften zum Buchwert
- Erweiterung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 (2) Satz 1 Nr. 1 EStG
- Berücksichtigung von Stillhalteprämien als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
- Anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits ab dem ersten Trennungsmonat
- Einführung eines pauschalbesteuerten Mobilitätsbudgets für Arbeitnehmer zur Nutzung von Verkehrsmitteln freier Wahl
- Umsatzsteuer
- Der Ort einer sonstigen Leistung, die mittels Streaming oder anderweitig virtuell erbracht wird, ist künftig dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist
- Die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch Kreditgeber wird in die Regelung der umsatzsteuerfreien Leistungen aufgenommen
- Die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen wird ausgeweitet, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird
- Sportliche Dienstleistungen können steuerbefreit sein, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird
- Umsatzsteuer auf abgetretene Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch nicht fällig waren, gelten nun als fällig
- Änderung der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Rechnungen von Ist-Versteuerern: Die Vorsteuer ist erst in dem Zeitpunkt abzugsfähig, wenn die Zahlung geleistet wird (kongruente Behandlung der Versteuerung und des Vorsteueranspruchs)
- Damit einhergehend die Einführung einer verpflichtenden Angabe von Ist-Versteuerern sich auf der Rechnung als solche zu Erkennen zu geben
- Erhöhung der Grenze für die Kleinunternehmerregelung auf 25.000 EUR / 100.000 EUR und Ausweitung auf die Europäische Union
- Erneute Verlängerung der Übergangsregelung für die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand um weitere zwei Jahre
Der Referentenentwurf enthält weitere Änderungen, auch im Bereich der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer, die nicht angeführt wurden, da diese für das Gros unserer Mandanten weniger von Belang sind.
04.05.2024
Einschneidende Änderung bei der Betriebsnummernvergabe ■
Will ein Unternehmer Arbeitnehmer beschäftigen, benötigt er eine Betriebsnummer, um die Arbeitnehmer anzumelden und abrechnen zu können.
Dies war bislang mittels eines schnellen Beantragungsverfahren möglich, sodass auch sofortmeldepflichtige Unternehmen (z.B. Gastronomiebetriebe oder Bauunternehmen)
kurzfristig eine Betriebsnummer erhalten haben und so ihrer Meldepflicht nachkommen konnten (bei sofortmeldepflichtigen Unternehmen müssen Arbeitnehmer angemeldet
sein, sobald sie ihre Tätigkeit aufnehmen, das gilt auch für Probearbeitende)
Seit 01.01.2024 ist beim Antragsverfahren für die Betriebsnummer allerdings zwingend eine Unternehmensnummer einer der gesetzlichen Unfallversicherungen anzugeben. Die Erteilung einer Unternehmensnummer jedoch kann, je nach zuständiger Berufsgenossenschaft und Sachbearbeiter, von einigen Tagen bis zu mehreren Wochen dauern. Für sofortmeldepflichtige Unternehmen bedeutet dies, dass unter Umständen der Beginn der Beschäftigung empfindlich verzögert wird und bei allen Unternehmen kann eine Lohnabrechnung erst dann erstellt werden, wenn die Betriebsnummer erteilt wurde.
Daher für alle Unternehmer, die noch keine Arbeitnehmer beschäftigen oder für neu gegründete Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen wollen, der Hinweis, uns mit ausreichend Vorlauf mit der Beantragung der Betriebsnummer zu beauftragen oder selbst rechtzeitig eine Betriebsnummer zu beantragen.
Keine Berichtigungspflicht von Rechnungen bei privaten Rechnungsempfängern ■
Grundsätzlich sind fehlerhafte Rechnungen gem. § 14 UStG zu berichtigen.
Nach Ansicht des Finanzgerichtes Köln jedoch, ist das dann nicht der Fall, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Rechnungsempfänger eine
Lieferung oder Leistung in seinem privaten Bereich erhalten hat oder der Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung des FG Köln Revision eingelegt. Der Fall ist jetzt beim BFH unter V R 16/23 anhängig.
04.04.2024
Viertes Bürokratie-Entlastungsgesetz ■
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz, ein weiterer Baustein des Meseberger-Entbürokratisierungspaketes, wurde beschlossen.
Enthalten sind einige wesentliche Punkte, die für unsere Mandanten und unsere Kanzlei maßgeblich sein werden. So soll die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen von 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt werden,
eine Vollmachtsdatenbank zur Vertretung von Arbeitgebern durch Steuerberater eingeführt werden und die Grenzen der Abgabezeiträume von Umsatzsteuervoranmeldungen angehoben werden.
Auch wenn die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen grundsätzlich zu begrüßen ist, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Aufbewahrungsfristen für jedes einzelne Dokument zu sehen ist. Beispiel: Ein Kaufvertrag
über ein Wirtschaftsgut, das dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist, muss so lange aufbewahrt werden, bis das Wirtschaftsgut aus dem Unternehmensvermögen verschwunden ist und die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
Es gibt noch weitere Punkte im Entlastungsgesetz von denen insbesondere die Änderung der Schriftformerfordernis, die in 19 Gesetzen herabgestuft werden soll, einige Abläufe im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung vereinfachen dürfte.
25.03.2024
Verpflichtende Einführung des elektronischen Rechnungsformates ■
Der Bundesrat hat am 22.03.2024 den umsatzsteuerlichen Regelungen des Wachstumschancengesetzes zugestimmt, womit auch der Weg für die verpflichtende elektronische Rechnung geebnet ist.
Die Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung (eRechnung) besteht ab 01.01.2025, allerdings mit Übergangsfristen. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34UStDV)
sind, Stand heute, von der Regelung ausgenommen.
Die Rechnungen können im Format einer XRechnung (nur maschinenlesbare Datei) oder als ZUGFerD-Rechnung (maschinenlesbare Datei und Belegbild) ausgestellt werden. WICHTIG! Ab 01.01.2025 gilt damit eine
Rechnung, die lediglich als .pdf-Datei ausgestellt und übertragen wird, nicht mehr als elektronische Rechnung.
Die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen betrifft zunächst ausschließlich die Rechnungsstellung von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer. Nach aktuellem Stand sind
damit auch Vermieter betroffen, die umsatzsteuerpflichtig vermieten - die bisherige Handhabe, dass der Mietvertrag als "Dauerrechnung" gilt, entfällt.
Bis Ende 2026 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn weiterhin Papierrechnungen (oder auch .pdf-Rechnungen) ausgestellt werden, ab 2027 ist dies nur noch Unternehmern gestattet, deren Jahresumsatz unter 800.000 EUR lag und ab 2028 besteht für alle Unternehmer die Verpflichtung eine eRechnung auszustellen, wenn die Rechnungsstellung an andere Unternehmer erfolgt.
Die Europäische Union plant, ab 2028 ein zentrales Register zu führen, an das verpflichtend alle eRechnungen übermittelt werden müssen. Bereits jetzt allerdings, ist eine Verschiebung der Einführung um 2 bis 4 Jahre im Gespräch.
Der Vollständigkeit halber, für 99 % aller Unternehmen minder interessant: Das Format der eRechnung ist, anders als zunächst vorgesehen,
nicht verpflichtend vorgeschrieben, allerdings muss es der CEN-Norm EN 16931 entsprechen, es sei denn, es wurde ein abweichendes Format zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart, wobei dieses
dennoch die grundlegenden Angaben nach § 14 (1) Satz 3 UStG enthalten muss.
28.02.2024
Arbeitslohn durch (Teil)Darlehenserlass ■
Für eine Weiterbildung wurde einer Arbeitnehmerin durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen zur Finanzierung der Gebühren für die Weiterbildung gewährt.
Vereinbart war, dass, sollte die Weiterbildung erfolgreich absolviert sein, ein Teil dieses Darlehens von der KFW erlassen wird.
In ihren Steuererklärungen der Fortbildungsjahre hatte die Teilnehmerin die Gebühren für die Weiterbildung als Werbungskosten geltend gemacht. Im Veranlagungsjahr der
erfolgreich bestandenen Prüfung jedoch hat sie den nun von der KFW vereinbarungsgemäß erlassenen Teil des noch bestehenden Darlehens ihrer privaten Lebenssphäre zugeordnet
und bei der Einkommensteuererklärung unberücksichtigt gelassen.
Die Finanzverwaltung dagegen sah den Teildarlehenserlass als in Zusammenhang mit ihrer Anstellung und hat den Betrag daher als Einkunft berücksichtigt. Das von der Arbeitnehmerin
nach erfolglosem Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht gab ihr Recht und entschied, dass der Erlass des Darlehens keiner Einkunftsart zugerechnet werden könne.
Der daraufhin von der Finanzverwaltung angerufene Bundesfinanzhof dagegen entscheid anders. Aus seiner Sicht ist der Erlass eines Teiles des Darlehens unstrittig den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.
Darlehensgewährung und Weiterbildung stehen in direktem Zusammenhang und die Weiterbildung in direktem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zwar
ist es unstrittig, dass Aufwendungen für Weiterbildungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, Werbungskosten darstellen, aber eben nur in der tatsächlich vom
Arbeitnehmer getragenen Höhe. So muss sich der Arbeitnehmer nicht nur Förderungen in Form von eventuellen Zuschüssen als Werbungskostenmindernd zurechnen lassen, sondern
auch den Teilerlass des Darlehens, der Effektiv nichts anderes als einen Zuschuss darstellt. (BFH, Urteil vom 23.11.2023, veröffentlicht 15.02.2024)
Irritierend ist an dem Urteil aus meiner Sicht, dass der BFH im Urteil stets von “Arbeitslohn” spricht. Der vom BFH veröffentlichte Leitsatz zum Urteil lautet wie folgt:
„LeitsatzDer allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.“
Aus meiner Sicht handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um die Minderung der vom Arbeitnehmer getragenen Werbungskosten. Dies ist ein wesentlicher Unterschied.
Auch Zahlungen von Dritten können Arbeitslohn für den Arbeitnehmer darstellen. Das ist unstrittig. Man kann sich durchaus Gedanken machen, dass der Teilerlass des
Darlehens direkt auf eine vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung zurückzuführen ist. Es deswegen als ein für erbrachte Arbeitsleistung erhaltenes Entgelt anzusehen, finde
ich jedoch etwas weit hergeholt. Die Leistung wurde vom Arbeitnehmer nicht für den Arbeitgeber erbracht, sondern für sich selbst, daher ist meines Erachtens eine Beurteilung
als Arbeitslohn dem Grunde nach falsch.
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass Arbeitslohn nicht nur steuerliche Konsequenzen hat, sondern auch sozialversicherungsrechtlich zu würdigen ist. Rein steuerlich
ist es unbeachtlich, ob die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steigen, weil sich die Einnahmen erhöht oder die Werbungskosten reduziert haben. Die daraus resultierenden
Steuern bleiben gleich. Allerdings ist Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig, wohingegen eine Minderung von Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zu
berücksichtigen ist.
Anders dagegen in der Sozialversicherung. Ist der Teilerlass des Darlehens als Arbeitslohn anzusehen, wird darauf auch Sozialversicherung fällig, handelt
es sich um eine Minderung der vom Arbeitnehmer getragenen Werbungskosten, dagegen nicht. Besonders schmerzlich daran ist, dass der Betrag, der dem Arbeitnehmer hierbei
zugekommen ist, als Netto anzusehen ist. Heißt, der Arbeitgeber müsste bei dieser Betrachtungsweise den Betrag als Nettolohn ansehen und darauf Lohnsteuer und Sozialabgaben errichten,
obwohl er selbst gar nichts mit der Sache zu tun hatte, außer seiner Arbeitnehmerin zu gestatten, sich weiterzubilden.
31.01.2024
Private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, zwei Urteile ■
Der BFH bejahte in zwei (Grenz-)Fällen, dass Veräußerungen von Grundstücken nach den Regelungen des § 23 EStG steuerpflichtig sind.
Im ersten Fall wurde eine Wohnung veräußert, die der Schwiegermutter des Veräußerers unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wurde. Da dies binnen 10 Jahren nach Erwerb der Wohnung erfolgte und die Schwiegermutter die Wohnung durchgängig zu Wohnzwecken nutzte, begehrte der Veräußerer die Steuerfreistellung gemäß der Ausnahmeregelung nach § 23 EStG. Der BFH hat nun letztinstanzlich entschieden, dass der Begriff »eigene Wohnzwecke« eng auszulegen ist und eine Nutzung durch die Schwiegermutter nicht unter das vom Gesetzgeber geschaffene Merkmal eigene Wohnzwecke fällt.
Im zweiten Fall erwarb ein Ehepaar ein Wohngrundstück und nutzte dies zu eigenen Wohnzwecken. In der Folge wurden auf dem Grundstück befindliche Altbauten abgerissen und das Grundstück zum Zweck des Verkaufes eines Teils des Grundstückes geteilt und der abgetrennte Teil wie geplant verkauft. Auch in diesem Fall erkannte der BFH eine steuerpflichtige Veräußerung, da, so die Ausführungen, durch die Teilung des Grundstücks der noch immer zu Wohnzwecken genutzte Grundstücksteil keine wirtschaftliche Identität mehr mit dem abgetrennten Teil habe und kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mehr bestünde.
Anhebung der Unternehmensgrößenklassen nach HGB beschlossen ■
Die Bundesregierung hat am 17.01.2024 beschlossen, die Delegierterichtline 2023/2775 der Europäischen Kommission umzusetzen und die Größenklassen nach HGB um ca. 25 % anzuheben. Gegebenenfalls soll dies bereits rückwirkend für 2023 gelten.
09.01.2024
Die „Kuchensteuer“ ab 2025 ■
Die in Fachkreisen scherzhaft als Kuchensteuer bezeichnete Rechtsänderung umfasst ein überaus brisantes Thema für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die voraussichtlich ab 2025 mit all ihren Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen - und damit beispielsweise auch der Kuchenverkauf bei Schulen im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, daher die Verunglimpfung der Rechtsänderung als „Kuchensteuer“.
Für den Bürger wird sich die Rechtsänderung nur in den wenigsten Fällen spaßig ausnehmen. Bislang wurde unterschieden, ob eine Kommune mit anderen am Markt auftretenden Unternehmen in Konkurrenz tritt und wenn das der Fall war, kam es, in Zusammenspiel mit ein paar weiteren Kriterien, zu einem »Betrieb gewerblicher Art« der Kommune und dieser ist mit seinen Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Typische Beispiele hierfür sind die Stadtwerke oder kommunale Anstalten zur Müllbeseitigung. Andere Tätigkeitsfelder, wie beispielsweise die Abwasserentsorgung, sind in der Regel im hoheitlichen Bereich der Kommunen verortet und damit bislang umsatzsteuerlich nicht steuerbar.
Nun soll für juristische Personen des öffentlichen Rechts ab 2025 eine neue Regelung im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen werden, dann würden auch die hoheitlichen Aufgaben, die bislang keine Umsatzsteuer ausgelöst haben, nunmehr umsatzsteuerpflichtig sein. Systembedingt wird die Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis aufgeschlagen. Kommt die Änderung wie geplant und wird nicht, um im Beispiel zu bleiben, für Abwasser eine Sonderregelung getroffen, dass diese Leistung einem anderen als dem Regelsteuersatz unterliegt, wird sich die Abwassergebühr um 19 % verteuern.
Diese Änderung ist schon lange im Gespräch und ist lange vorbereitet. Bereits im Jahressteuergesetz 2015 wurde der § 2b UStG eingeführt, nach dem die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als umsatzsteuerliche Unternehmer anzusehen sind. Es gab bereits in 2022 Änderungen des Umsatzsteuergesetes, die dazu führten, dass zum 01.01.2023 unter bestimmten Voraussetzungen Kommunen mit ihrer Abwasserversorgung umsatzsteuerpflichtig wurden, nun wird dies voraussichtlich zum 01.01.2025 bei allen Kommunen der Fall sein.
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