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Aktuelle Informationen für unsere Mandanten ■

News
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Inhaltsverzeichnis

1. Bestens informiert von Ihrem Steuerberater Eselgrimm und Partner in Schweinfurt ■

In unseren Jahresrundschreiben, die Sie im Downloadbereich unserer Webseite finden, informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen aus den Bereichen Steuern und Wirtschaft. Hierbei geben wir unseren Mandanten insbesondere Informationen an die Hand, die diese benötigen um notwendige Änderungen und Anpassungen für das kommende Jahr vorzunehmen.

Es gibt jedoch auch unterjährig Informationen und Entwicklungen, die für einen Großteil unserer Mandanten von bedeutendem Interesse sind. Diese Informationen werden von uns entsprechend vorselektiert und aufbereitet unseren Mandanten auf diesem Teil unserer Webseite wiedergegeben.

Bitte beachten Sie, dass hierbei nicht alle Belange jedes einzelnen Mandanten abgedeckt werden können, sondern aktuelle Änderungen und Neuigkeiten im Allgemeinen wiedergegeben werden. Selbstverständlich kann dies eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

„Wenngleich man durchaus den Eindruck gewinnen kann, größtenteils für das Finanzamt zu arbeiten,
ist es gleichwohl noch nicht geboten, bei der Finanzverwaltung um Urlaub ersuchen zu müssen.“
- Unbekannt

2. Aktuelle Informationen über steuerlich und wirtschaftlich relevante Themen ■

25.03.2024

Verpflichtende Einführung des elektronischen Rechnungsformates ■

Der Bundesrat hat am 22.03.2024 den umsatzsteuerlichen Regelungen des Wachstumschancengesetzes zugestimmt, womit auch der Weg für die verpflichtende elektronische Rechnung geebnet ist.
Die Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung (eRechnung) besteht ab 01.01.2025, allerdings mit Übergangsfristen. Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34UStDV) sind, Stand heute, von der Regelung ausgenommen.

Die Rechnungen können im Format einer XRechnung (nur maschinenlesbare Datei) oder als ZUGFerD-Rechnung (maschinenlesbare Datei und Belegbild) ausgestellt werden. WICHTIG! Ab 01.01.2025 gilt damit eine Rechnung, die lediglich als .pdf-Datei ausgestellt und übertragen wird, nicht mehr als elektronische Rechnung.
Die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen betrifft zunächst ausschließlich die Rechnungsstellung von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer. Nach aktuellem Stand sind damit auch Vermieter betroffen, die umsatzsteuerpflichtig vermieten - die bisherige Handhabe, dass der Mietvertrag als "Dauerrechnung" gilt, entfällt.

Bis Ende 2026 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn weiterhin Papierrechnungen (oder auch .pdf-Rechnungen) ausgestellt werden, ab 2027 ist dies nur noch Unternehmern gestattet, deren Jahresumsatz unter 800.000 EUR lag und ab 2028 besteht für alle Unternehmer die Verpflichtung eine eRechnung auszustellen, wenn die Rechnungsstellung an andere Unternehmer erfolgt.

Die Europäische Union plant, ab 2028 ein zentrales Register zu führen, an das verpflichtend alle eRechnungen übermittelt werden müssen. Bereits jetzt allerdings, ist eine Verschiebung der Einführung um 2 bis 4 Jahre im Gespräch.

Der Vollständigkeit halber, für 99 % aller Unternehmen minder interessant: Das Format der eRechnung ist, anders als zunächst vorgesehen, nicht verpflichtend vorgeschrieben, allerdings muss es der CEN-Norm EN 16931 entsprechen, es sei denn, es wurde ein abweichendes Format zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart, wobei dieses dennoch die grundlegenden Angaben nach § 14 (1) Satz 3 UStG enthalten muss.

28.02.2024

Arbeitslohn durch (Teil)Darlehenserlass ■

Für eine Weiterbildung wurde einer Arbeitnehmerin durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau ein Darlehen zur Finanzierung der Gebühren für die Weiterbildung gewährt.
Vereinbart war, dass, sollte die Weiterbildung erfolgreich absolviert sein, ein Teil dieses Darlehens von der KFW erlassen wird.

In ihren Steuererklärungen der Fortbildungsjahre hatte die Teilnehmerin die Gebühren für die Weiterbildung als Werbungskosten geltend gemacht. Im Veranlagungsjahr der erfolgreich bestandenen Prüfung jedoch hat sie den nun von der KFW vereinbarungsgemäß erlassenen Teil des noch bestehenden Darlehens ihrer privaten Lebenssphäre zugeordnet und bei der Einkommensteuererklärung unberücksichtigt gelassen.
Die Finanzverwaltung dagegen sah den Teildarlehenserlass als in Zusammenhang mit ihrer Anstellung und hat den Betrag daher als Einkunft berücksichtigt. Das von der Arbeitnehmerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren angerufene Finanzgericht gab ihr Recht und entschied, dass der Erlass des Darlehens keiner Einkunftsart zugerechnet werden könne.

Der daraufhin von der Finanzverwaltung angerufene Bundesfinanzhof dagegen entscheid anders. Aus seiner Sicht ist der Erlass eines Teiles des Darlehens unstrittig den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.
Darlehensgewährung und Weiterbildung stehen in direktem Zusammenhang und die Weiterbildung in direktem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zwar ist es unstrittig, dass Aufwendungen für Weiterbildungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, Werbungskosten darstellen, aber eben nur in der tatsächlich vom Arbeitnehmer getragenen Höhe. So muss sich der Arbeitnehmer nicht nur Förderungen in Form von eventuellen Zuschüssen als Werbungskostenmindernd zurechnen lassen, sondern auch den Teilerlass des Darlehens, der Effektiv nichts anderes als einen Zuschuss darstellt. (BFH, Urteil vom 23.11.2023, veröffentlicht 15.02.2024)

Irritierend ist an dem Urteil aus meiner Sicht, dass der BFH im Urteil stets von “Arbeitslohn” spricht. Der vom BFH veröffentlichte Leitsatz zum Urteil lautet wie folgt:

Leitsatz

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.“

Aus meiner Sicht handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um die Minderung der vom Arbeitnehmer getragenen Werbungskosten. Dies ist ein wesentlicher Unterschied.
Auch Zahlungen von Dritten können Arbeitslohn für den Arbeitnehmer darstellen. Das ist unstrittig. Man kann sich durchaus Gedanken machen, dass der Teilerlass des Darlehens direkt auf eine vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung zurückzuführen ist. Es deswegen als ein für erbrachte Arbeitsleistung erhaltenes Entgelt anzusehen, finde ich jedoch etwas weit hergeholt. Die Leistung wurde vom Arbeitnehmer nicht für den Arbeitgeber erbracht, sondern für sich selbst, daher ist meines Erachtens eine Beurteilung als Arbeitslohn dem Grunde nach falsch.

Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass Arbeitslohn nicht nur steuerliche Konsequenzen hat, sondern auch sozialversicherungsrechtlich zu würdigen ist. Rein steuerlich ist es unbeachtlich, ob die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steigen, weil sich die Einnahmen erhöht oder die Werbungskosten reduziert haben. Die daraus resultierenden Steuern bleiben gleich. Allerdings ist Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig, wohingegen eine Minderung von Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist.
Anders dagegen in der Sozialversicherung. Ist der Teilerlass des Darlehens als Arbeitslohn anzusehen, wird darauf auch Sozialversicherung fällig, handelt es sich um eine Minderung der vom Arbeitnehmer getragenen Werbungskosten, dagegen nicht. Besonders schmerzlich daran ist, dass der Betrag, der dem Arbeitnehmer hierbei zugekommen ist, als Netto anzusehen ist. Heißt, der Arbeitgeber müsste bei dieser Betrachtungsweise den Betrag als Nettolohn ansehen und darauf Lohnsteuer und Sozialabgaben errichten, obwohl er selbst gar nichts mit der Sache zu tun hatte, außer seiner Arbeitnehmerin zu gestatten, sich weiterzubilden.

31.01.2024

Private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, zwei Urteile ■

Der BFH bejahte in zwei (Grenz-)Fällen, dass Veräußerungen von Grundstücken nach den Regelungen des § 23 EStG steuerpflichtig sind.

Im ersten Fall wurde eine Wohnung veräußert, die der Schwiegermutter des Veräußerers unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wurde. Da dies binnen 10 Jahren nach Erwerb der Wohnung erfolgte und die Schwiegermutter die Wohnung durchgängig zu Wohnzwecken nutzte, begehrte der Veräußerer die Steuerfreistellung gemäß der Ausnahmeregelung nach § 23 EStG. Der BFH hat nun letztinstanzlich entschieden, dass der Begriff »eigene Wohnzwecke« eng auszulegen ist und eine Nutzung durch die Schwiegermutter nicht unter das vom Gesetzgeber geschaffene Merkmal eigene Wohnzwecke fällt.

Im zweiten Fall erwarb ein Ehepaar ein Wohngrundstück und nutzte dies zu eigenen Wohnzwecken. In der Folge wurden auf dem Grundstück befindliche Altbauten abgerissen und das Grundstück zum Zweck des Verkaufes eines Teils des Grundstückes geteilt und der abgetrennte Teil wie geplant verkauft. Auch in diesem Fall erkannte der BFH eine steuerpflichtige Veräußerung, da, so die Ausführungen, durch die Teilung des Grundstücks der noch immer zu Wohnzwecken genutzte Grundstücksteil keine wirtschaftliche Identität mehr mit dem abgetrennten Teil habe und kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mehr bestünde.

Anhebung der Unternehmensgrößenklassen nach HGB beschlossen ■

Die Bundesregierung hat am 17.01.2024 beschlossen, die Delegierterichtline 2023/2775 der Europäischen Kommission umzusetzen und die Größenklassen nach HGB um ca. 25 % anzuheben. Gegebenenfalls soll dies bereits rückwirkend für 2023 gelten.

09.01.2024

Die „Kuchensteuer“ ab 2025 ■

Die in Fachkreisen scherzhaft als Kuchensteuer bezeichnete Rechtsänderung umfasst ein überaus brisantes Thema für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die voraussichtlich ab 2025 mit all ihren Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen - und damit beispielsweise auch der Kuchenverkauf bei Schulen im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, daher die Verunglimpfung der Rechtsänderung als „Kuchensteuer“.

Für den Bürger wird sich die Rechtsänderung nur in den wenigsten Fällen spaßig ausnehmen. Bislang wurde unterschieden, ob eine Kommune mit anderen am Markt auftretenden Unternehmen in Konkurrenz tritt und wenn das der Fall war, kam es, in Zusammenspiel mit ein paar weiteren Kriterien, zu einem »Betrieb gewerblicher Art« der Kommune und dieser ist mit seinen Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Typische Beispiele hierfür sind die Stadtwerke oder kommunale Anstalten zur Müllbeseitigung. Andere Tätigkeitsfelder, wie beispielsweise die Abwasserentsorgung, sind in der Regel im hoheitlichen Bereich der Kommunen verortet und damit bislang umsatzsteuerlich nicht steuerbar.

Nun soll für juristische Personen des öffentlichen Rechts ab 2025 eine neue Regelung im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen werden, dann würden auch die hoheitlichen Aufgaben, die bislang keine Umsatzsteuer ausgelöst haben, nunmehr umsatzsteuerpflichtig sein. Systembedingt wird die Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis aufgeschlagen. Kommt die Änderung wie geplant und wird nicht, um im Beispiel zu bleiben, für Abwasser eine Sonderregelung getroffen, dass diese Leistung einem anderen als dem Regelsteuersatz unterliegt, wird sich die Abwassergebühr um 19 % verteuern.

Diese Änderung ist schon lange im Gespräch und ist lange vorbereitet. Bereits im Jahressteuergesetz 2015 wurde der § 2b UStG eingeführt, nach dem die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als umsatzsteuerliche Unternehmer anzusehen sind. Es gab bereits in 2022 Änderungen des Umsatzsteuergesetes, die dazu führten, dass zum 01.01.2023 unter bestimmten Voraussetzungen Kommunen mit ihrer Abwasserversorgung umsatzsteuerpflichtig wurden, nun wird dies voraussichtlich zum 01.01.2025 bei allen Kommunen der Fall sein.

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