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Aktuelle Informationen für unsere Mandanten 

News
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Inhaltsverzeichnis

1. Bestens informiert von Ihrem Steuerberater Eselgrimm und Partner in Schweinfurt 

In unseren Jahresrundschreiben, die Sie im Downloadbereich unserer Webseite finden, informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen aus den Bereichen Steuern und Wirtschaft. Hierbei geben wir unseren Mandanten insbesondere Informationen an die Hand, die diese benötigen um notwendige Änderungen und Anpassungen für das kommende Jahr vorzunehmen.

Es gibt jedoch auch unterjährig Informationen und Entwicklungen, die für einen Großteil unserer Mandanten von bedeutendem Interesse sind. Diese Informationen werden von uns entsprechend vorselektiert und aufbereitet unseren Mandanten auf diesem Teil unserer Webseite wiedergegeben.

Bitte beachten Sie, dass hierbei nicht alle Belange jedes einzelnen Mandanten abgedeckt werden können, sondern aktuelle Änderungen und Neuigkeiten im Allgemeinen wiedergegeben werden. Selbstverständlich kann dies eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

„Wenngleich man durchaus den Eindruck gewinnen kann, größtenteils für das Finanzamt zu arbeiten,
ist es gleichwohl noch nicht geboten, bei der Finanzverwaltung um Urlaub ersuchen zu müssen.“
- Unbekannt

2. Aktuelle Informationen über steuerlich und wirtschaftlich relevante Themen 

18.09.2025

Restriktive Handhabung bei Verfügung über Grundstücke durch eine GbR 

Mit Urteil vom 03.07.2025 V ZB 17/24 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Verfügung über ein Grundstück einer GbR stets der vorherigen Eintragung als eGbR bedarf.
Dies gilt auch für die Beendigung einer bestehenden GbR, bei der die Gesellschafter als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen sind. Somit sind effektiv alle bestehenden GbRs, die noch keine eGbR sind, jedoch über ein Grundstück verfügen gezwungen, sich schlussendlich regstrieren zu lassen.

15.09.2025

Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2025 - Eckpunkte 

DerReferentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2025 liegt vor. Nachfolgend die wesentlichen Eckpunkte:

  • Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie auf dauerhaft 7%
  • Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 3.300 EUR
  • Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,38 EUR je Kilometer
  • Aufnahme von E-Sport als förderwürdiger gemeinnütziger Zweck (allerdings sind Spiele, bei denen rohe Gewalt, insb. das Töten von Menschen realtitätsnah dargestellt wird ausgenommen)
  • Anhebung der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 EUR
  • Anhebung der Freigrenze bei der zeitnahen Mittverwendung auf 100.000 EUR

31.07.2025

Viele Überbrückungshilfen auf der Kippe - eine kaum zu glaubende Entscheidung 

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer Urteilsbergründung zu einem Fall, in dem es um etliche Fristversäumnisse des Antragstellers ging eine hoch brisante Aussage zur Statthaftigkeit von gewährten Überbrückungshilfen (in der Regel der Phase IV) getroffen. Unabhängig vom vorliegenden Fall stellte das OVG fest, die Überbrückungshilfen, die nach dem 30.06.2022 beschieden wurden nichtig seien, da der befristet Rahmen für die Überbrückungshilfen am 30.06.2022 ausgelaufen sei und eine Verlängerung nicht erfolgt sei.

Dieser Umsatand war den bewilligenden Stellen bekannt, weswegen vor dem 30.06.2022 etliche Bescheide mit einer vorläufigen Bewilligung erlassen wurden, um die Frist zu wahren. Nach Ansicht des OVG Münster aber, war diese Vorgehensweise nicht ausreichend, da zumindest dann, wenn der gesicherte Rechtsanspruch zum 30.06.2022 noch nicht bestand, die tatsächliche Bewilligung der Hilfe erst nach dem 30.06.2022 und somit zu spät erfolgt sei.

In der Konsequenz bedeutet das, dass der Antragsteller zwar fristgerecht abgegeben hat, jedoch durch die zu langsame Verbescheidung - auf die der Antragsteller keinerlei Einfluss hatte - die von der EU gesetzte Frist nicht eingehalten wurde und die Überbrückungshilfe somit nichtig und die im Erstantragsverfahren gewährte Hilfe zurückzufordern ist.

Die Entscheidung des OVG Münster gilt nur für das Land Niedersachsen und ist stark umstritten. Sollte sich allerdings diese Auffassung als gesetzt herausstellen, werden andere Bundesländer folgen und etliche Hilfen stehen auf der Kippe. Ob und in wie weit die bewilligenden Stellen zur Haftung herangezogen werden können, wird man sehen müssen.

23.06.2025

Kassenmeldepflicht für elektronische Kassen bis zum 31.07.2025 

Die Finanzverwaltung hat bereits mehrere Anläufe unternommen, sich die Daten der eingesetzten elektronischen Kassen melden zu lassen. Nach einigen Verzögerungen und Fristverlängerungen ist es nun soweit. Bis zum 31.07.2025 müssen alle elektronischen Kassen, die in einem Betrieb eingesetzt werden, bei der Finanzverwaltung gemeldet werden. Die Meldepflicht umfasst die Art des Kassensystems, die Seriennummer der Kasse, die Bezeichnung des Herstellers, die Bezeichnung der Software, die Seriennummer des Sicherheitsmoduls sowie die Seriennummer des Zertifikats. Ebenfalls ist das Anschaffungsdatum der Kasse anzugeben, sowie der Standort der Kasse und bei Beendigung der Nutzung der Zeitpunkt der Beendigung und der Grund der Beendigung.
Ebenfalls Meldepflichtig ins auch Wegstreckenzähler und Taxameter, soweit diese mit einem TSE-Modul ausgestattet sind und keine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Die Meldung kann für unsere Mandanten über unser Mandantenportal vorgenommen werden. Bitte sprechen Sie uns darauf an.

15.05.2025

Elektronische Bescheidbekanntgabe wird zum Regelfall 

Seit DIVA, dem digitalen Bescheidverfahren der Finanzverwaltung, ist es möglich, dass Steuerbescheide elektronisch übermittelt werden. Dies wurde bislang nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. Ab dem 01.01.2026 wird die elektronische Bescheidbekanntgabe jedoch zum Regelfall. War es bislang so, dass die elektronische Bekanntgabe beantragt werden musste, wird ab dem 01.01.2026 die elektronische Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Regel und eine postalische Bekanntgabe nur noch auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wir haben für viele Mandanten bereits jetzt die elektronische Bekanntgabe beantragt und leiten die Bescheide auch elektronisch an die Steuerpflichtigen weiter. Im Laufe des Jahres werden wir soweit dies möglich ist, auch unsere restlichen Mandanten auf die elektronische Bekanntgabe umstellen.

05.05.2025

Keine Gleichheit der Geschlechter im Bewertungsrecht 

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird häufig Grundstücksvermögen zu Lebzeiten des Erblassers (Schenkers) auf dessen Kinder übertragen und hierbei ein Nießbrauch oder Wohnrecht zu seinen Gunsten eingetragen. Der Nießbrauch mindert den beizulegenden Wert des übertragenen Grundstücks, da die Nutzung desselben durch den bzw. die Beschenkten erst in der Zukunft möglich sein wird.

Der Wert des Nießbrauchs oder Wohnrechts richtet sich nach der annehmbaren Dauer, die der Nießbrauch oder das Wohnrecht vom Übertragenden genutzt wird. Hierzu werden amtliche Tabellen herangezogen, denen die amtlichen Sterbetafeln zugrunde liegen, welche die voraussichtliche Lebensdauer eines Menschen in Abhängigkeit von dessen Alter und Geschlecht angeben.

Im Zuge der allgemeinen Gleichstellung der Geschlechter hat nun ein Geschwisterpaar, das im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine Liegenschaft von ihrem Vater übertragen bekam, mit Hinweis auf das Diskriminierungsverbot nach Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz aufbegehrt.

Der Bundesfinanzgerichtshof hat mit Urteil vom 20.11.2024 (II R 38/22) entschieden, dass die Anwendung der amtlichen Sterbetafeln zwar zu einer Ungleichbehandlung der Geschlechter führt, diese jedoch nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt und einer Aussetzung und Vorlage des Verfahrens zum Bundesverfassungsgericht nicht zugestimmt. In der Begründung führt der BFH aus, dass gerade die Berücksichtigung der tatsächlichen unterschiedlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen zu einer gerechten Gleichstellung führt, da nur so die tatsächlich zu erwartende Belastung des Erwerbers abgebildet werden kann.

07.04.2025

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für selbst erzeugte Wärme 

Mit den Urteilen V R 34/20 und XI R 31/19 hatte der BFH entschieden, dass der Verbrauch von selbst erzeugter Wärme aus Blockheizkraftwerken nicht, wie von der Finanzverwaltung gewünscht mit dem Einkaufspreis von Wärme auf dem Energiemarkt, sondern mit den Selbstkosten zu bewerten ist.

Die Finanzverwaltung wird nun den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer entsprechend anpassen. Hoch interessant ist diese Entwicklung insbesondere auch für Betreiber einer Photovoltaikanlage. Auch in diesen Fällen, wird zur Bemessung der Abnahmepreis und nicht die Selbstkosten zur Ermittlung des Wertes des selbst erzeugten Stroms herangezogen. Bleibt zu hoffen, dass auch hier die Finanzverwaltung ein Einsehen hat und die Selbstkosten zur Bemessung des Wertes des selbst erzeugten Stroms heranzieht.

03.04.2025

Zuschätzung bei mangelhaften Nebenunterlagen 

Die Finanzverwaltung hat schon seit langem die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung veröffentlicht. Diese werden regelmäßig, insbesondere im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung, angepasst.

Teil der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ist auch die Verfahrensdokumentation. Diese umfasst unter anderem, welche technischen Geräte zum Einsatz kommen, sowie Unterlagen und Dokumentationen zur Anwendung dieser Geräte. Im Fall eines Kiosk-Betreibers in Düsseldorf wurde nun vom Finanzgericht entschieden, dass das Fehlen von Anleitungen zur Bedienung und Programmierung der Kasse der Finanzverwaltung grundsätzlich den Weg zur Zuschätzung ebnet. Kommen weitere Umstände hinzu, in diesem Fall fehlende Preislisten für den entsprechenden Zeitraum sowie detaillierte Warenumsatzberichte, sieht das Finanzgericht eine Zuschätzung von 5 % vom Umsatz als gerechtfertigt an.

Damit erfolgte die Zuschätzung durch die Finanzverwaltung nicht anhand objektiven, sondern von subjektiven Merkmalen. Es wurde nicht aufgrund einer wie auch immer gearteten Kalkulation nachgewiesen, dass dem Steuerpflichtigen mehr Umsätze erzielt hat als angegeben, sondern alleine das Fehlen von Unterlagen, die der Finanzverwaltung eine Kalkulation erschweren, führten in Zusammenhang mit fehlenden Formalanforderungen zu einer Zuschätzung.

05.03.2025

Zuführung von Mitteln in die Erhaltungsrücklage endgültig nicht zu berücksichtigen 

Ein Ehepaar hatte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 die Zuführung von Mitteln in die Erhaltungsrücklage steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Zuführung nicht an. Das Finanzgericht Nürnberg verneinte den Ansatz ebenfalls, ließ jedoch die Revision zu, sodass der dem Bundesfinanzgerichtshof vorgelegt wurde.

Mit Urteil vom 14.01.2025 (IX R 19/24) entschied der BFH nun endgültig, dass die Zuführung in die Erhaltungsrücklage steuerlich unbeachtlich und erst die Verwendung in Form von Erhaltungsaufwendungen zu einer Minderung der Einkünfte führt. Die Zuführung in die Erhaltungsrücklage ist somit nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Neue Fassung des Tools zur Aufteilung des Gesamtpreises von Grund und Boden und Gebäude 

Bereits seit einigen Jahren verwendet die Finanzverwaltung ein vom Bundesministerium für Finanzen entworfenes Tool, um den Kaufpreis, der für ein bestehendes Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes in die Anteile der auf den Grund und Boden und das Gebäude entfallenden Kaufpreise aufzuteilen. Dieses Tool wurde nun überarbeitet und steht in einer neuen Fassung zur Verfügung.

Hintergrund ist, dass, wenn das Grundstück zur Erzielung von Einkünften verwendet wird, der Kaufpreis auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen ist. Der Kaufpreis für das Gebäude ist dann als Anschaffungskosten für das Gebäude anzusetzen und die Abschreibung auf das Gebäude zu berechnen. Der Kaufpreis für den Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig. Das Tool an sich ist aus Sicht der Finanzverwaltung zwingend einzusetzen. Zuvor war es üblich, den Kaufpreis dergestalt aufzuteilen, dass die auf den Grund und Boden entfallende Kaufpreissumme anhand der Bodenrichtsätze ermittelt wurde und der restliche Kaufpreis als Anschaffungskosten für das Gebäude angesetzt wurde. Das Tool der Finanzverwaltung kam in der Regel zu einem für den Steuerpflichtigen ungünstigeren Ergebnis. Hierbei wurde bislang das Sachwertverfahren angewendet. Das neue Tool berücksichtigt nun das Vergleichs-, Ertragswert- und Sachwertverfahren. Hierdurch soll eine gerechtere Aufteilung des Kaufpreises erreicht werden.

14.01.2025

Sozialversicherungsbeträge auf Kapitaleinkünfte - ein kleiner Ausflug in die Beitragserhebung der Sozialversicherungen 

Sei es nur ein Wahlkampfthema oder eine ernsthaft geplante Änderung der Beitragserhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung, die Ankündigung, Sozialversicherungsbeiträge auch auf Kapitaleinkünfte erheben zu wollen, ist ein guter Anlass, einmal über diesen Ansatz nachzudenken.

Ja, der Grundgedanke, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass Angestellten die Erwerbseinkünfte mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt sein sollen, andere Einkünfte dagegen nicht, leuchtet ein. Das ist bei Selbständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, nicht anders da bei diesen auf alle Einkünfte Beiträge erhoben werden. Warum also nicht auch bei Angestellten?

Die Antwort ist in der Beitragserhebung zu finden. Wird bei Angestellten der Beitrag durch den Arbeitgeber ermittelt und abgeführt, erfolgt die Ermittlung bei Selbständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, durch die zuständige Kasse. Hier ist auch die Antwort auf die Frage zu finden, warum nun auch auf Kapitaleinkünfte Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden sollen. Die Ermittlung und Abführung der Beiträge kann auf die Kreditinstitute abgewälzt werden. Doch Stopp, wie soll das gehen? Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die Kreditinstitute kennen aber die Einkünfte der Kunden nicht, bzw. nicht zwingend in voller Höhe, da die Kapitalanlage bei einer anderen Bank als die Regeleinkünfte bestehen kann.

Gemeint sein kann mit dem Wunsch der Beitragserhebung zur Sozialversicherung auf Kapitalerträge also nur, dass bei Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ein Beitrag zur Sozialversicherung als Pauschale erhoben werden soll, und zwar unabhängig davon, ob beim Empfänger der Kapitalerträge eine Beitragspflicht besteht oder die Beitragsbemessungsgrenze bereits erreicht ist. Damit würde die Abgabenlast aller Bürger mit Kapitaleinkünften steigen und die Beitragsbemessungsgrenze flexibel, abhängig von der Höhe der Kapitalerträge, erhöht.

Anstatt das völlig verworrene Sozialsystem zu reformieren, was dringend notwendig wäre, würde lediglich eine weitere Last auf die Schultern der Bevölkerung gelegt. Anstatt endlich - wir sind schließlich eine Solidargemeinschaft - eine Bürgerversicherung auf den Weg zu bringen, bei der Alle, mit allen Einkünften zur Sozialversicherung herangezogen werden, soll nur weiter am Flickwerk der Sozialversicherungen herumgedoktert werden. Anstatt das System der Leistungsträger - wir haben in Deutschland knapp 100 gesetzliche Krankenkassen, die sich auf Kosten der Beitragszahler gegenseitig Konkurrenz machen, die tausende Verwaltungen in hunderten von Städten unterhalten - zu überdenken, soll nur weiter an den Beiträgen geschraubt werden.

So gut sich der Gedanke, die Basis der Beitragserhebung zu verbreitern, zunächst anhören mag, so wenig ist er schlussendlich durchdacht und geht schlicht in die falsche Richtung. Anstatt die Bevölkerung mit weiteren Abgaben zu belasten, wäre es doch sinnvoller intensive Anstrengungen zu unternehmen, die Ausgabenseite, gerade im Bereich der Sozialausgaben, sinnvoll zu durchdenken und das nicht durch Leistungskürzungen, sondern vornehmlich durch sinnvolle Umstrukturierungen eines Systems, das über die letzten fünfzig Jahre ausgeufert ist.

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