Aktuelle Informationen für unsere Mandanten ■

Inhaltsverzeichnis
1. Bestens informiert von Ihrem Steuerberater Eselgrimm und Partner in Schweinfurt ■
In unseren Jahresrundschreiben, die Sie im Downloadbereich unserer Webseite finden, informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen aus den Bereichen Steuern und Wirtschaft. Hierbei geben wir unseren Mandanten insbesondere Informationen an die Hand, die diese benötigen um notwendige Änderungen und Anpassungen für das kommende Jahr vorzunehmen.
Es gibt jedoch auch unterjährig Informationen und Entwicklungen, die für einen Großteil unserer Mandanten von bedeutendem Interesse sind. Diese Informationen werden von uns entsprechend vorselektiert und aufbereitet unseren Mandanten auf diesem Teil unserer Webseite wiedergegeben.
Bitte beachten Sie, dass hierbei nicht alle Belange jedes einzelnen Mandanten abgedeckt werden können, sondern aktuelle Änderungen und Neuigkeiten im Allgemeinen wiedergegeben werden. Selbstverständlich kann dies eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
„Wenngleich man durchaus den Eindruck gewinnen kann, größtenteils für das Finanzamt zu arbeiten,
ist es gleichwohl noch nicht geboten, bei der Finanzverwaltung um Urlaub ersuchen zu müssen.“
2. Aktuelle Informationen über steuerlich und wirtschaftlich relevante Themen ■
21.09.2023
Änderung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Arbeitszimmern ■
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 können Erwerbstätige, deren gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird wählen, ob sie die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale von 1.260 EUR geltend machen möchten.
Die Fallart des beschränkt abzugsfähigen Arbeitszimmer für Erwerbstätige, bei denen nicht die gesamte Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird entfällt.
Steuerpflichtige, deren Tätigkeit nicht ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet wird, können stattdessen eine Tagespauschale von 6 EUR geltend machen, jedoch
maximal 1.260 EUR im Jahr.
Die Tagespauschale darf auch an sogenannten „Mischarbeitstagen“ geltend gemacht werden, an denen der Steuerpflichtige sowohl im Betrieb
als auch im Homeoffice tätig wird. Dann allerdings darf dem Steuerpflichtigen dauerhaft (generell) kein anderer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stehen und die Tätigkeit muss überwiegend
im Homeoffice ausgeführt werden. An Mischarbeitstagen kann sowohl die Fahrtkostenpauschale als auch die Homeofficepauschale geltend gemacht werden.
Die sonstigen Regelungen zur Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers bleiben im Wesentlichen unverändert. Der BMF weist jedoch explizit darauf hin, dass Arbeitsmittel keine Raumkosten sind. Ein Abzug von Aufwendungen für beispielsweise Bürostuhl, Schreibtischlampe, Laptop/PC, Büromöbeln usw. ist also auch dann möglich, wenn dem Steuerpflichtige kein Arbeitszimmer, sondern nur der Teil eines ansonsten privat genutzten Raumes zur Verfügung steht.
Meldepflicht bei Steuergestaltung ■
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll auch eine Meldepflicht bei Steuergestaltungen eingeführt werden. Hierzu werden in der Abgabenordnung Paragraph 138l eingeführt, der definiert was aus Sicht der Finanzverwaltung als Steuergestaltung anzusehen ist. Erfreulicher Weise werden die bestehenden Grenzen der Meldepflicht für grenzüberschreitende Meldepflichten einer Steuergetaltung auch für das Inland übernommen.
Demnach soll dann Meldepflicht bestehen, wenn davon
- im Rahmen der Umsatzsteuer mehr als 50.000.000 EUR Umsatz
- im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer mehr als 2.000.000 EUR Einkünfte
- im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer ein Vermögensanfall von mehr als 4.000.0000 EUR
betroffen sind. Für die meisten Steuerpflichtigen wird sich die Meldepflicht daher nicht auswirken.
07.09.2023
Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz liegt vor ■
Das Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz liegt vor. Neben Änderungen der Hotelmeldepflicht und der allgemeinen Informationspflichen der Wirtschaft sind einige Punkte enthalten, die alle Unternehmen betreffen.
- Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre
- Die Anforderungen der Schriftformerfordernis nach BGB sollen auf ein Mindestmaß erleichtert und insbesondere für den digitalen Rechtsverkehr deutlich vereinfacht werden
- Arbeitsverträge sollen künftig auch ausschließlich digital aufbewahrt werden dürfen
- Arbeitszeugnisse sollen künftigt auch ausschließlich digital erteilt werden dürfen
04.09.2023
Erweiterung des Beitrags vom 28.08.2023 um weitere Punkte ■
Es wurden weitere Punkte bekannt, die das Wachstumschancengesetz beinhaltet
- Verlängerung der Klimaschutz-Investitionsprämie bis 2032
- Verlängerung der Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter bis 31.12.2024
- Einführung einer neuen geometrisch-degressiven Gebäude-AfA für Wohngebäude, deren Errichtung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird
- Anhebung der Grenze zur KfZ-Eigenverbrauchsbesteuerung mit 0,25 % auf 80.000 EUR
- Vorziehuhng der Mitteilungspflicht von innerstaatlichen Steuergestaltungen
28.08.2023
Ausgewählte Eckpunkte des Wachstumschancengesetzes ■
In den kommenden zwei Jahren sollte eine Vielzahl von Änderungen der Steuergesetze vorgenommen werden. Aktuell umfasst der Referentenentwurf 270 Seiten und gilt als noch lange nicht
abgeschlossen.
Unter den bereits bekannten angestrebten Änderungen sind:
- Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR
- Anhebung der Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand auf 15 EUR bei eine Abwesenheit von über 8 Stunden und 30 EUR bei mehr als 24 Stunden
- Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmen
- Die Verpflichtung zur Erstellung von E-Rechnungen ab 2025
- Konkretisierung der Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
- diverse Änderungen im Spendenrecht aufgrund des neu geschaffenen verpflichtenden Spendenregisters ab 2025
03.08.2023
Der Farce der Überbrückungshilfen neuer Teil ■
Neuerdings erscheint bei der Einreichung der Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen folgender Text:
„Bitte beachten Sie:Wenn Sie im Rahmen dieses Schlussabrechnungsantrages neue, nicht im ursprünglichen Antrag oder einem Änderungsantrag angegebene Fixkosten geltend machen, kann die Bewilligungsstelle eine Begründung verlangen, sowie die Vorlage von entsprechenden Einzelnachweisen und Belegen. Neue, nicht im ursprünglichen Antrag oder in einem Änderungsantrag angegebene Fixkosten können nur in begründeten Einzelfällen anerkannt werden.“
Die Überbrückungshilfen konnten und wurden in den meisten Fällen, IM VORHINEIN beantragt, also für in der Zukunft liegenden Zeiträume und sowohl die Umsätze als auch die Aufwendungen mussten geschätzt werden. Nun also soll, wer nicht in der Lage war zu wissen, welche Ereignisse in der Zukunft eintreten, bestraft werden. In der Konsequenz bedeutet das, wer mit unternehmerischer Vorsicht und Vernunft agiert hat, nun schlechter gestellt werden soll, als jene, die über die tatsächlichen Verhältnisse hinaus die Förderung beantragt haben. Wurde zu viel beantragt - kein Problem, ist halt zurückzuzahlen. Wurde zu wenig beantragt - oh, das ist aber schlecht, bezahlt werden soll nun nichts mehr, egal ob ein gerechtfertigter Anspruch vorhanden ist oder nicht.
Ich bedauere es sagen zu müssen, aber die komplette Sache mit den Überbrückungshilfen war bislang schon eine Farce, die jeglicher Beschreibung spottet, aber das schlägt dem Fass den Boden aus.
21.07.2023
Modernisierungsgesetz für Personengesellschaften MoPeG ■
Ab dem 01.01.2024 können sich Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, sofern Sie mit Außenwirkung auftreten, in ein neu zu schaffendes Register eintragen lassen, das neben Transparenz- und Handelsregister eigenständig ist. Durch die Eintragung erlangt die GbR eine eigene Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet, dass die GbR „selbst“ Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und am Rechtsverkehr teilnehmen kann, was selbstverständlich nichts daran ändert, dass alle Gesellschafter stets zusätzlich zum Unternehmensvermögen mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die sich eintragen lassen erhalten einen entsprechenden Zusatz zu ihrem Namen und heißen dann „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“.
Die Folgen der Eintragung sind einschneidend, aber überschaubar.
- Zwingend notwendig ist die Eintragung dann, wenn die Gesellschaft Eigentümerin eines Grundstücks werden soll
- Die eGbR selbst kann das Eigentum an einem Grundstück erlangen, Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung bei einem eventuellen Gesellschafterwechsel
- Die eGbR wird in die Liste der umwandlungsfähigen Gesellschaften aufgenommen. Es können somit andere Rechtträger in eine eGbR umgewandelt oder von oder auf eine eGbR verschmolzen werden
- Der Wechsel von einer eGbR zu einer OHG oder umgekehrt ist problemlos durch Umtragung von einem in das andere gerichtlich geführte Register möglich
- Anders als bislang bleibt die eGbR auch beim Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern bestehen
Mit dem MoPeG kommen noch einige kleine Änderungen, wie die, zumindest theoretische Möglichkeit für Freiberufler, sich in einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG zusammenzuschließen (vorbehaltlich des Berufsrechtes), die Einführung von möglichen Beschlussmängeln nach dem Vorbild der Regelungen für Kapitalgesellschaften und die Anerkennung der sogenannten Einheitsgesellschaft, die zwar praktiziert, aktuell jedoch nicht vollständig durch das Recht abgedeckt ist. Alles in allem eine Gesetzesnovelle, die in vielen Punkten sehr praxisnah ist und Sicherheit in einige Bereiche des Gesllschaftsrechtes bringt.
10.07.2023
Haushaltszugehörigkeit als ausreichendes Abgrenzungsmerkmal bestätigt ■
Ein Vater, im verhandelten Fall ein Steuerberater, hat die in § 10 (1) Nr. 5 EStG vorgegebene Haushaltszugehörigkeit als Abgrenzungskriterium zum Abzug von Kinderbetreuungskosten zur Überprüfung vor das Finanzgericht getragen. Zur Begründung führte er an, dass die Haushaltszugehörigkeit kein ausreichendes Typisierungsmerkmal sei, da sie nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei und auch nicht mit den tatsächlichen Zahlungsmodalitäten vereinbar. Die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ergäbe sich daher, dass der Betreuungsbedarf des Kindes ein notwendiger Bestandteil des Existenzminimums der Familie sei und dieser nicht durch Besteuerung belastet werden dürfe. Außerdem, so der Kläger, sei er nach gängigen Rechtsprechnug des Bundesgerichtshofes zur Zahlung eines Teils der Betreuungskosten verpflichtet, sodass es gegen den Gleichmäßigkeitsgrundsatz der Besteuerung verstoße, wenn nur ein Elternteil die ihm durch die Betreuung des Kindes entstandenen Kosten geltend machen könne, der andere jedoch nicht.
Das Urteil hat dagegen die Haushaltszugehörigkeit als gültiges Abgrenzungsmerkmal bestätigt. Das Gericht räumte ein, die Familie stehe durch das Grundgesetz unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung und Pflege und Erziehung sind das Recht der Eltern und deren Pflicht. Auch ist unbestritten, dass das Existenzminimum zur Schaffung der Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins prinzipiell von der Besteuerung ausgenommen ist. Dennoch obligt es dem Staat gemäß des Gleichheitsgrundsatzes wesentlich gleiches Gleich und wesentlich ungleiches Ungleich zu behandeln. Die wirtschaftliche Belastung des Elternteils in dessen Haushalt das Kind lebt, ist ungleich höher, als die Belastung des Elternteils in dessen Haushalt das Kind nicht lebt. Es ist, so die Richter, daher gerade wegen des Gleichheitsgrundsatzes geboten, denjenigen Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, stärker zu entlasten. Weiter führte das Gericht aus, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist im Rahmen seiner Möglichkeiten zu entscheiden, wie er für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung Sorge trifft. Im Übrigen sei es dem Gesetzgeber freigestellt, durch das Steuerrecht außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen.
Dieses Urteil (BFH III R 9/22 vom 11.05.2023) ist weniger wegen seines in Fachkreisen absehbaren Ergebnisses beachtlich, sondern wegen der umfassenden Stellungnahme hinsichtlich der Grundsätze der Besteuerung und der Handlungsspielräume, die der Gesetzgeber wahrnehmen kann.
Steuerfreie Entgeltumwandlung kann Sozialversicherungspflichtig sein ■
Es gibt eine Reihe von Entgeltgeltumwandlungen, die steuerfrei sind. So ist beispielsweise die (auch private) Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen elektronischen Gerätes oder PC-Programmes durch den Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen steuerfrei. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialverbände, kamen diese jedoch überein, dass aus ihrer Sicht keine Sozialversicherungsfreiheit zu gewähren ist, wenn die Überlassung im Rahmen einer Entgeltumwandlung gewährt wird. Wenngleich steuerfrei, so ist sie doch als sozialversicherungspflichtig zu behandeln.
Die Sozialversicherungsverbände stellen sich damit gegen den Willen des Gesetzgebers, der gezielt die IT-Affinität der Arbeitnehmer fördern möchte und diese daher in gewissen Grenzen steuerfrei stellt. Der damit in Zusammenhang stehende Vorwurf ist grundsätzlich jedoch dem Gesetzgeber zu machen, der es verabsäumt hat eine einheitliche Regelung zu schaffen.
Stellungnahme der OFD Frankfurt zur verkürzten Abschreibung für Computerhardware ■
Die OFD Frankfurt hat sich zur verkürzten Abschreibung von Computerhardware und dazugehörigen PC-Programmen geäußert. Die Abschreibung wurde als Fördermaßnahme für die Wirtschaft auf ein Jahr verkürzt und in der Folge beibehalten. Nun hat sich die Finanzverwaltung näher dazu geäußert und die steuerlichen Grundsätze festgelegt.
Demnach handelt es sich weiterhin um eine Abschreibung nach § 7 (1) EStG und weder um eine spezielle Form der Abschreibung oder eine neue Abschreibungsmethode, noch um eine Sonderabschreibung. Die Abschreibungsdauer beträgt lediglich ein Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Es handelt sich auch nicht um ein Wahlrecht, die Abschreibung kann lediglich, abweichend von § 7 (1) Satz 4 EStG, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden.
06.07.2023
Donations an Streamer als Leistungsaustausch ■
Nach Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holsteins handelt es sich bei sogenannten Donations (freiwillige Zahlungen, die an den Streamenden geleistet werden) um Zahlungen im Leistungsaustausch.
Die Einnahmen der Streamer und Influencer beschäftigen seit einiger Zeit die Finanzverwaltung. Auch wenn bei dem Teil der Einnahmen, die direkt von Streaming-Plattformen wie Twitch oder YouTube zufließen, klar ist, dass diese umsatz- und einkommensteuerpflichtig ist, sind Einnahmen, die aus Donations oder Patreon kommen, Gegenstand von Diskussionen hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung. Die Finanzverwaltung vertritt hierbei die Auffassung, dass es sich hierbei um ein Entgelt für eine sonstige Leistung handelt.
Pflicht zur Herausgabe von Mitgliedsdaten innerhalb von Vereinen ■
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 26.04.2023, Aktenzeichen 8 U 94/22, entschieden, dass ein Verein verpflichtet ist, jedem Mitglied, das ein berechtigtes Interesse hat, sämtlich Namen und Kontaktdaten aller Mitglieder zu überlassen. Ein einfacher Verweis auf bestehende Informationsquellen, wie z.B. ein Vereinsforum oder Ähnliches ist nicht ausreichend.
Im vorliegenden Fall bestand das berechtigte Interesse des Vereinsmitgliedes, das die Herausgabe der Kontaktdaten forderte, darin, eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung bilden zu wollen.
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