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Informationen zu den Coronahilfen ■

Die Cornahilfen der Bundesrgierung sind abgelaufen, Anträge können nicht mehr gestellt werden.
Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, wurden daher die Informationen den Coronahilfen in unser Archiv verschoben.

Häufig gestellte Fragen zu den staatlichen Hilfen infolge der Corona-Pandemie , Stand 25.03.2022 (Bitte die einzelnen Punkte anklicken) ■

Zur Beantwortung der Fragen, diese bitte anklicken.
  • Welche Maßnahmen können von Unternehmen ergriffen werden? Die aktuellen Maßnahmen umfassen
    • Beantragung von Kurzarbeitergeld
    • Förderkredite
    • Förderprogramm Fixkostenhilfe
    • Förderprogramm Eigenkapaitalzuschuss

  • Wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen und was bedeutet das für mich als Unternehmer und meine Angestellten?

    Die Eingangsvoraussetzung um Kurzarbeitergeld beantragen zu können ist, dass ein Arbeitsausfall vorliegt, der vorübergehend und unvermeidbar ist. Der Arbeitsausfall darf nicht aus branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen eingetreten sein und muss mehr als 10 % der üblichen Arbeitszeit betragen.

    • Wie stelle ich einen Antrag auf Kurzarbeit?

      Der erste Schritt zum Kurzarbeitergeld besteht in einer Anzeige auf Arbeitsausfall. Diese muss vor Ablauf des Monats gestellt werden, für den Kurzarbeit beantragt werden soll. In unserem Downloadbereich - Rubrik Kurzarbeit finden Sie die Anzeige auf Arbeitsausfall, sowie eine Ausfüllhilfe hierzu und alle anderen Formulare, die Sie benötigen, um Kurzarbeit beantragen zu können.

      Die Anzeige auf Arbeitsausfall allein reicht jedoch nicht, um alle Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeit zu stellen. Sie müssen darüber hinaus einen Zeitnachweis führen um zu dokumentieren in welchem Umfang Minderarbeit vorlag. Diesen Zeitnachweis müssen Sie für alle Mitarbeiter führen und es muss daraus hervorgehen in welchem Umfang weniger gearbeitet wurde.

      Sie benötigen außerdem die Zustimmung Ihrer Arbeitnehmer oder des Betriebsrates, die Sie sich unbedingt einholen müssen bevor Sie den Antrag auf Kurzarbeit stellen.

      Der nächste Schritt ist der Antrag auf Kurzarbeit, bzw. die Beauftragung unserer Kanzlei, den Antrag für Sie zu stellen. Dies kann auch erst nach Ablauf des Monats für den Kurzarbeit abgerechnet weden soll geschehen, wenn innerhalb des betroffenen Monats eine Anzeige über Arbeitsausfall erfolgt ist, längstens jedoch binnen 3 Monaten.

    • Häufig gestellte Fragen zum Kurzarbeitergeld
      • Was bedeutet Kurzarbeit für mich als Arbeitgeber?

        Kurzarbeit ist nur dann sinnvoll, wenn Sie wirklich auch weniger Arbeit haben. Die möglichen Einsparungen durch Kurzarbeit werden nachfolgend erläutert, doch denken Sie bitte immer daran, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit zwar keine Kosten verursachen, aber auch keinen Erlös generieren. Es ist daher nicht sinnvoll Kurzarbeit zu beantragen, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer ausreichend beschäftigen können.

        Während Sie in Kurzarbeit sind, zahlen Sie ganz normal Ihre Löhne weiter, jedoch nur auf der Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Agentur für Arbeit zahlt den Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld für den Teil der Minderarbeit. Die zu leistenden Sozialbeiträge mindern sich für den fiktiven Teil des Gesamtentgelts, der auf die Minderarbeit entfällt, um 20 %. Die abgeführten restlichen 80 % werden von der Agentur für Arbeit erstattet.

        Sie müssen nicht Ihr gesamtes Unternehmen in Kurzarbeit schicken. Es ist möglich, nur für einzelne Abteilungen Kurzarbeit zu beantragen.

      • Wieviel Nettogehalt erhalten Arbeitnehmer in Kurzarbeit?

        Arbeitnehmer erhalten für den Anteil am Gehalt, den die Kurzarbeit ausmacht, eine Zahlung in Höhe von 60 % des Nettolohnes. Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, eine Zahlung von 67 % des Nettolohnes.

      • Geringfügig Beschäftigte, Studenten, gekündigte Mitarbeiter, erkrankte Mitarbeiter, Auszubildende, Sonderfälle

        Die Frage danach, für welche der Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt bzw. Kurzarbeitergeld bezahlt werden kann, ist für alle Fälle einfach zu beantworten: Kurzarbeitergeld nur für Beschäftigte, für die Sozialbeiträge abgeführt werden. Das heißt, da für geringfügig Beschäftigte und regelmäßig für Studenten keine Zahlung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt, kann hier auch kein Kurzarbeitergeld beantragt bzw. gezahlt werden. Für alle Mitarbeiter, für die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden kann auch Kurzarbeit beantragt werden.

        Vier Ausnahmen gibt es allerdings.

        • Für erkrankte Mitarbeiter, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden. Für den Zeitraum, den der Arbeitnehmer erkrankt ist, ist eine Beantragung von Kurzarbeitergeld nicht möglich. Die Erstattung der Lohnzahlung erfolgt in diesem Fall über die Krankenkasse.
        • Für Auszubildende kann Kurzarbeitergeld erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen beantragt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme der Ausnahme. Ist der Betrieb aufgrund der Corona-Krise so sehr eingeschränkt, dass es aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, der Verpflichtung zur Ausbildung nachzukommen, kann auch vor Ablauf des genannten Zeitraums für Auszubildende Kurzarbeit beantragt werden.
        • Gekündigte Arbeitnehmer können ab dem Ausspruch der Kündigung KEIN Kurzarbeitergeld erhalten.
        • Selbstständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen, selbst dann nicht, wenn sie sich freiwillig weiterversichert haben.
      • Wie wirkt sich der Hinzuverdienst bzw. eine Nebenbeschäftigung aus einer anderen Quelle auf die Kurzarbeit aus?

        Es kommt darauf an, ob der Hinzuverdienst bzw. die Nebenbeschäftigung bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde. Ist dies der Fall, erfolgt keine Kürzung des Kurarbeitergeldes. Wird bzw. wurde die Nebenbeschäftigung erst nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen, kürzen die Beträge das Kurzarbeitergeld.

      • Was passiert mit Urlaub und Überstunden? Müssen Minusstunden aufgebaut werden?

        Der Arbeitgeber darf vom Arbeitnehmer nicht fordern, den Urlaub des laufenden Jahres in Anspruch zu nehmen. Stehengebliebener Vorjahresurlaub ist jedoch vorrangig zu nehmen.

        Grundsätzlich müssen Arbeitszeitguthaben vorrangig eingesetzt werden, es sei denn es handelt sich um sogeannte privilegierte Arbeitszeitguthaben. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Arbeitgeber, Seite 15 unten und Seite 16 oben.

        Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden wird für durch Coronabedingte Kurzarbeit vorübergehend verzichtet.

  • Welche Förderkredite und Förderprogramme gibt es und wie kann ich diese erhalten?

    Sollten Sie einen Förderkredit oder eine Bürgschaftsübernahme in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dies stets über eine Bank, vorzugsweise Ihre Hausbank tun. Diese berät Sie auch hinsichtlich der für Sie infrage kommenden Kredite.

    Die Bank verlangt in der Regel von Ihnen die folgenden Unterlagen:
    • Abschluss des letzten, zumindest aber des vorletzten Geschäftsjahres
    • Wenn für das letzte Geschäftsjahr der Abschluss noch nicht vorliegt, zumindest eine aussagekräftige betriebswirtschaftliche Auswertung mit Summen- und Saldenliste zum 31.12. des Vorjahres
    • Eine aussagekräftige betriebswirtschaftliche Auswertung mit Summen- und Saldenliste des letzten oder vorletzten Geschäftsmonats
    • Eine Liquiditätsplanung des laufenden, vorzugsweise auch den nächsten Geschäftsjahres
    • Eine Renditeplanung des laufenden, vorzugsweise auch des nächsten Geschäftsjahres

    In der aktuellen Situation ist es natürlich schwierig überhaupt irgend eine Aussage hinsichtlich der Liquidität und der Rendite in der Zukunft zu machen. Wenn Sie beabsichtigen, einen Kredit zu beantragen, sprechen Sie uns bitte an, damit wir zusammen mit Ihnen ein „Bankpaket“ erstellen können, das Ihnen den Zugang zu den benötigten Kreditmitteln erleichtert.

    Zur Beschleunigung der Antragstellung bietet die KfW auf einer Antragssonderseite eine vereinfachte Vorbereitung zur Kreditbeantragung an, um die Kreditvergabe zu beschleunigen.

    Hinsichtlich der KFW-Kredite fällt auf, dass hier eine Unterscheidung zwischen Jungunternehmen und Bestandsunternehmen getroffen wird. Bestandsunternehmen sind Unternehmen, die länger als 5 Jahre auf dem Markt sind, Jungunternehmen sind jünger als 5 Jahre. Hierbei wird noch mal unterschieden, ob das Unternehmen jünger als 3 Jahre ist. Das liegt daran, dass die KfW bei Unternehmen, die älter als 3 Jahre sind eine 90 %ige Risikoübernahme vornimmt, bei Unternehmen, die Jünger als drei Jahre sind dagegen „nur“ 80 %.

    Die einzelnen Förderkredite sind aktuell hochinteressant, hier einige übliche Eckpunkte
    • Bürgschaftsübernahmen bis zu 90 % der Kreditsumme durch die KfW - Die Hausbank hat nur ein Risiko von 10 %
    • Bis 3.000.000 EUR entfällt die Prüfung der Unterlagen durch die KfW, die Bank kann allein entscheiden
    • Der Zinssatz ist bis in hohe Risikogruppen hinein nur 1 %
    • Das erste Jahr ist auf Wunsch tilgungsfrei
    • Förderfähig sind neben Liquiditätsengpässen auch Investitionen, Betreibsmittel oder Warenlager
    • Gefördert werden nur Aufwendungen nach dem 12.03.2020, eine Umschuldung ist nicht möglich
    • Das Unternehmen muss nach Normalisierung der aktuellen Lage die Aussicht haben, wieder ertragreich zu arbeiten

    Beispielhaft können Sie sich das Merkblatt des Unternehmerkredites 037/047 der KFW für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind ansehen. Sollten Sie einen Kredit wünschen, sprechen Sie bitte mit Ihrem Bankberater.

    Der vereinfachte Zugang zu den Krediten steht jedoch nur Unternehmen zur Verfügung, die durch die getroffenen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie geschädigt sind. Im Zweifel ist es aus unserer Sicht ratsam, einen Kredit zu beantragen und diesen erst sukzessive in Anspruch zu nehmen. Hintergrund ist, dass es sich hierbei um „Töpfe“ handelt. Ist der Topf leer, ist das Förderprogramm ausgelaufen. Problematisch ist dies selbstverständlich für Unternehmen, die erst im Nachgang von Corona betroffen sein werden.

    Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 07.04.2020 ein weiteres Programm „Sofortkredit“ auf den Weg geschickt. Die Eckpunkte umfassen
    • Der Sofortkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind
    • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50
    • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen
    • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre
    • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes
    • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden

    Das Land Bayern hat nachgezogen und einen eigenen Sofortkredit mit gleichen Konditionen zusätzlich zum Bundeskredit aufgelegt. Die Kredithöhen betragen jedoch 50.000 EUR bei Unternehmen bis 5 Mitarbeiter und 100.000 EUR bei Unternehmen bis 10 Mitarbeiter.

    Es wurde inzwischen der Zugang zu über 120 bestehenden Förderprogramme für Unternehmen geöffnet, die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie betroffen sind. Eine (nicht abschließende) Übersicht über die Förderprogramme erhalten Sie auf der Internetseite der Förderbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Eine Reihe von Förderprogrammen wurde auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgelegt bzw. der Zugang zu diesen Programmen in der aktuellen Situation geöffnet.

    Es handelt sich bei den Programmen um Förderkredite und Bürgschaftsübernahmen, teilweise auch Zuschüsse zu unterschiedlichen Vorhaben. Aufgrund der Vielzahl der Programme würde es den Rahmen sprengen, zu versuchen hier auf alle einzugehen. Sprechen Sie mit Ihrer Hausbank welche Kreditmöglichkeiten für Sie infrage kommen. Hinsichtlich der Förderprogramme und Zuschüsse, die nicht in Krediten und Bürgschaftsübernahmen bestehen, wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige IHK oder Handwerkskammer. Diese berät Sie gerne über für Sie zutreffende Programme.

  • Förderprogramm für Umsatzverluste - Überbrückungshilfen - Fixkostenhilfe

    Am 03.06.2020 wurde von der Koalition ein Eckpunktepapier „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ zur Abmilderung der Folgen durch die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie herausgegeben. Teil dieses 57 Punkte umfassenden Papieres ist die Kompensation von Umsatzverlusten von kleinen und mittleren Unternehmen.

    • Wer kann den Antrag stellen?

      Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist. Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn die erzielten Einkünfte aus dem Unternehmen mindestens 51 % der Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen betragen.

      Die Antragstellung wird ausschließlich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern möglich und verpflichtend Online möglich sein.

      Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die bereits vor dem 01.01.2020 in Schwierigkeiten waren und Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden.

      Die Anträge sind vor Ablauf des Betrachtungszeitraumes zu stellen. Zusätzlich ist nach Ablauf des Betrachtungszeitraumes eine Schlussabrechnung vorzulegen und gegebenenfalls überschießende Beträge zu erstatten. Eine Nachzahlung bei zu niedrig erfolgter Förderung soll es dagegen nicht geben.


    • Phase I Mai bis August 2020
      • Wann ist ein Unternehmen antragsberechtigt?

        Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 40 % fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Bei besonders betroffenen Unternehmen (z.B. Gastgewerbe, Messeveranstaltungen, Bäder, Solarien) gilt in Thüringen ein Umsatzrückgang von 30%.


      • Was wird erstattet?

        Erstattet werden 40 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40 % gegenüber dem Vorjahresmonat, 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50% im Vergleich zum Vorjahresmonat und 80 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 70% im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Die Berechnung erfolgt für jeden einzelnen Monat getrennt. Überzahlungen sind zu erstatten.

        In Nordrheinwestfalen können 1.000 EUR als Unternehmerlohn gefördert werden, in Baden Württemberg 1.180 EUR. Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt darüber hinaus die Unternehmen zusätzlich mit Festbeträgen für Personalaufwendungen in Höhe von 1.000 EUR pro Vollzeitmitarbeiter bei einem Umsatzrückgang von über 70 % in den Monaten Juni, Juli oder August, sowie 700 EUR bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und 600 EUR bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 % und 50%.


      • Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

        Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 30.09.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.


    • Phase II September bis Dezember 2020
      • Wann ist ein Unternehmen antragsberechtigt?

        Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in mindestens zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 um 50% gegenüber den Vorjahresmonaten zurückgegangen sind, oder deren Umsätze in den Monaten April bis August 2020 um insgesamt mindestens 30% zurückgegangen sind.


      • Was wird erstattet?

        Erstattet werden:
        bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 70 % der Umsätze im Vergleich zum Vorjahresmonat 90 % der Fixkosten
        bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % der Umsätze im Vergleich zum Vorjahresmonat 60 % der Fixkosten
        bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % der Umsätze im Vergleich zum Vorjahresmonat 40 % der Fixkosten
        Maximal jedoch 200.000 EUR.
        Die Höhe der Förderung ist jedoch grundsätzlich auf die Höhe eines entstandenen Verlustes begrenzt.


      • Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

        Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.


    • Phase III November 2020 bis Juni 2021 und Phase III PLUS von Juli bis Dezember 2021
      • Wann ist ein Unternehmen antragsberechtigt?

        Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in einem der Monate November 2020 bis Dezember 2021 um mindestens 30 % im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019 zurückgegangen sind.

        Unternehmen, die aufgrund von Unwirtschaftlichkeit das Unternehmen freiwillig geschlossen hielt, muss die Unwirtschaftlichkeit mittels Aufstellung einer Grenzkostenrechnung belegen.


      • Was wird erstattet?

        Erstattet werden:
        bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 70 % der Umsätze 90 % (bei Bundesfixkostenhilfe) bzw. 100 % (bei Bundeskleinbeihilfenregelung) der Fixkosten
        bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % der Umsätze 60 % der Fixkosten
        bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % der Umsätze 40 % der Fixkosten
        Die Höhe der Förderung kann jedoch grundsätzlich auf die Höhe eines entstandenen Verlustes begrenzt sein.


      • Was sind die erstattungsfähigen Fixkosten? Erstattungsfähige Fixkosten sind
        1. Mieten und Pachten für Immobilien sowie Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers
        2. Leasingkosten und mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter
        3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen, jedoch nicht die Tilgung
        4. die Hälfte der handelsrechtlichen Abschreibungen des Anlagevermögens, bei Einzelhändlern ggf. auch für Teile des Umlaufvermögens
        5. Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
        6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen, nicht jedoch Anschaffungen oder Renovierungs- und Umbauarbeiten
        7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
        8. Grundsteuern
        9. Betriebliche Lizenzgebühren
        10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben, nicht aber Berufsgenossenschaft, Leibrenten, Kosten für freie Mitarbeiter u.ä.
        11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe
        12. Personalkosten, für die kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten berücksichtigt
        13. Kosten für Auszubildende
        14. Marketing und Werbeaufwendungen, jedoch maximal in Höhe des Vergleichszeitraumes in 2019
        15. Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen und Investitionen in die Digitalisierung bis zur Höhe von 20.000 EUR

      • Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

        Die Antragsfrist endet für die Überbrückungshilfe III am 31.10.2021 und für die Überbrückungshilfe III Plus am 31. März 2022.


    • Phase IV Januar 2022 bis März 2022 und Phase VI Plus April 2022 bis Juni 2022
      • Wann ist ein Unternehmen antragsberechtigt?

        Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in einem der Monate Januar 2022 bis Juni 2022 um mindestens 30 % im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019 zurückgegangen sind.


      • Was wird erstattet?

        Erstattet werden:
        90 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 70 %
        60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
        40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 %
        Die Höhe der Förderung ist bei Anwendung des Beihilferegimes der Fixkostenhilfe jedoch grundsätzlich auf die Höhe eines entstandenen Verlustes begrenzt.

        Unternehmer, die ihr Unternehmen freiwillig geschlossen hielten, müssen mittels einer Grenzkostenrechnung belegen, dass es unwirtschaftlich gewesen wäre, das Unternehmen zu öffnen.


      • Was sind die erstattungsfähigen Fixkosten? Erstattungsfähige Fixkosten sind
        1. Mieten und Pachten für Immobilien
        2. Leasingkosten und Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter
        3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
        4. die handelsrechtliche Abschreibung des Anlagevermögens mit 50 %, bei Einzelhändlern unter bestimmten Voraussetzungen auch die des Umlaufvermögens
        5. Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
        6. Ausgaben für die Einlagerung von Wirtirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie notwendige Instandhaltungs- oder Wartungsaufwendugnen. Nicht förderfähig sind Anschaffungen sowie Umbau- oder Renovierungsarbeiten
        7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
        8. Grundsteuern
        9. Betriebliche Lizenzgebühren
        10. Feste betriebliche Ausgaben, die nichts mit Personalkosten zu tun haben
        11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe
        12. Anfallende Personalkosten (soweit nicht durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen) werden mit 20 % der Fixkosten pauschalisiert berücksichtigt
        13. Kosten für Auszubildende
        14. Marketing und Werbeaufwendungen, jedoch maximal in der Höhe des Vergleichszeitraumes in 2019
        15. Umsetzung von Hygienemaßnahmen (entfallen: Baumaßnahmen und auch keine Maßnahmen zur Digitalisierung)
        16. Gerichtskosten im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme und Kosten für den Restrukturierungsbeauftragen oder den Sanierungsmoderator im Rahmen des StaRUG

        In der Überbrückungshilfe Phase IV werden Barzahlungen nicht mehr als Förderfähig angesehen. In der Förderphase VI Plus ist ein besonderer Nachweis darüber zu erbringen, dass die Umsatzrückgänge coronabedingt sind.

      • Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

        Die Antragsfrist endet für die Überbrückungshilfe IV am 30. April 2022, für die Phase VI Plus am 31. Juli 2022.


  • Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Coronakriese betroffene Unternehmen

    Am 1. April hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein weiteres Förderprogramm angekündigt: den Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Coronakriese betroffene Unternehmen. Die Überbrückungshilfen gelten zwar immer für Zeiträume von mehreren Monaten, jedoch wird jeder einzelne Monat als Förderzeitraum gesehen und einzeln gefördert. Es kommt jedoch vor, dass ein Unternehmen sich „dahingeschleppt“ hat, das Möglichste mit viel Aufwand und Kraft versucht hat und so in der Lage war, die Umsatzverluste zu mindern. Dies konnte einem Unternehmen zum Nachteil gereichen, da durch den, wenngleich geringen, Umsatz des Unternehmens dieses gegebenenfalls weniger Fixkostenhilfe erhält. Dem wird nun Rechnung dergestalt getragen, dass bei einem anhaltenden starken Umsatzrückgang zusätzlich zur Fixkostenhilfe der Eigenkapitalzuschuss gewährt werden soll.

    • Wer kann den Antrag stellen und ab wann ist dies möglich?

      Antrag auf Eigenkapitalzuschuss kann für alle Unternehmen gestellt werden, die in mindestens 3 Monaten seit November 2020 einen Umsatzrückgang von mehr als 50 % hinnehmen mussten.

      Die Antragstellung wird ausschließlich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern möglich und verpflichtend nur online möglich sein. Eine Ausnahme von der Verpflichtung der Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ist bislang nicht bekannt.

      Eine Beantragung des Eigenkapitalzuschusses wird voraussichtlich nicht vor Mitte Mai 2021 möglich sein.


    • Wie hoch ist die Förderung?

      Die Höhe des Eigenkapitalzuschusses richtet sich danach in wie vielen der Monate November 2020 und Dezember 2021 das Unternehmen Umsatzeinbrüche von mehr als 50 % hinnehmen musste. Der Eigenkapitalzuschuss wird pro Monat gewährt, indem der Umsatzeinbruch über 50 % betragen hat und ist hierbei gestaffelt.

      Staffel zum Eigenkapitalzuschuss
      Monate mit Umsatzeinbruch größer 50 % Höhe des Zuschusses
      0 Prozent
      25 Prozent
      35 Prozent
      40 Prozent

      Sonderregelung: Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV muss ein Umsatzeinbruch von mehr als 50 % in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 vorliegen um den Eigenkapitalzuschuss zu erhalten.

      Hinweis: Die Gesamthöhe der Förderung ist bei Inanspruchnahme der Bundesfixkostenhilfe auf einen Gesamtbetrag von 90 % der ungedeckten Fixkosten.


    • Bis wann ist eine Antragstellung möglich?

      Die Antragstellung ist für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021 und für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 möglich.