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Es ist von entscheidender Bedeutung die richtige Rechtsform bei der Unternehmensgründung zu wählen ■

Es gibt eine Reihe von unterschiedlichen möglichen Rechtsformen, die Sie für Ihr Unternehmen wählen können. Hierbei sollten Sie auf alle mit der entsprechenden Rechtsform einhergehenden Besonderheiten achten. Gerade Existenzgründer, die Ihr erstes Unternehmen errichten neigen dazu den Fokus auf Kapitalgesellschaften zu richten, obwohl diese in den meisten Fällen aus unserer Sicht ungeeignet sind. Bei der Wahl der richtigen Rechtsform ist es von entscheidender Bedeutung, einen Überblick über die möglichen Rechtsformen zu gewinnen und sich im Klaren darüber zu sein, welchen Einfluss die Rechtsform auf das spätere Betreiben des Unternehmens nimmt. Eine passende Rechtsform hat maßgeblichen Einfluss auf das zukünftige Unternehmen und sollte sollte mit großer Sorgfalt gewhält werden.

Inhaltsverzeichnis

1. Übersicht über die Rechtsformen

Gerade die Rechtsformwahl gestaltet sich für Existenzgründer schwierig. Das liegt nicht zuletzt daran, dass häufig die vorliegenden Informationen zu den einzelnen Rechtsformen unvollständig sind. Die erste Unterscheidung richtet sich danach ob es sich um einen Existenzgründer handelt oder eine Gruppe von Personen das Unternehmen gründen möchte, wobei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH) hier eine Sonderstellung einnehmen, da bei diesen eine oder mehrere Personen als Gründer auftreten können. Auf die AG, die Aktiengesellschaft, die KGAA die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die GmbH & Co. KG werden wir in diesem Leitfaden nicht eingehen da es zum einen sehr ungewöhnlich und in der Regel unnötig ist mit einer der genannten Rechtsformen zu starten und zum anderen den Rahmen des Leitfadens sprengen würde.

Zunächst eine tabellarische Übersicht über die relevanten Unterschiede der Gesellschaftsformen die für eine Unternehmensgründung in Betracht kommen. Das insbesondere bei Existenzgründern gefürchtete Thema Haftung wird in der Beschreibung zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung explizit aufgegriffen und verfeinert. In der Angabe zur Kommanditgesellschaft befindet sich die Angabe "beides", da es in dieser Gesellschaft sowohl voll haftende Gesellschafter als auch beschränkt haftende Gesellschafter gibt. Kapitalgesellschaften können sowohl von Einzelgründern als auch von Gründergruppen errichtet werden.

Einzelgründer natürliche Person
Einzelgründer Gründungsaufwand Gründungskosten Verwaltungsaufwand Verwaltungskosten Flexibilität Haftung
gering gering gering gering hoch hoch
erhöht erhöht gering erhöht hoch hoch
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften Gründungsaufwand Gründungskosten Verwaltungsaufwand Verwaltungskosten Flexibilität Haftung
hoch hoch hoch hoch gering verringert
hoch hoch hoch hoch gerin verringert
Personengesellschaften
Gründergruppen Gründungsaufwand Gründungskosten Verwaltungsaufwand Verwaltungskosten Flexibilität Haftung
gering gering gering gering hoch hoch
erhöht erhöht gering erhöht verringert hoch
erhöht erhöht erhöht erhöht verringert beides

2. Einzelunternehmen und eingetragener Kaufmann ■

Die häufigste Rechtsform, die bei der Gründung eines Unternehmens gewählt wird ist das Einzelunternehmen. Dies liegt an den großen Vorteilen, die ein Einzelunternehmen mit sich bringt. Die reinen Gründungskosten bestehen lediglich aus der Gebühr für eine Gewerbeanmeldung beim zuständen Ordnungs- oder Gewerbeamt. Dies sind in der Regel Beträge von deutlich unter einhundert Euro, in Schweinfurt sind es aktuell zum Beispiel 35 EUR. Ein Einzelunternehmen ist zunächst nicht verpflichtet Bilanzen zu erstellen, sondern kann seinen Gewinn mittels einer einfachen Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Dies ist nicht nur in der täglichen Handhabung und zum Jahreswechsel einfacher und unkompliziertes, sondern spart auch Jahresabschlusskosten. Einzelunternehmen sind sehr flexibel in der Handhabung, da der Unternehmer an wenige Vorschriften gebunden ist. Der Nachteil des Einzelunternehmens besteht darin, dass der Unternehmer mit seinem ganzen Vermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Inwieweit das ein Nachteil ist, bzw. inwiefern sich hinsichtlich der Haftung eine Kapitalgesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmen tatsächlich im Vorteil befindet können Sie in den Ausführungen zu den Kapitalgesellschaften weiter unterhalb in diesem Kapitel nachlesen.

Der eingetragene Kaufmann entspricht in weiten Teilen dem Einzelunternehmen. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der eingetragene Kaufmann zu seiner Gründung einen Notar bedarf, da nur Notare Eintragungen in das Handelsregister beantragen dürfen. Anders als beim Einzelunternehmen ist der Name, in diesem Fall die "Firma" des eingetragenen Kaufmanns durch die Eintragung in das Handelsregister geschützt.

„Wenn du eine Idee findest, über die du nicht mehr aufhören kannst nachzudenken, ist das wahrscheinlich eine gute Idee, die du verfolgen solltest.“
- James Josh, Gründer und CEO von Domo  1973

3. Kapitalgesellschaften, Unternehmergesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung ■

Falls Sie hier die Möglichkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wie beispielsweise einer Limited vermissen, liegt das daran, dass wir der Meinung sind, dass dies keine sinnvollen Möglichkeiten der Wahl der Rechtsform darstellen. In der Regel sind durchaus Hürden mit einer Gründung im Ausland verbunden und darüber hinaus in der Regel Kosten für einen Stellvertreter vor Ort. Daher erfolgen an dieser Stelle auch keine Ausführungen hierzu, sondern nur der Rat: Gründen sie keine ausländische Kapitalgesellschaft! Sie werden nach unserer Erfahrung keine Freude daran haben.

Der Wunsch nach einer Kapitalgesellschaft rührt bei allen Jungunternehmern von der verheißungsvollen Hoffnung darauf die Haftung zu beschränken. In der Praxis gestaltet sich dies jedoch meist schwieriger als gedacht. Kreditinstitute geben einer Kapitalgesellschaft keinen Kredit, wenn der oder die Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen Vermögen voll haften. Viele Lieferanten sind in den vergangenen Jahren ebenfalls dazu übergegangen wahlweise die Haftung des Gesellschafters für die Lieferung zu verlangen oder gerade bei Jungunternehmern nur gegen Vorkasse zu liefern. Dazu kommt, dass Unternehmergesellschaften in der Wirtschaftswelt ohnehin als Kreditunwürdig gelten. Die tatsächliche Umsetzung der Haftungsbeschränkung gestaltet sich daher in der Praxis zunehmen als schwierig, gerade für neu gegründete Unternehmen. Darüber hinaus können Sie der Haftung als Geschäftsführer in einigen Punkten ohnehin nicht entfliehen. Dies gilt grundsätzlich, wenn Sie als Geschäftsführer grob fahrlässig handeln, aber auch in einigen Fällen der Finanzverwaltung gegenüber und insbesondere dann, wenn die GmbH in die Krise gerät und Sie nicht alle Vorgaben erfüllen, die einem ordentlichen Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Krise obliegen.

Allgemein sollten Sie sich fragen, ob die Nachteile einer Kapitalgesellschaft für Sie die Vorteile aufwiegen. Sie sind in einer Kapitalgesellschaft ein Angestellter wie ein fremder Dritter. Das bedeutet, Sie müssen alle Vorgaben erfüllen, wie sie ein fremder angestellter Geschäftsführer erfüllen müsste und das sogar mit besonderen Anforderungen. Wie unter Fremden üblich müssen alle vertraglichen Regelungen zwischen Ihnen und Ihrer Gesellschaft im Vorhinein getroffen werden. Dies betrifft auch Gehaltsänderungen. Alle Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Gesellschaft bedürfen der Schriftform. Darüber hinaus sind Sie hinsichtlich einer Auszahlung von Tantiemen (variabler Gehaltsbestandteil) aufgrund der laufenden Rechtsprechung in deren Höhe beschränkt. Dies wäre nicht der Fall, würden Sie für eine Gesellschaft tätig sein, an der Sie nicht beteiligt sind.

Eine Kapitalgesellschaft ist relativ unflexibel in der Handhabung und stellt meist eher eine Benachteiligung als einen Vorteil dar. Hinsichtlich der Haftungsfrage müssen Sie sich im Klaren sein, wovor Sie die Kapitalgesellschaft schützt. Dies können Verbindlichkeiten gegenüber Zulieferern sein, so diese einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft überhaupt Kredit gewähren oder Ansprüche, die aufgrund der Produkthaftung an die Kapitalgesellschaft gestellt werden. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass der sich der Schutz der Kapitalgesellschaft erst dann entfaltet, denn die Betriebshaftpflicht nicht oder nicht in Gänze einspringt. Sollte dies nicht der Fall sein und Ihnen bzw. dann der Gesellschaft ein Schaden entstehen, muss dieser so bedeutsam sein, dass Sie bereit sind, die Gesellschaft zu opfern, um sich der Zahlung zu entziehen. Hierbei würden Sie auch alles verlieren, was zuvor der Gesellschaft zugeordnet war. In den meisten Fällen ist es, insbesondere bei der Gründung eines Unternehmens, ratsam, nicht mit einer Kapitalgesellschaft zu starten. Diese kann später, falls notwendig, noch immer errichtet werden oder man lässt ein Einzelunternehmen oder eine GbR "stehen" und gründet daneben eine Kapitalgesellschaft, wobei das Einzelunternehmen bzw. die GbR als Besitzunternehmen agiert und das Unternehmensvermögen hält und die Kapitalgesellschaft als vermögensloses Betriebsunternehmen agiert. Dies erfordert vom Unternehmer dann jedoch auch eine strenge Disziplin, da diese Konstellation nur dann sinnvoll ist, wenn die Kapitalgesellschaft nicht im Laufe der Zeit Ansprüche gegen das Einzelunternehmen bzw. die GbR erwirbt.

Die Unternehmergesellschaft kann mit einem sehr geringen Stammkapital errichtet werden, ist jedoch dazu verpflichtet, 25 % der von ihr erwirtschafteten Gewinne in eine Kapitalrücklage einzulegen bis das Stammkapital von 25.000 EUR erreicht ist und sich dann in eine GmbH umzuwandeln. Allgemein gelten Unternehmergesellschaften als Kreditunwürdig und haben einen schlechten Leumund. Eine Unternehmergesellschaft ist nach unserer Ansicht keine gute Wahl und bietet gegenüber einer GmbH keine nennenswerten Vorteile.

Sowohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch die Unternehmergesellschaft verursachen relativ hohe Gründungskosten, da für beide Gesellschaftsformen ein Notar benötigt wird. Es muss eine Gründungsurkunde erstellt werden, sowie ein Geschäftsführervertrag. Beides muss im Handelsregister veröffentlicht werden und auch jegliche zukünftige Änderung muss im Handelsregister veröffentlicht werden. Außerdem sind beide Gesellschaftsformen dazu verpflichtet zu bilanzieren und die Bilanzen jährlich zu veröffentlichen. Hinzu kommen einige weitere Verpflichtungen, wie die Aufstellung der Jahresabschlüsse zu bestimmten größenabhängigen Terminen (bei kleinen GmbH´s und UG´s ist dies der 30.11. des Folgejahres) sowie besondere Anforderungen an den Geschäftsführer durch den Gläubigerschutz, dem diese Gesellschaften ausgesetzt sind.

Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss das Stammkapital zunächst nur zur Hälfte eingezahlt werden. Die restlichen 12.500 EUR können wahlweise zu einem späteren Zeitpunkt in das Stammkapital gezahlt werden oder auch durch zukünftige Gewinne dem Stammkapital zugeführt werden. An das Stammkapital ist, anders als von vielen Gründern angenommen, nur eine Bedingung geknüpft. Es darf dem Gesellschafter nicht wieder zufließen. Das Stammkapital darf jedoch sehr wohl dazu verwendet werden Anschaffungen und Ausgaben der Gesellschaft zu bezahlen. Benötigt die Kapitalgesellschaft z.B. eine Maschine für 40.000 EUR, spricht nichts dagegen die eingezahlten 25.000 EUR Stammkapital dazu zu verwenden, einen Teil der Anschaffungskosten damit zu bezahlen.

Zusammengefasst sind wir der Meinung, dass die Gründung einer Kapitalgesellschaft in den allermeisten Fällen nicht notwendig ist. Die Gründung ist teuer, das Unternehmen unflexibel und auch die laufende Verwaltung einer Kapitalgesellschaft verursacht höhere Kosten als jede andere Rechtsform. Ausnahmen bestätigen die Regel, aber prüfen Sie vor der Gründung einer Kapitalgesellschaft unbedingt, ob diese die Schutzwirkung entfalten kann, die Sie sich erhoffen und wenn das nicht der Fall ist wählen Sie eine passendere Unternehmensform.

4. Gründergruppen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft und Kommandit­gesellschaft ■

Die einfachste Gesellschaftsform für eine Gründergruppe stellt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Der Unterschied zum Einzelunternehmen, siehe weiter oben, besteht lediglich darin, dass mehrere Personen tätig werden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht bereits dann, wenn mehrere Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenfinden. Dies ist sofort dann der Fall, wenn mehrere beschließen gemeinsam etwas zu machen. Daher sind auch alle Kapitalgesellschaften mit mehr als einem Gesellschafter bis zur Gründung der Kapitalgesellschaft zunächst einmal Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Alle Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen. Dies betrifft jedoch nur die Außenhaftung. Wenn also einer der Gesellschafter im Namen der Gesellschaft Verträge mit einem Dritten schließt haften alle Gesellschafter vollumfänglich gegenüber dem Dritten. Allerdings lässt sich diese Haftung im Innenverhältnis beschränken. Als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlangt die Gesellschaft eigene Rechtsfähigkeit und kann wie eine OHG oder eine KG eigene Rechtsgeschäfte abschließen. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Gesellschaftsvertrag zu. Dieser sollte zumindest die wesentlichen Regelungen enthalten, nach denen die Gesellschaft gemeinschaftlich betrieben werden soll. Hierzu gehören insbesondere die Regelungen bis zu welchem Betrag ein Gesellschafter nach außen alleine auftreten darf, was passiert, wenn einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden möchte, wie ein unliebsam gewordener Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und welche Regelung greift, sollte einer der Gesellschafter versterben. Denken Sie immer daran: Verträge schließt man dann, wenn man sich (noch) versteht. Ist das Verhältnis der Gesellschafter erstmal zerrüttet, gelingt es in den seltensten Fällen noch eine vernünftige vertragliche Regelung herbeizuführen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerne die kleine OHG genannt. Auf eine Offene Handelsgesellschaft treffen im Grunde alle Aussagen hinsichtlich der GbR ebenfalls zu. Die wesentlichen Unterschiede zwischen einer OHG und einer GbR liegen darin, dass die OHG in Handelsregister eingetragen werden muss und dass die OHG vom ersten Tag an verpflichtet ist, zu bilanzieren, wogegen eine GbR zunächst noch Einnahmenüberschussrechnungen erstellen darf, bis diese aufgrund gesetzlicher Regelung beim Überschreiten gewisser Grenzen ebenfalls verpflichtet ist zu bilanzieren. Eine OHG genießt großes wirtschaftliches Ansehen und gilt im Allgemeinen "per se" als Kreditwürdig, da alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen haften.

Im Gegensatz zur OHG haften bei einer Kommanditgesellschaft nicht alle Gesellschafter mit ihrem kompletten Vermögen. Hier wird unterschieden zwischen Kommanditisten und Komplementären. Die Komplementäre haften in einer Kommanditgesellschaft ebenfalls mit ihrem gesamten Vermögen, wohingegen die Kommanditisten in ihrer Haftung auf die bei der Gründung festgelegte und zu erbringende Einlage beschränkt sind, solange die Haftung nicht durch Überentnahmen erweitert wird. Überentnahmen entstehen dann, wenn ein Gesellschafter sich mehr Geld aus seiner Gesellschaft auszahlen lässt, als ihm nach den Regeln der Gewinnverteilung zusteht. Im Übrigen entspricht die Kommanditgesellschaft der Offenen Handelsgesellschaft. Auch sie muss im Handelsregister eingetragen werden und ist zum Aufstellen von Bilanzen verpflichtet. Die KG genießt ebenfalls einen guten Ruf in der Welt der Wirtschaft.