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Stand 13.04.2023

Nachweis der Umsatzversteuerung von Sportbooten, der Mehrwert­steuer­nachweis ■

Käufer und Eigner von Sportbooten sind häufig stark verunsichert, wenn sie sich das erste Mal mit der Thematik des Nachweises der Umsatzversteuerung von Sportbooten bzw. des Mehrwertsteuernachweis für ein Boot und allgemein mit der Thematik der Umsatzsteuer bei einer Yacht beschäftigen. Nicht nur, dass der Sachverhalt an sich bereits hinreichend komplex ist, es kursieren unterschiedlichste Aussagen und Meinungen im Internet zu diesem Thema. Viele Eigner fürchten sich vor einer Kontrolle des Unionswarencharakters und sind sich unsicher welche Belege benötigt werden oder überhaupt geeignet sind, einer Nachversteuerung zu entgehen.

Diese Internetseite soll die Problematik des Nachweises der Versteuerung für Sportschiffe erläutern und anhand von Quellenangaben die Richtigkeit der Aussagen belegen.
Hierzu werden ausführliche Erklärungen gegeben, die den Leser in die Lage versetzen sollen, sich selbst zu helfen. Der „Preis“ für die umfassende und abschließende Darstellung des Sachverhalts ist, dass die recht trockene Materie ausführlich aufbereitet werden muss.

Kurz und bündig gilt für die allermeisten (zweifels-)Fälle jedoch: Besorgen Sie sich ein INF3-Formular und lassen Sie es sich vom Zoll abstempeln.

Inhaltsverzeichnis

1. Grundlagen ■

Es ist nicht einfach zu verstehen, worin das Problem mit dem Nachweis der Versteuerung von Sportschiffen liegt und noch viel weniger, zu verstehen, welche Systematik dahintersteckt und wie sich alles zusammenfügt. Dass es nicht einfach ist, erkennt man auch daran, welch unterschiedliche Aussagen im Laufe der Jahre dazu von Journalisten, Rechtsanwälten oder auch Steuerberatern geäußert wurden.

Gerade weil es viele unterschiedliche, teils widersprüchliche, Aussagen und Ansichten zu diesem Thema gibt, ist es wichtig, zunächst die Grundlagen der Thematik zu vermitteln und die einschlägigen Vorschriften mit an die Hand zu geben. So ist es jedem möglich, die Aussagen selbst nachzuvollziehen.

Wir publizieren und beraten seit Jahren zu dieser Thematik und konnten bislang einige einhundert Fälle erfolgreich beraten. Unser Ziel ist es allerdings, die echten Problemfälle zu betreuen. Eignern und Kaufinteressenten wollen wir für die Standardfälle ausreichend Wissen vermitteln, sodass diese ohne die Hilfe eines Steuerberaters zurechtzukommen. Dazu dient diese Webseite zur Umsatzversteuerung von Schiffen.

1.1. Worum geht es eigentlich beim Nachweis der Versteuerung? ■

Alle Gegenstände, die sich innerhalb des Zollgebietes[1]der Europäischen Union befinden, müssen, wenn sie nicht in einem besonderen Freilager[2]sind, wahlweise Unionswaren sein oder zur vorübergehenden Verwendung in die Europäische Union eingeführt worden sein.
Trifft auf einen Gegenstand weder das eine noch das andere zu, werden auf den Wert des Gegenstandes Abgaben in Form von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Dies geschieht im Rahmen einer regulären Einfuhr. Sollte die Abfertigung des Gegenstandes bislang unterblieben sein und dies bei einer Kontrolle erkannt, wird die Abfertigung, die Überführung des Gegenstandes zum zollrechtlich freien Verkehr, nachgeholt.

Dieser Sachverhalt betrifft alle Gegenstände. Der Grund, warum Sportschiffe häufiger in den Fokus einer Kontrolle geraten, liegt darin, dass seegängige Schiffe die Europäische Union regelmäßig verlassen und zurückkommen und häufig von nicht untergeordnetem Wert sind. Jedes Schiff, das aus der EU kommend deren seeseitige Zollgrenze überfährt (12-Meilen-Zone), verliert dem Grunde nach den Unionswarencharakter. Mit der Änderung des Zollkodex im Jahr 2013 wurde diesbezüglich insofern eine Änderung eingeführt, dass, wenn ein Gegenstand die Europäische Union verlässt und zurückkehrt, ohne zwischenzeitlich in ein fremdes Zollgebiet gelangt zu sein, der Unionswarencharakter nicht verloren gegangen ist.[3] Da das für die meisten Fahrten, bei denen die Zollgrenze überfahren wird, der Fall sein dürfte, ist damit für Segler viel gewonnen. Leider ist das aber nur in der Theorie der Fall, denn auch dieser Sachverhalt lässt sich im Zweifel nur durch eine Zollkontrolle feststellen.

Es sind erhebliche Beträge, die beim Kauf eines Schiffes als Abgaben zu entrichtenden sind. Die Versuchung ist für manchen Käufer daher groß, durch eine entsprechende Gestaltung widerrechtlich die zu zahlenden Abgaben einzusparen. Dasselbe gilt aus der anderen Richtung für die Aufsichtsbehörden, da im Falle eines positiven Aufgriffs die Nachzahlungsbeträge beachtlich sein können. Daher werden, von Mitgliedsstaat zu Mitgliedstaat in unterschiedlicher Intensität, mehr oder minder regelmäßig entsprechende Kontrollen bei Schiffen auf See durchgeführt.

Zollkontrolle

In der Europäischen Union sind sowohl die Zollvorschriften, als auch die Regelungen der Umsatzsteuer vereinheitlicht und unterscheiden sich in den einzelnen Ländern nur in Nuancen. Für die Kontrolle[4]des Unionswarencharakters, sowie die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollbehörden zuständig, da beide im Rahmen der Einfuhr erhoben werden. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt unter die Verbrauchssteuern[5]und damit unter die Zuständigkeit des Zolls.[6]

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Sportboot hinsichtlich des Nachweises der Versteuerung kontrolliert wird ist vergleichsweise gering. In den südlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird aus unserer Erfahrung deutlich häufiger kontrolliert als in den nördlichen. Deutschland führt, soweit es uns bekannt ist, seit einiger Zeit nur noch auf dem Bodensee gelegentlich Kontrollen des Nachweises der Versteuerung durch. Falsch wäre allerdings zu sagen, dass in der EU keine Kontrollen mehr stattfinden würden. Auch die gelegentlich vertretene Meinung, der Zoll dürfe gar nicht mehr kontrollieren, da die grundsätzliche Vermutung besteht, dass alle Waren in der EU die Eigenschaft als Unionsware besitzen, ist bestenfalls Wunschdenken.

Die einschlägigen Vorschriften, auf die im Text an verschiedenen Stellen Bezug genommen wird, sind: Selbstverständlich in ihrer jeweils aktuellen Fassung mit sämtlichen ergänzenden Vorschriften. Zur Beurteilung des Sachverhalts genügen jedoch die genannten Vorschriften und an der zugrundeliegenden Regelung ändert sich in der Regel auch nichts.

1.2. Das Schiff, ein Gegenstand wie jeder andere ■

Wer sich mit der Thematik beschäftigt und im Internet Aufsätze und Stellungnahmen liest, kann leicht den Eindruck gewinnen, Schiffe hätten eine abgabenrechtliche Sonderstellung. Das ist nicht der Fall. In den Steuergesetzen gibt es durchaus Regelungen, die sich mit nicht gewerblich genutzten Schiffen beschäftigen, jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Nachweis der Versteuerung. In der Ertragsteuer geht es darum, dass die Ausgaben für eine Jacht steuerlich nicht abzugsfähig sind. Bei der Umsatzsteuer gibt es eine Sonderregelung, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines nach den Kriterien des Gesetzes als „neu“ anzusehenden Schiffs dazu führen kann, dass eine Privatperson eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und Umsatzsteuer abführen muss.

Jeder Gegenstand, bei dem die kontrollierenden Behörden den Verdacht haben, er könnte keinen Unionswarencharakter besitzen, kann Gegenstand einer Kontrolle werden. Sollte diese ergeben, dass tatsächlich kein Unionswarencharakter vorliegt, werden entsprechende Einfuhrabgaben, also Zoll und Steuer erhoben. Dies betrifft nicht nur Schiffe, sondern auch andere Gegenstände wie Goldschmuck, Elektrogeräte, Designerkleidung oder Golfausrüstung und Ähnliches. In Flughäfen finden diesbezüglich regelmäßig Kontrollen statt, die gelegentlich als Dokumentarsendung ausgestrahlt werden. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist der Gleiche.

1.3. Unionswaren ■

Alle Gegenstände, die in der Europäischen Union hergestellt wurden, gelten grundsätzlich als Unionswaren. Dasselbe gilt für Waren, die Unionswarencharakter erworben haben, indem sie eingeführt und hierbei verzollt und versteuert wurden.[7] Dies ergibt sich aus den Bestimmungen zum Ursprungserwerb[8]und zum Verbringen von Waren (Einfuhr) in das Zollgebiet der Union.[9] Waren, die in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt werden, müssen hierbei in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, um Unionswarencharakter zu erlangen.[10]

Hinsichtlich des Unionswarencharakters bei der Herstellung von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union spielt es keine Rolle, ob die Herstellung durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt. Ausschlaggebend ist ausschließlich, dass die Herstellung in der Europäischen Union stattfand und hierzu Materialien und Gegenstände verwendet wurden, die sich zuvor im zollrechtlich freien Verkehr befanden.

Grundsätzlich wird bei jedem in der Europäischen Union befindlichen Gegenstand angenommen, dass dieser über Unionswarencharakter verfügt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine widerlegbare Vermutung. Bestehen Zweifel daran, dass es sich um eine Unionsware handelt, muss der zollrechtliche Status als Unionsware nachgewiesen werden.[11] Eine Ausnahme gilt für Gegenstände, die aufgrund eines besonderen Verfahrens in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt wurden. Dazu zählen besondere Formen von Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung. Aus seglerischer Sicht ist die vorübergehende Verwendung eines Gegenstandes regelmäßig von Interesse, da immer dann, wenn ein fremdes Zollgebiet mit dem Schiff erreicht wird, eine ähnliche Vorschrift im jeweiligen Land Anwendung findet. Für die Europäische Union kommt die vorübergehende Verwendung[12]dann zum Tragen, wenn ein nicht-EU-Bürger einen Gegenstand zeitlich begrenzt in die Europäische Union einführt um diesen dort zu verwenden.

Waren, die das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen, verlieren ihre Eigenschaft als Unionsware.[13] Ausnahmen hiervon bestehen dann, wenn der Gegenstand direkt vom Gebiet des einen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelangt oder es sich um Rückwaren handelt.[14]

1.4. Verzollen und Versteuern ■

Gegenstände, die noch keine Unionswaren sind, müssen in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht werden. Dies geschieht, indem Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden. Bemessungsgrundlage ist für die Berechnung des Zolls der Transaktionswert der Ware.[15] Dieser richtet sich nach dem Preis, der für eine vergleichbare Ware zum selben Zeitpunkt zu entrichten wäre, also dem Zeitwert. Wird bei einem Schiff im Zuge einer Verdachtskontrolle festgestellt, dass dieses nicht über Unionswarencharakter verfügt, richtet sich die Abgabenhöhe in der Regel nach dem Wert zum Zeitpunkt der Feststellung. Die zur Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer beizulegende Bemessungsgrundlage ist der Zollwert der Ware.[16]

Die Höhe des zu entrichtenden Zolls richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Verzollung gültigen Zolltarif. Hierbei wird nach Warengruppen entschieden. Sportschiffe finden sich unter Beförderungsmittel Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote, Ruderboote und Kanus Segelboote, ausgenommen aufblasbare Boote, auch mit Hilfsmotor mit einer Länge von mehr als 7,5 bis 24 Metern für die Seeschifffahrt. Aktuell (07.03.2023) ist dies der Warencode 8903 22 10, die Höhe des Zolls beträgt aktuell durchgängig 0 %.[17]

Segelschiff Steuerbord

Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach den im jeweiligen Land der Einfuhr gültigen Steuersätzen.[18] Das Land der Einfuhr ist der Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dessen Zollgebiet das Schiff erstmalig in der EU ankommt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.[19] Unterbleibt die Anmeldung, handelt es sich um einen Verstoß gegen die abgabenrechtlichen Vorschriften. Auch bei der Ermittlung der nach einem begangenen Verstoß zu erhebenden Abgaben, werden die jeweiligen Steuersätze des Mitgliedsstaates angewendet, in dessen Gebiet das Schiff erstmalig das Zollgebiet der Europäischen Union erreicht hat.[20] Bei Feststellung des fehlenden Unionswarencharakters im Rahmen einer Kontrolle wird in der Regel unterstellt, dass das Schiff gerade eben erstmalig das Zollgebiet der EU erreicht hat. Demnach wird zur Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer der Steuersatz des kontrollierenden Landes beigelegt und der aktuelle Zeitwert des Schiffes als Bemessungsgrundlage herangezogen.

1.5. Verjährung der Abgaben ■

Nach Ablauf der Verjährungsfristen werden Vergehen nicht mehr verfolgt. Wurde also in der Vergangenheit ein Verstoß gegen die Abgabepflichten begangen und liegt dieser außerhalb des Verjährungszeitraumes, werden die Abgaben nicht mehr erhoben und der Verstoß nicht mehr geahndet. Kann also der Nachweis geführt werden, dass, sollte überhaupt ein Verstoß vorliegen, dieser länger als der Verjährungszeitraum zurückliegt, werden keine Abgaben mehr erhoben.

Hinsichtlich der Verjährung gelten die Vorschriften des Landes, in dem die Abgabe vorzunehmen ist. Für Zollabgaben gilt hierbei, dass der Zeitraum der Verjährung nicht länger als 10 Jahre nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld betragen darf.[21]

Hinsichtlich der Umsatzsteuer beträgt die Verjährung in Deutschland maximal 10 Jahre und 365 Tage. Die Verjährung beginnt spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die abzugebende Steuer entstanden ist.[22] Die Festsetzungsfrist, also der Zeitraum, in dem die Steuer festgesetzt werden darf, beträgt, wenn eine Steuer hinterzogen wurde, was bei nicht-Anmeldung der Einfuhr der Fall ist, 10 Jahre.[23] In Fällen der schweren Steuerhinterziehung verlängert sich dieser Zeitraum auf 15 Jahre.[24] Fälle von schwerer Steuerhinterziehung liegen vor, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt wurden.[25] Dies ist nach aktueller Rechtsprechung ab einem hinterzogenen Betrag von über 50.000 EUR der Fall.
Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Landes, in dem die Abgaben erhoben werden.

2. Rückware und Nämlichkeits­nachweise ■

Waren, die Unionswarencharakter haben, verlieren diesen, wenn sie das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen. Kehrt der Gegenstand, nachdem er das Zollgebiet verlassen hat, in dieses zurück, ist er grundsätzlich erneut in den zollfreien Verkehr zu überführen. Eine Ausnahme von dieser Regelung, nämlich das Verlassen und die Rückkehr eines Gegenstandes ohne zwischenzeitlichen Aufenthalt in einem fremden Zollgebiet, wurde bereits behandelt.

Da der Verlust der Eigenschaft als Unionsware bis auf die erwähnte Ausnahme prinzpiell zutrifft, betrifft dies alle Gegenstände, die das Zollgebiet verlassen, zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet eines fremden Landes gelangen und von dort in das Zollgebiet der Europäischen Union zurückkehren. Demnach sind alle Schiffe, die beispielsweise von Griechenland in die Türkei und wieder zurück segeln bei der Rückkehr grundsätzlich zu verzollen und zu versteuern. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich nicht um Rückwaren handelt.

2.1. Rückware ■

Gegenstände, die Unionswarencharakter innehaben, ausgeführt und unverändert wieder eingeführt werden, gelten als Rückware.[26] Rückwaren werden auf Antrag von der Abgabenlast befreit, wenn die in Artikel 203 Zollkodex genannten Bedingungen erfüllt sind. Von besonderer Bedeutung in Hinblick auf ein Sportboot ist hier die Bedingung in Absatz 1 zu nennen, nämlich, dass der Gegenstand maximal für 3 Jahre das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen haben darf. Kehrt ein Gegenstand nach einem Zeitraum, der länger als 3 Jahre beträgt, in das Zollgebiet der Europäischen Union zurück, kommt keine Abgabenbefreiung als Rückware in Betracht, es sei denn, es liegen besondere Umstände für die verspätete Rückkehr vor.[27] Die besonderen Umstände müssen nachgewiesen werden und können ausschließlich in einem nicht durch den Schuldner der Abgaben zu vertretenden Grund liegen.

Eine weitere Voraussetzung zur Befreiung von der Abgabenlast besteht darin, dass die Rückwaren zur Überlassung zum freien Verkehr angemeldet werden. Dies setzt eine Zollanmeldung[28] voraus. Beförderungsmittel jedoch, gelten bei der Rückkehr in das Zollgebiet der Europäischen Union per se als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet,[29]sodass für Sportboote die Verpflichtung zur Anmeldung obsolet ist.
Ebenso muss der Gegenstand unverändert wieder in das Zollgebiet der EU gelangen, wobei Reparaturen und Erhaltungsarbeiten, die am Gegenstand durchgeführt wurden, unschädlich sind.

2.2. Nämlichkeits­nachweise ■

Der Nachweis der Eigenschaft als Unionsware kann auf unterschiedliche Weise erbracht werden. Eine einfache und sichere Möglichkeit, den Unionswarencharakter nachzuweisen, besteht darin, sich von der Zollverwaltung die Eigenschaft als Unionsware bescheinigen zu lassen. Dies geschieht bei vorübergehenden Ausfuhren von Gegenständen mittels eines Nämlichkeitsnachweises.

Hierbei sind in Deutschland der vereinfachte Nämlichkeitsnachweis nach Zollformular 0330 und der Nämlichkeitsnachweis nach Zollformular 0329 zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Formular INF3, Zollformular 0329, handelt es sich beim vereinfachten Nämlichkeitsnachweis um ein deutsches Formular. Für die Zwecke des Nachweises der Versteuerung von seegehenden Schiffen ist dieses Formular daher nur bedingt geeignet, da es von Zollbehörden anderer Mitgliedsstaaten nicht akzeptiert wird.

2.3. Zollformular 0329, das Auskunftsblatt INF3 ■

Die Bestimmungen für das Zollformular INF3 sind in europaweit einheitlich geregelt.[30] Das Erscheinungsbild des Auskunftsblattes INF3 ist hierbei für alle Mitgliedsstaaten vorgeschrieben.[31] Wie aus den in Fußnote 31 verlinkten Beispielen ersichtlich, ist die Form und die Bezeichnung einheitlich, jedoch nicht die Sprache, in der das Auskunftsblatt verfasst ist. Aufgrund des einheitlichen Äußeren ist jeder kontrollierende Zollbeamte in der Europäischen Union in der Lage, das INF3 zu erkennen.

Das Auskunftsblatt INF3 wird erteilt, BEVOR man einen Gegenstand aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausführt. Es muss also VOR Antritt der Reise beantragt werden. Die Erteilung des Auskunftsblattes obliegt in Deutschland den Zollämtern (nicht den Hauptzollämter). Es gibt hierbei keine räumliche Zuständigkeit. Bei der Erteilung wird von der Zolldienststelle geprüft, ob der Gegenstand als Unionsware anzusehen ist und dies mittels des Auskunftsblattes bescheinigt. Hierbei soll der Gegenstand körperlich vorgeführt werden, was bei einem Schiff von einigen Tonnen aus tatsächlichen Gründen in der Regel schwierig sein wird. Umso aufschlussreicher müssen die Dokumente sein, die dem Zollbeamten vorgelegt werden und aus denen zweifelsohne hervorgeht, dass das Schiff zum Zeitpunkt der Ausstellung des INF3 tatsächlich die Eigenschaft als Unionsware besitzt.[32]

Das Auskunftsblatt INF3 ist für drei Jahre gültig und dient als Nämlichkeitsnachweis, mit dem belegt werden kann, dass es sich bei der Wiedereinfuhr um die nämliche Ware handelt, die bereits vor Reiseantritt Unionswarencharakter hatte. Kann man bei einer Kontrolle eine gültige Ausfertigung vorweisen, besteht keinerlei Zweifel daran, dass das Schiff ordnungsgemäß verzollt und versteuert ist. Das Auskunftsblatt ist im Gegensatz zum vereinfachten Nämlichkeitsnachweis in den Zolldienststellen nicht vorrätig, sondern muss zur Ausstellung mitgebracht werden. Sie erhalten das Auskunftsblatt INF3 in Deutschland gegen Entgelt bei den Industrie- und Handelskammern.

An verschiedenen Stellen liest man im Internet gelegentlich davon, dass als Alternative zum INF3 auch das Formular T2L[33]als Nachweis dienen würde. Das ist ebenso falsch wie richtig und das Formular als solches nicht zweckdienlich.
Richtig ist, dass, wenn ein gültiges T2L vorliegt, keine Einfuhrabgaben zu entrichten sind. Falsch dagegen ist, dass es sich beim T2L um einen Nämlichkeitsnachweis handeln würde. Das T2L ist ein Warentransportpapier, das dazu dient, die Abfertigung eines Gegenstandes solange aufzuschieben, bis dieser seinen Bestimmungsort erreicht hat, wenn der Gegenstand in einem Land der Europäischen Onion erstmalig im Gebiet der EU ankommt, aber ein anderes Land der EU sein Bestimmungsort ist. Es handelt sich also nicht um den Nachweis, dass die Abfertigung zur Überlassung in den freien Verkehr erfolgt ist, sondern um den Nachweis, dass dies noch nicht geschehen ist, dieser Umstand jedoch aktuell kein Problem darstellt. Daher ist das T2L nicht das, was erreicht werden soll und für den gewünschten Zweck ein ungeeignetes Papier. Darüber hinaus hat ein T2L lediglich eine Gültigkeit von 90 Tagen.[34]

3. Nachweisführung ■

„Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind“.[35] Als Nachweis können daher alle Dokumente dienen, die den genannten Kriterien entsprechen. Regelmäßig sind dies Rechnungen von Unternehmen, die belegen, dass sich das Schiff zu bestimmten Zeiten in der Europäischen Union aufgehalten hat und die auf den Eigner lauten. Darunter fallen insbesondere Liegeplatzrechnungen, Reparaturrechnungen und ähnliche Belege. Behördliche Dokumente wie Kontrollbestätigungen oder Bescheide über Ordnungswidrigkeiten eignen sich dann, wenn aus ihnen die benötigten Angaben hervorgehen. Eine Nachweisführung ist auch anhand der Schiffs-Logbücher möglich, wobei ein externer Beleg einen stärkeren Nachweischarakter hat als ein selbst erstellter.

Die üblichen Nachweise sind Belege über die Schiffshistorie, aus denen hervorgeht, dass das Schiff Unionsware ist und diese Eigenschaft nicht verloren hat. Hierzu kann die Ursprungsrechnung über den Kauf des Schiffes dienen, wenn zusätzlich ausreichend Belege vorhanden sind, dass das Schiff die Europäische Union nie länger als 3 Jahre verlassen hat. Wurde das Schiff gebraucht erworben, kann die Ursprungsrechnung mit einer durchgängigen Historie hierzu dienen, anhand derer sich nachvollziehen lässt, dass das Schiff weder zwischenzeitlich exportiert wurde, noch die EU länger als 3 Jahre verlassen hatte. Ist das Schiff älter als 11 Jahre, ist dem Grunde nach ausreichend, Nachweise mitzuführen, dass das Schiff binnen der letzten 11 Jahre den Unionswarencharakter nicht verloren hat. Dennoch ist es empfehlenswert, die Eigentümerhistorie in Belegen mitzuführen, beginnend mit der Ursprungsrechnung. Ist dies nicht möglich, ist zu empfehlen, für das Schiff ein INF3 ausstellen zu lassen und den Zeitpunkt der Ausstellung als Beginn der Betrachtung heranzuziehen.

Hinsichtlich der Nachweisführung ist darauf zu achten, dass das angestrebte Ziel erreicht wird. Soll ein Auskunftsblatt INF3 erlangt werden, ist es ratsam, lieber mehr Unterlagen und Nachweise vorzulegen als mindestens benötigt werden. Schließlich fordert man mit dem Begehren nach dem Nachweis den Staat dazu auf, zu kontrollieren, ob tatsächlich Unionswarencharakter vorliegt. Hat man einen sicheren Beginn der Betrachtung, also einen Nachweis, dass das Schiff zu einem bestimmten Zeitpunkt den Unionswarencharakter inne hatte, ist es ratsam, ab diesem Zeitpunkt exemplarisch ausreichend Nachweise mitzuführen, die ausreichen um zu belegen, dass das Schiff seither den Unionswarencharakter nicht mehr verloren hat.

Ein Segelschiff, das unter Spinnaker dahingleitet. Der Skipper braucht sich um den Nachweis der Mehrwertversteuerung keine Sorgen zu machen.

3.1. Sonderfälle der Nachweisführung ■

Je nach Historie des Schiffes können sich bei der Nachweisführung Besonderheiten ergeben, die es erfordern, neben den üblichen Nachweisen bestimmte weitere Nachweise mitzuführen.

Fahrzeuge, die länger als 8 Jahre vor Beitritt eines EU-Beitrittslandes in dessen Binnenmarkt in Betrieb genommen wurden, gelten nicht als in die EU eingeführt.[36] Diese Fahrzeuge sind daher zunächst von der Nachweisführung befreit. Dies gilt jedoch nur für den Zeitpunkt des Beitritts und ist kein Freibrief für die Zukunft, da der Unionswarencharakter für diese Schiffe wie erläutert verloren gehen kann. Auch in diesen Fällen empfiehlt es sich daher, die entsprechenden Nachweise mitzuführen.

3.1.1. Kauf eines neuen Schiffes in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ■

Haben Sie Ihr Schiff in einem anderen EU-Mitgliedsstaat neu erworben und nach Deutschland gebracht, kommen eine Reihe steuerlicher Pflichten auf Sie zu. Als „neu“ ist ein Schiff anzusehen, wenn es jünger als drei Monate ist oder nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat.[37] In diesem Fall handelt es sich beim Kauf und Verbringen des Schiffes auch bei einem Nicht-Unternehmer um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Dies hat zur Folge, dass Sie für das Schiff Schuldner der deutschen Umsatzsteuer werden, jedoch keine Vorsteuerabzugsberechtigung haben, da Sie kein Unternehmer sind. Hierzu müssen Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Da Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten mussten, zählen in diesem Sonderfall neben dem Kaufbeleg sowohl eine Kopie der abgegebenen Voranmeldung als auch eine Kopie des Zahlbelegs der abgeführten Umsatzsteuer zu den Nachweisen, die Sie mit den Folgenachweisen an Bord mitführen sollten.

3.1.2. Kauf eines differenzbesteuerten Schiffes ■

Haben Sie sich dazu entschlossen, ein gebrauchtes Schiff von einem Bootshändler zu erwerben, kann es sein, dass das Schiff der Differenzbesteuerung unterliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Händler das Schiff von einem Privatmann erworben hat und es nun in eigenem Namen und auf eigene Rechnung veräußert (nicht also, wenn es sich um einen Makler handelt, der lediglich das Geschäft angebahnt hat). Beim Kauf von privat wurde vom Verkäufer keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sodass der Händler aus dem Kauf keine Vorsteueransprüche geltend machen konnte. Beim Verkauf muss er daher nur auf den Unterschiedsbetrag zwischen Kauf und Verkauf die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung entrichten. In diesen Fällen ist keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen. Es befindet sich dort nur der Hinweis, dass der Kauf des Schiffes der Differenzbesteueert wurde.[38]

Für die korrekte Ermittlung und Anmeldung der Umsatzsteuer aus einem differenzbesteuerten Verkauf ist, ebenso wie für das Entrichten der daraus resultierenden Steuer, der Verkäufer verantwortlich. Sie benötigen daher keine weiteren Nachweise außer des Kaufbeleges und der beschriebenen Folgenachweise. Sollten Sie das Schiff vornehmlich in einem anderen Land als Deutschland einsetzen, kann es dienlich sein, eine Übersetzung der Rechnung mitzuführen oder neben dem Hinweis auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG zusätzlich einen Hinweis auf Artikel 312 folgende Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf der Rechnung anbringen zu lassen.

3.1.3. Schiff wurde selbst importiert ■

Haben Sie das Schiff selbst in die Europäische Union importiert und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, haben Sie sowohl Unterlagen über die Anmeldung zum zollfreien Verkehr und zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer als auch ein T2L-Formular. Das T2L ist für sich allein bereits ausreichend, um einen Nachweis über den Unionswarencharakter zu haben. Dennoch ist es sicherlich kein Fehler ebenfalls Kopien der Anmeldung und des Zahlbelegs der Einfuhrumsatzsteuer mitzuführen und ab diesem Zeitpunkt entsprechende Folgenachweise mitzuführen.

3.1.4. Selbst gebautes Schiff ■

Wie ausgeführt erlangt ein in der Europäischen Union hergestelltes Schiff automatisch Unionswarencharakter. Leider bedeutet das, dass Sie, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen, kistenweise Belege mit an Bord nehmen müssten. In diesem Fall empfehle ich eine Reise in ein außerhalb der EU liegendes Land zu planen und sich ein INF3 ausstellen zu lassen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie dann die beschriebenen Folgenachweise mit zu den Schiffspapieren nehmen.

4. Was tun, wenn die Nachweisführung bei der Kontrolle nicht ausreichend ist? ■

Zu Unrecht erhobene Einfuhrabgaben werden wieder erstattet, nachdem festgestellt wurde, dass diese den zu entrichtenden Betrag übersteigen.[39] Sollten Sie also kontrolliert werden und als Ergebnis sind Sie gezwungen Einfuhrabgaben zu entrichten, da ihr Schiff sonst an der Kette liegt, empfehle ich Ihnen, so ihre Möglichkeiten dies zulassen, zunächst in den sauren Apfel zu beißen und die Abgaben zu entrichten. Sie sollten dann jedoch umgehend einen Fachmann konsultieren und mit diesem prüfen, ob die Festsetzung der Abgaben zurecht vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie die bereits gezahlten Abgaben zurück.

5. Beratungsleistung für Bootseigner und Käufer ■

In den vergangenen Jahren wurden mehrere Hundert Eigner, Verkäufer und Kaufinteressierte durch uns beraten – fast ausschließlich, ohne dass die Beratung in Rechnung gestellt wurde.
Sie finden auf dieser Seite alle Informationen, die Sie benötigen, um sich bei nahezu allen Problemen mit dem Umsatzsteuernachweis von Schiffen selbst zu helfen.

In besonderen Fällen kann es dennoch notwendig sein, dass wir Sie bei komplexen Sachverhalten beraten oder für Sie tätig werden sollen.
Wir weisen darauf hin, dass eine kostenlose Beratung aufgrund der Vielzahl von Anfragen, die uns inzwischen erreichen, nicht mehr geleistet werden kann, da diese in den vergangenen Jahren überhandgenommen haben.

Quellenangaben:

[1] Artikel 4 Zollkodex
[2] Artikel 247 Zollkodex
[3] Artikel 155 (2) Zollkodex
[4] Artikel 46 Zollkodex
[5] § 21 Umsatzsteuergesetz
[6] § 23 (1) Abgabenordnung
[7] Artikel 5 Ziffer 23. Zollkodex
[8] Titel II, Kapitel 2 Zollkodex
[9] Titel IV Zollkodex
[10] Artikel 77 ff Zollkodex
[11] Artikel 153 Zollkodex i.V. Artikel 199 folgende Durchführungsverordnung zum Zollkodex
[12] Titel VII, Kapitel 4 Abschnitt 1 Zollkodex
[13] Artikel 153 Zollkodex
[14] Artikel 155 Zollkodex
[15] Artikel 70 ff Zollkodex
[16] § 11 (1) Umsatzsteuergesetz
[17] Zollcode 8903 22 10 TARIC
[18] Artikel 274 ff Mehrwertsteuersystemrichtlinie
[19] Artikel 77 Zollkodex
[20] Artikel 79 Zollkodex
[21] Artikel 103 Zollkodex
[22] § 170 (1) Abgabenordnung i.V. § 21 (1) Umsatzsteuergesetz i.V. § 170 (2) Satz 2 Abgabenordnung
[23] § 169 (2) Satz 2 Abgabenordnung
[24] § 171 (7) Abgabenordnung i.V. 376 (1) Abgabenordnung
[25] § 370 (3) Nr. 1 Abgabenordnung
[26] Artikel 203 Zollkodex
[27] Artikel 203 (2) Zollkodex
[28] Artikel 158 ff Zollkodex
[29] Artikel 138 c) delegierte Verordnung zum Zollkodex
[30] Artikel 255 Durchführungsverordnung zum Zollkodex
[31] Anhang 62-02 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex, Auskunftsblatt INF3 auf Deutsch und Seite 1 mit besserer Lesbarkeit (Das Original in der Durchführungsverordnung ist auf Deutsch in sehr schlechter Qualität) und auf Spanisch
[32] Artikel 22 Zollkodex i.V. Artikel 125 Durchführungsverordnung zum Zollkodex
[33] Artikel 205 Durchführungsverordnung zum Zollkodex
[34] Artikel 123 Delegierte Verordnung zum Zollkodex
[35] Artikel 203 (6) Zollkodex
[36] Artikel 410 (2) a) Mehrwertsteuersystemrichtlinie
[37] § 1b Umsatzsteuergesetz
[38] § 25a Umsatzsteuergesetz
[39] Artikel 117 Zollkodex
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