Jedes Unternehmen ist verpflichtet eine Verfahrensdokumentation zu erstellen ■
Bereits mit der Veröffentlichung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) im Jahr 1995 wird eine Verfahrensdokumentation als fester Bestandteil der betrieblichen Aufzeichnungen angesehen. Bis zur Veröffentlichung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) im Jahr 2015 spielte diese jedoch eine untergeordnete Rolle, gewinnt seither jedoch zunehmend an Bedeutung. Zusammen mit unseren Mandanten können wir eine individuelle Verfahrensdokumentation erstellen.
Inhaltsverzeichnis
1. Verpflichtend für alle Unternehmen ■
Jedes Unternehmen ist dazu verpflichtet eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. Diese besteht aus unterschiedlichen Bestandteilen, die laufend geführt und aktualisiert werden müssen und ist ein Abbild der innerbetrieblichen Organisation im Bereich Buchführung und Belegwesen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Verfahrensdokumentation ein Nebenbuch einer ordnungsgemäßen Buchführung und ein Fehlen der Verfahrensdokumentation wird als Mangel an der Buchführung angesehen und kann, im Fall einer Prüfung durch die Finanzverwaltung zu einer Zuschätzung führen.
2. Mit und ohne digitalisierte Buchführung
Bei der Verfahrensdokumentation wird grundsätzlich unterschieden, ob es sich um eine beleghafte oder eine digitalisierte Buchführung handelt. In der heutigen Zeit sind häufig Teile der Buchführung digital, da buchhaltungsrelevante Belege in Form von E-Mails oder digitalen Belegen vorliegen. Bei entsprechender Umsetzung der Verfahrensdokumentation ist es bei einer vollständig digitalen Buchführung jedoch möglich, die Papierbelege nach kurzer Zeit zu vernichten.
Eine Verfahrensdokumentation dient dazu nachweisen zu können, dass alle Anforderungen der rechtlich bindenden Vorschriften (HGB und AO) für die Erfassung, Verarbeitung, Buchung und Aufbewahrung und ebenso schlussendlich für die Vernichtung von buchhaltungsrelevanten Belegen und Daten erfüllt sind.
Eine fehlende Verfahrensdokumentation stellt grundsätzlich einen Mangel an den Buchführungsunterlagen des Mandanten dar und kann, zusammen mit anderen Mängeln an der Buchführung, bei einer Betriebsprüfung das Tor zur Zuschätzung durch die Finanzverwaltung öffnen.
Wir erstellen auf Wunsch zusammen mit unseren Mandaten deren individuelle Verfahrensdokumentation.
3. Ihre individuelle Verfahrensdokumentation
Die Verfahrensdokumentation umfasst folgende Bestandteile
- Die Verfahrensdokumentation in Form einer allgemeinen Beschreibung der Zielsetzung und des unternehmerischen Umfeldes
- Die Benennung der Verfahrensverantwortlichen
- Eine Beschreibung von eingesetzter Hard- und Software
- Die genaue Beschreibung der Verfahrensherganges inklusive der eingesetzten Vorerfassungssysteme
- Art der Be- und Verarbeitung der Belege, egal ob digital oder in Papierform
- Die Art und den Umfang der sicheren Aufbewahrung der Belege bis zu deren Vernichtung
- Die Chronologie und den Ablauf der Vernichtung der Buchhaltungsbelege
- Ein Glossar der Begrifflichkeiten
Je nach dem individuellen Umfang, der für das Unternehmen des Mandanten benötigt wird, umfasst die fertige Verfahrensdokumentation schlussendlich zwischen 25 und 60 Seiten.