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Unsere News im November und Dezember 2020 ■

Hier können Sie unsere News aus dem November und Dezember 2020 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.

23.12.2020

Dezemberhilfe ab sofort möglich ■

Die Antragsmöglichkeit für die Dezemberhilfe wurde heute mittag frei gegeben. Ab sofort können daher Dezemberhilfeanträge gestellt werden.

16.12.2020

Kein guter Tag für hilfsbedürftige Unternehmen, zwei Schläge ins Kontor! ■

KEINE! Hilfe für Betriebe, die ab dem 16.12.2020 vom Lockdown betroffen sind ■

Das Bundesministererium für Wirtschaft und Energie hat verlautbart, dass die kommende Dezemberhilfe AUSSCHLIESSLICH für Unternehmen gewährt wird, die bereits VOR dem 16. Dezember vom Lockdown betroffen sind.
Ebenso wurde klargestellt, dass KEINE Januarhilfe kommen wird.

Für alle betroffenen Fälle wurde auf das (siehe Nachricht vom 14.12.2020) zu schaffende Hilfsfenster für November und Dezember und die Überbrückungshilfe verwiesen.

Ob an dieser Stelle „das letzte Wort gesprochen ist“, bleibt abzuwarten.

Überbrückungshilfe auf entstandene Verlust begrenzt ■

Es gibt keine klaren Regeln hinsichtlich der Beantragung von Überbrückungs- oder Wirtschaftshilfen. Noch nicht zumindest. Aktuell können ohnehin nur Erstanträge gestellt werden, die durch entsprechende Schlussabrechnungen zu korrigieren sind.

Die Grundlage auf der alle Anträge gestellt werden, ist eine FAQ-Liste des Bundesministeriums für Wirtschaft, die auf der Internetseite des BMWI unter „Überbrückungshilfe einsehbar ist“ einsehbar ist.

Diese FAQ-Liste wird vom BMWI ständig überarbeitet, sodass sich der Inhalt einfach ändert. Es gibt weder eine Änderungsnachricht noch eine Änderungshistorie oder sonst eine Möglichkeit zu erkennen, geschweige denn nachzuvollziehen, an welcher Stelle sich was geändert hat. Am 14. Dezember wurde der Inhalt der FAQ 4.16 „Was ist beihilferechtlich zu beachten?“ dahin gehend geändert, dass die Höhe der Überbrückungshilfe maximal die Höhe eines entstandenen Verlustes ohne Berücksichtigung von Wertminderungen betragen darf, wobei Stand heute noch nicht geklärt ist, wie „Verlust“ im Sinne der FAQ für die Überbrückungshilfe zu verstehen ist und auch nicht, ob realisierte Verluste aus Wertminderungen damit ebenfalls gemeint sind.

In der Konsequenz werden viele Unternehmen die Überbrückungshilfe ganz oder teilweise zurückzahlen müssen.

14.12.2020

Überbrückungshilfe Phase III und Neustarthilfe näher präzisiert ■

In der Sitzung der Bundesländer gestern am 13.12.2020 wurden einige Punkte der Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe präzisiert. Leider jedoch gibt es noch keine klaren Aussagen.

Folgende Punkte wurden besprochen und sollen umgesetzt werden:
  • Für die Unternehmen, die durch den Lockdown im November und Dezember mehr als 40 % Umsatzeinbußen hinnehmen mussten, ohne von der November- oder Dezemberhilfe profitieren zu können soll es einen Sonderzugang zur Überbrückungshilfe Phase III geben
  • Der maximale Förderbetrag pro Monat soll für die Überbrückungshilfe Phase III von 50.000 EUR auf 500.000 EUR angehoben werden (erneut ohne Staffel, anders als in Überbrückungshilfe Phase I)
  • zusätzlich zu den Fixkosten sollen bauliche Modernisierungsmaßnahmen, Renovierung- sowie Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 EUR gefördert werden
  • Werbe- und Marketingmaßnahmen sollen bis zur Höhe des in 2019 für diese Ausgaben aufgebrachten Betrages gefördert werden
  • Abschreibungen sollen mit 50 % ihrer Höhe in die förderfähigen Kosten eingerechnet werden dürfen
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 geltend machen können
  • Soloselbständige, insbesondere Kulturschaffende und Künstler, die im Rahmen der Überbrückungshilfe Phase III keine Fixkosten geltend machen können sollen eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % vom Umsatz erhalten, maximal 5.000 EUR

30.11.2020

Dezemberhilfe kommt und Ausweitung der Überbrückungshilfe Phase III ■

Aufgrund der Verlängerung der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie bis zum 20.12.2020 wird es eine Dezemberhilfe geben. Die Dezemberhilfe soll der Novemberhilfe ähnlich, die Zugangsvoraussetzungen jedoch erneut zu Gunsten der Betroffenen gelockert werden.

Darüber hinaus soll es in der Überbrückungshilfe Phase III - Januar bis Juni 2021 eine besondere Regelung und erleichterte Bedingungen für die in den Monaten November und Dezember 2020 betroffenen Unternehmen geben. Besonderes Augenmerk soll in der Überbrückungshilfe Phase III auf Künstler gelegt werden, für die in der Phase III eine besondere Berücksichtigung auf Basis des Umsatzeinbruches in den Monaten März bis Dezember 2020 geben soll.

27.11.2020

Eintragungen in das Transparenzregister DRINGEND bis 31.12.2020 vornehmen! ■

Seit 2017 gibt es das Transparenzregister, in dem die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, also Kapitalgesellschaften, Vereinen, Stiftungen, sowie von eingetragenen Personengesellschaften verpflichtend einzutragen sind, wenn sich diese Angaben nicht aus einem anderen öffentlich geführten Verzeichnis ergeben. Die Eintragung ist kostenfrei, jedoch entstehen für die Führung des Transparenzregisters geringe Kosten, die in einem dreijährigen Turnus abgerechnet werden.

In den Jahren 2019 und 2020 haben etliche Unternehmen entsprechende Rechnungen vom Transparenzregister erhalten und beglichen. Die Annahme, dass deswegen eine Eintragung bestünde ist falsch! Die Gebühr für das Transparenzregister entsteht jeder zur Eintragung verpflichteten wirtschaftlichen Einheit, egal ob bereits Eintragungen vorgenommen wurden oder nicht. Klingt unglaublich, ist aber so!

Momentan beginnt die Bundesstaatsanwaltschaft damit, zu prüfen, ob die Unternehmen die notwendigen Eintragungen vorgenommen haben. Nach Aussage eines Mitarbeiters des Transparenzregisters besteht noch eine „Gnadenfrist“ bis zum Ende dieses Jahres, bei der sich eine erfolgte Eintragung begünstigend auf das festzusetzende Bußgeld auswirkt. Die Bußgelder können empfindlich teuer werden. Berücksichtigt werden hierbei die Schwere des Verstoßes ebenso wie die Größe des Unternehmens.

Bitte nehmen Sie umgehend die erforderliche Eintragung vor! Die einzige und richtige Internetseite, auf der Sie dies vornehmen können ist die des Transparenzregister des Bundesanzeigers. Bitte rufen Sie keine anderen Seiten mit ähnlicher Bezeichnung auf.

17.11.2020

Erste Äußerungen zum Umfang der Überbrückungshilfe III ■

Die Überbrückungshilfe III gilt inzwischen als sicher. Sie wird den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 umfassen.
Die Förderhöhe soll auf 200.000 EUR je Fördermonat erweitert werden. Außerdem sollen zusätzlich zu den bislang geförderten Fixkosten des Unternehmens auch Abschreibungen, Instandhaltungsaufwendungen und Modernisierungsmaßnahmen gefördert werden.

Darüber hinaus soll es eine Neustarthilfe für Soloselbständige geben. Diese soll einmalig 5.000 EUR betragen. Außerdem sollen Soloselbständige pauschal 25 % des Umsatzes des entsprechenden Monats des Jahres 2019 betragen können, wenn der Umsatz um mindestens 50 % zurückgegangen ist.

13.11.2020

Anträge für Novemberhilfe ab 25.11.2020 möglich ■

Gestern Abend wurde der Termin für die mögliche Antragstellung von Novemberhilfe auf den 25.11.2020 verschoben. Ab dem 28.11.2020 sollen erste Abschläge ausgezahlt werden, für Soloselbständige 5.000 EUR, für alle anderen 10.000 EUR.

05.11.2020

Überbrückungshilfe III angekündigt

Die Bundesregierung hat angekündigt eine Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 auf den Weg zu bringen. Besonderes Augenmerk soll hierbei auf die Bereiche Kultur und Veranstaltungen gelegt werden. An den Details wird noch gearbeitet.

Regelung für die Novemberbeihilfe spezifiziert

Die Regelungen für die Novemberbeihilfe der durch den November-Lockdown besonders betroffenen Unternehmen wurde weiter spezifiziert. Novemberbeihilfe erhalten Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns ihren Geschäftsbetrieb einstellen müssen (direkt betroffene Unternehmen), oder die nachweislich und regelmäßig 80 % ihres Umsatzes mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).

Erstattet werden pauschal 75 % des Umsatzes des Novembers 2019, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt. Gaststätten dürfen trotz Novemberhilfe auch im November Speisen zum Mitnehmen veräußern, müssen sich jedoch den im Vorjahr im November erzielten Umsatz von Speisen zum Mitnehmen vom Novemberumsatz abziehen lassen.

Unternehmen, die erst nach dem 30.11.2019 gegründet wurden sollen den Oktober 2020 als Referenzmonat heranziehen dürfen. Andere staatliche Beihilfen wie beispielsweise die Überbrückungshilfe werden angerechnet. Ein Antrag kann nur von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern gestellt werden.

Stufenweise Anhebung des Mindestlohnes bis 2023

Das Bundeskabinett hat einstimmig eine Anhebung des Mindestlohnes in 4 Stufen beschlossen. Für das Jahr 2023 soll neu verhandelt werden.
Bis dahin beträgt:
in 2020 der Mindestlohn 9,35 EUR,
ab 01.01.2021 der Mindestlohn 9,50 EUR,
ab 01.07.2021 der Mindestlohn 9,60 EUR,
ab 01.01.2022 der Mindestlohn 9,82 EUR und
ab 01.07.2022 der Mindestlohn 10,45 EUR.

Neuer Erlass zur Besteuerung von Elektrofahrzeugen im Betrieb

Mit Schreiben vom 29.09.2020 hat der Bundesfinanzminister erneut explizit Stellung hinsichtlich des Ladens von Elektrofahrzeugen im Betrieb bzw. betrieblichen Elektrofahrzeugen im häuslichen Umfeld von Arbeitnehmern Stellung genommen. So kann zum Beispiel die zeitlich befristete Gestellung einer Ladeeinrichtung im häuslichen Umfeld eines Arbeitnehmers ebenso steuerfrei sein, wie die Erstattung von im häuslichen Umfeld des Arbeitnehmers entstandener Stromkosten für ein betriebliches Fahrzeug.

Kein Vollstreckungsaufschub für vor der Pandemie begonnene Vollstreckungs­maßnahmen ■

War im BMF-Schreiben vom 19.03.2020 noch die Rede davon, dass Vollstreckungsmaßnahmen bei von der Pandemie geschädigten Unternehmen auf Antrag aufzuschieben seien. Ein hessisches Finanzamt interpretierte dies dahingehend, dass ausschließlich Vollstreckungsmaßnahmen betroffen wären, die nach Beginn der Pandemie vorgenommen würden, lehnte entsprechende Anträge von Steuerpflichtigen ab und führte die bereits begonnen Vollstreckungen fort.

Dieses Vorgehen führte zur Klage vorm Finanzgericht. Dies gab der Finanzverwaltung recht. Allerdings mit dem expliziten Hinweis, dass es den Finanzgerichten nicht obliegt, Verwaltungsanweisungen selbst auszulegen, sondern nur, zu prüfen, ob eine durch die Finanzverwaltung vertretene Interpretation möglich ist. Gleichwohl gestattete das Finanzgericht zugleich Aussetzung der Vollziehung, mit dem an die Finanzverwaltung gerichteten Hinweis, dass die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung das Überwiegen der für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht voraussetzt.

Fazit: Die Finanzverwaltung ist berechtigt bereits vor Beginn der Pandemie begonnene Vollstreckungsmaßnahmen weiterzuführen. Durch die Aussetzung der Vollziehung vor Gericht kann jedoch derselbe Effekt erzielt werden, als würden die Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt worden sein.