Unsere News im vierten Quartal 2021 ■
Hier können Sie unsere News aus dem vierten Quartal 2021 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.
22.12.2021
Arbeitgeberzuschuss zur Direktversicherung in Höhe von 15 % ■
Ab 01.01.2022 sind Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine Direktversicherung zahlen, verpflichtet, die ersparten Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert mit 15 % der arbeitgebergetragenen Direktversicherungsbeiträge
zu bezuschussen.
Hierbei ist es möglich im Hundert oder vom Hundert zu rechnen. Hat ein Arbeitnehmer bislang eine Direktversicherung von 100 EUR bekommen, kann der Arbeitgeber nun auf einen Betrag von 115 EUR aufstocken, von dem der
Arbeitnehmer nur 100 EUR aus eigener Tasche bezahlen muss, oder den Betrag, der dem Arbeitnehmer selbst tragen muss auf 86,96 EUR zu reduzieren.
Die Zuschusspflicht ist auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Ist der Jahreslohn des Arbeitnehmers über der Beitragsbemessungsgrenze, kann der Arbeitgeber „spitz“ rechnen und seinen Zuschussanteil anteilig reduzieren.
25.11.2021
Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe von Januar bis März 2022 ■
Das BMWI hat angekündigt, die Überbrückungshilfen erneut zu verlängern. Angedacht ist aktuell der Zeitraum Januar 2022 bis März 2022. Die Hilfen (Überbrückungshilfe, Neustarthilfe, Härtefallhilfe) sollen im Wesentlichen die gleichen Zugangsbedingungen enthalten, wie bei der Überbrückungshilfe III Plus bzw. Neustarthilfe Plus. Hierbei soll jedoch der Maximalbetrag der Fixkostenförderung sinken. Außerdem sollen Sonderregelungen für saisonale Unternehmen wie beispielsweise Weihnachtsmärkte aufgenommen werden.
20.11.2021
Verpflichtende Eintragung in das Transparenzregister ■
Das Transparenzregister wurde zum 01.08.2021 von einem Auffangregister zu einem Vollregister erhoben. Dies hat zur Folge, dass alle in einem amtlichen Register eingetragenen Rechtseinheiten verpflichtet sind, sich zusätzlich in das Transparenzregister einzutragen. Es bestehen jedoch zwei Ausnahmen. Der eingetragene Kaufmann (e.K.) ist nicht verpflichtet sich einzutragen, obwohl er in einem amtlichen Register geführt wird. Stiftungen dagegen sind eintragungspflichtig, obwohl sie in keinem amtlichen Register geführt werden.
Die Eintragungspflicht umfasst sämtliche juristischen Personen, einschließlich Vereine, sowie eingetragene Personengesellschaften. Nicht eintragungspflichtig sind damit der eingetragene Kaufmann, ein Einzelunternehmer und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hintergrund der verpflichtenden Eintragung ist die nationale Umsetzung der EU-Transparenzrichtline 2019/1153. Bislang waren die Eintragungspflichtigen aufgrund der Mitteilungsfiktion von der Eintragung in das Transparenzregister befreit, wenn sich aus anderen Registern die notwendigen Angaben ersehen ließen. Durch die Erhebung zum Vollregister, ist die Mitteilungsfiktion jedoch aufgehoben und die Unternehmen müssen die Eintragung in das Transparenzregister vornehmen. Ausgenommen sind Vereine. Für Vereine wird der Eintrag automatisch vom Bundesanzeigerverlag vorgenommen. Zur Eintragung verpflichtet sind Vereine jedoch dann, wenn es außerhalb des Vorstandes wirtschaftlich Begünstigte gibt. Diese sind dann ebenfalls „manuell“ eintragungspflichtig. Anmerkung: Sollte das bereits seit langen Jahren geplante Stifungsregister doch noch kommen, kann sein, dass auch von dort die Eintragungen übernommen werden.
Die Eintragung selbst ist kostenfrei. Kostenpflichtig ist jedoch im Transparenzregister geführt zu werden. Da die Kosten relativ gering sind (in der Regel unter 10 EUR im Jahr) werden die Rechnungen an die Unternehmen meist nur alle 3 Jahre erstellt. Gemeinnützige Organisationen können sich auf Antrag von den Gebühren befreien lassen.
21.10.2021
Angaben zum Leistungszeitpunkt und Leistungsort beim Vorsteuerabzug ■
Der Bundesfinanzhof hat sich in 2018 und 2019 zum Vorsteuerabzug bei Rechnungen mit ungenauen Angaben hinsichtlich des Leistungsortes und des Leistungszeitpunktes geäußert. Als Folge davon hat das Bundesfinanzministerium am 09.09.2021 ein BMF-Schreiben zu dieser Thematik herausgebracht und den Umsatzsteueranwendungserlass auf der Grundlage der Urteile des BFH angepasst.
Demnach führen ungenaue oder unrichtige Angaben zum Ort der Leistungserbringung dazu, dass die Rechnung nicht korrekt ausgestellt wurde und daher ein Vorsteuerabzug aus der erhaltenen Rechnung zu verwehren ist.
Außerdem wird der Vorsteuerabzug gefährdet, wenn kein Leistungszeitpunkt angegeben ist und es Zweifel daran geben kann, dass das Rechnungsdatum dem Leistungsdatum entspricht.
06.10.2021
Verlängerung der Antragsfrist auf Überbrückungskilfe III Plus ■
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis zum 31.12.2021 verlängert (bisher 31.10.2021). Darüber hinaus umfasst diese nun den Zeitraum Juli bis Dezember 2021. Bereits gestellte Anträge für den Zeitraum Juli bis September werden um die entsprechenden Zeiträume verlängert. Der Antrag muss zur Erlangung der Überbrückungshilfe III Plus für die Zeiträume Oktober bis Dezember neu gestellt werden. Bei der Antragstellung wird ein bereits gestellter Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus um die Zeiträume Oktober bis Dezember 2021 erweitert. Wird der Antrag erstmals gestellt, umfasst dieser den kompletten Zeitraum Juli bis Dezember 2021.
04.10.2021
Verlängerung der Möglichkeit virtueller Mitgliederversammlungen ■
Die Möglichkeit eine virtuelle Mitgliederversammlung auch ohne entsprechende Satzungsänderung durchzuführen wurde bis zum 31.08.2022 verlängert. Soll nach diesem Zeitpunkt weiterhin virtuell zur Mitgliederversammlung geladen werden, muss die Vereinssatzung entsprechend angepasst werden. Soll dies so geschehen, empfiehlt es sich, dies in der kommenden virtuellen Mitgliederversammlung zu beschließen, da sonst eine Präsenzsitzung notwendig wird, um den entsprechenden Beschluss zu fassen.
Gezielte Spende kann gemeinnützig sein - oder auch nicht ■
Der BFH hat in einer Streitfrage hinsichtlich einer als gemeinnützig anzuerkennenden Spende Stellung bezogen und doch vieles offen gelassen. Im zur Verhandlung stehenden Fall wurde einem Tierheim eine zweckgebundene Spende erbracht. Zweck der Spende (5.000 EUR) war, die Kosten für die Unterbringung eines Problemhundes in einer gewerblichen Tierpension abzudecken.
Das Finanzamt und auch das in der Vorinstanz zuständige Finanzgericht lehnten die Anerkennung als Spende ab, da diese an einen direkten einzelnen Zweck gebunden war und somit nicht dem Gemeinwohl dient. Der BFH stellte nun klar, dass auch eine an einen einzelnen Zweck gebundene Spende gemeinnützig sein könne, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Schädlich für die Anerkennung der Spende ist, wenn diese einer konkret benannten Person dienen soll UND hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine gegebene Zusage erfüllt werden soll. Davon sei, so der BFH, im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, da der Hund bevor er ins Tierheim kam, keinen Bezug zur Spenderin hatte. Der BFH hat den Fall dennoch an die Vorinstanz zurückgegeben, da noch zu klären sei, ob die Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension der Förderung des Tierwohls diene und ob die Unterbringung in gewerblichen Tierpensionen mit dem satzungsgegebenen Zweck des Tierschutzvereines vereinbar sei.