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Betriebliche Kraftfahr­zeug­nutzung ■

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Der Ansatz von Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten bzw. die für die private Nutzung vorzunehmende Kürzung (Eigenverbrauch) ist äußerst komplex. Auf dieser Webseite möchten wir Ihnen einen Überblick über die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges verschaffen.

1. Grundsätzliche Unterscheidung nach Nutzung

Die Möglichkeit, betriebliche Aufwendungen für ein genutztes Kraftfahrzeug geltend machen zu können, richtet sich zunächst nach dem Grad der betrieblichen Nutzung. Maßgeblich für die Zuordnung ist das Verhältnis der privat und betrieblich gefahrenen Kilometer. Hierbei wird zunächst unterschieden, ob es sich beim Fahrzeug um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt.
Wird das Fahrzeug bis zu 10 % betrieblich genutzt, so handelt es sich um notwendiges Privatvermögen, das Fahrzeug kann dem Betriebsvermögen nicht zugeordnet werden. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, das Fahrzeug muss dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Bei einem betrieblichen Grad der Nutzung zwischen 10 % und 50 % kann das Fahrzeug sowohl dem Privatvermögen als auch dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Wird es dem Betriebsvermögen zugeordnet, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen.

Die Thematik des Ansatzes von Kraftfahrzeugkosten und der damit zusammenhängende Eigenverbrauch ist ein Dauerbrenner im Rahmen der steuerlichen Beratung. Der deutsche Steuerberaterverband hat daher hierzu eine Broschüre Pauschalversteuerung oder Fahrtenbuch herausgegeben. Dort wird nicht nur das Fahrtenbuch und die 1 %-Methode behandelt, sondern ein umfassender Überblick über die Arten des Ansatzes von Aufwendungen für Kraftfahrtzeuge und den damit in Zusammenhang stehenden Eigenverbrauch gegeben.

1.1. bis 10 % betriebliche Nutzung

Bei einem betrieblichen Nutzungsgrad von bis zu 10 % ist ausschließlich ein pauschalisierter Ansatz von Fahrtkosten möglich. Aktuell beträgt die Pauschale 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer. (Abweichend zu den Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, bei denen nur die einfache Entfernung abzugsfähig ist). Die betrieblichen Fahrten, die in Ansatz kommen sollen sind grundsätzlich aufzuzeichnen. Allerdings wird innerhalb eines vernünftigen Rahmens ein pauschaler Ansatz (z.B. 100 KM pro Monat) von der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Je nach Art des Unternehmens ist „völlig klar“, dass betriebliche KfZ-Kosten anfallen. Jeder Unternehmer fährt mal zur Post, zum Steuerberater oder einem anderen betrieblich veranlassten Termin.

1.2. von 10 % bis 50 % betriebliche Nutzung

Bei einem betrieblichen Grad der Nutzung zwischen 10 % bis 50 % können eine Reihe von Möglichkeiten zum Ansatz kommen.
Möglich sind, je nach Zuordnung, der pauschale Ansatz von Kilometern, ein pauschaler Ansatz von den gesamten Kosten nach prozentualer Nutzung und das Führen eines Fahrtenbuches.

1.3. über 50 % betriebliche Nutzung

Bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs zu mehr als 50 % ist dieses zwanghaft dem Betriebsvermögen zugeordnet. Es bleibt nur die Wahl zwischen dem Ansatz der 1 %-Methode und dem Fahrtenbuch.

2. Besonderheiten beim Eigenverbrauch

Für jeden Veranlagungszeitraum kann gewählt werden, wie der Eigenverbrauch ermittelt werden soll. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die getroffene Zuordnung zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen beibehalten wird, da sonst weitere steuerliche Folgen drohen. Es kann jedoch zum Beispiel in einem Jahr die 1 %-Methode und im nächsten Jahr die Fahrtenbuch-Methode zum Ansatz kommen. Ein unterjähriger Wechsel der Ermittlung ist dagegen nur in Zusammenhang mit einem Fahrzeugwechsel möglich.

Die genannten Maßgaben gelten für jedes einzelne betrieblich genutzte Fahrzeug. Befinden sich mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen, ist für jedes Kraftfahrzeug ein Eigenverbrauchsanteil zu ermitteln.

2.1. Poolfahrzeuge % bis 50 % betriebliche Nutzung

Bei einem Fahrzeugpool stehen dem Nutzer mehrere betriebliche Kraftfahrtzeuge zur Verfügung. Der Nutzungswert wird anhand der 1 %-Methode festgestellt. Hierbei wird ein pauschalter Nutzungswert für alle Fahrzeuge ermittelt, der sodann für alle Fahrzeuge aufaddiert und durch die Anzahl der Fahrzeuge geteilt wird.
Die Ermittlung des Nutzungswertes für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte erfolgt anlog hierzu. Zunächst wird der Nutzungswert für alle Fahrzeuge mit 0,03 % des Brutto-Listenpreises der Fahrzeuge ermittelt und dann mit der individuellen Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte des Nutzers multipliziert.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Broschüre des deutschen Steuerberaterverbandes: Broschüre Poolfahrzeuge

3. Kurzvideo zur betrieblichen Kraftfahrzeugnutzung


Technische Störung