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Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer ■

Der Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeiten den Arbeitnehmern eine Reihe von Zuwendungen steuerfrei und häufig auch sozialabgabenfrei zukommen zu lassen, sodass der Betrag den Arbeitnehmer in voller Höhe erreicht, was bei allen anderen Lohn- und Gehaltsbestandteilen nicht der Fall ist.

1. Grundsätzlich Arbeitslohn ■

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Regelmäßig sind Vorteile, die der Arbeitnehmer im Zuge seiner Beschäftigung erfährt, als Arbeitslohn zu bewerten und entsprechend darauf die üblichen Abgaben abzuführen. Diese Art der Zuwendungen sind geldwerte Vorteile, da sie Einsparungen für den Arbeitnehmer bedeuten, sodass die Zuwendung, auch wenn sie ohne Geldfluss - also unentgeltlich - erfolgen, für den Arbeitnehmer tatsächlich Geld wert sind.

2. Unter besonderen Voraussetzungen steuerfrei ■

Es gibt allerdings eine Reihe von steuerfreien Zuwendungen, die unentgeltlich erfolgen und als Arbeitslohn anzusehen sind, auf die jedoch keine Abgaben erhoben werden. So können steuerfreie Zuwendungen beispielsweise in der Ausgabe von Benzingutscheinen bestehen.

Ab dem 01. Januar 2020 hat der Gesetzgeber die Regelung der steuerfreien Zuwendungen überdacht und eine Reihe von Änderungen vorgenommen. Der Gesetzgeber möchte zwischen Sachleistung und Geldleistung differenzieren. So ist zum Beispiel eine nachträgliche Kostenerstattung nunmehr ebenso ausgeschlossen, wie Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Ausdrücklich erlaubt dagegen sind Gutscheine und Geldkarten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen nach § 2 (1) Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.

Einige Beispiele für mögliche steuerfreie Zuwendungen sind: Hier sind einige Beispiele:

Es gibt noch weitere Möglichkeiten von Zuwendungen an Arbeitnehmer im deutschen Steuerrecht, aber das sind einige der wichtigsten. Es ist wichtig zu beachten, dass es je nach individueller Situation und Art der Zuwendung unterschiedliche Regelungen gibt.

3. Kurzvideo zu steuerfreien Zuwendungen ■


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