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Unsere News im Juni bis Oktober 2020 ■

Hier können Sie unsere News aus dem Juni bis Oktober 2020 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.

25.09.2020

Anlage Corona-Soforthilfe zur Steuererklärung 2020 verabschiedet ■

Die Finanzverwaltung hat auf Bundesebene eine neue Anlage zu den abzugebenden Steuererklärungen für 2020 herausgebracht. Die Anlage ist eine dezidierte Berechnung der Grundlagen zur Beantragung der Soforthilfe und der Mittelverwendung der Soforthilfe. Wurde Soforthilfe beantragt, ist zwingend dieses Formular abzugeben. Der Abgleich mit der Beantragung erfolgt automatisch (siehe Meldung vom 21.09.2020).

Allen Empfängern von Soforthilfe ist angeraten noch in 2020 selbständig Mittelbedarf und Mittelverwendung der Soforthilfe zu prüfen und überschießende Beträge zurückzuzahlen.

21.09.2020

Verlängerung der Überbrückungshilfe um die Monate September bis Dezember 2020 ■

Mit Beschluss vom 18.09.2020 wurde die Überückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert. Die Überbrückungshilfe unterscheidet hierbei nach den Phasen 1 und 2. Beachtlich ist insbesondere, dass der förderbare Fixkostenanteil erhöht wurde und die Begrenzung auf eine bestimmte Beschäftigtenzahl weggefallen ist.

Elektronische Meldepflicht von Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes an die Finanzverwaltung ■

Die Mitteilungsverordnung vom 07. September 1993 wurde dahingehend geändert, dass die Mitteilungen nunmehr für Beihilfen von Ländern und Bund elektronisch zu erfolgen haben. Die Behörden öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet die Corona-Beihilfen per amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Damit soll eine lückenlose Versteuerung der Beihilfen sichergestellt werden.
Bis 2025 soll dies für sämtliche Meldungen der Behörden und öffentlichen Stellen des Bundes an die Finanzverwaltung gelten.

Verlängerung der Kurzarbeitsregelung bis längstens 31.12.2021 beschlossen ■

Mit Beschluss vom 16. September 2020 hat der Bundestag der Verlängerung der Kurzarbeiterregelung zugestimmt.

Gelten soll die Regelung für alle Mitarbeiter, für die der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Ebenso wird die Regelung, nach der ein Hinzuverdienst während der Kurzarbeit anrechnungsfrei bleibt verlängert.

01.09.2020

Bonuszahlungen von Krankenkassen - geschenkt ist geschenkt ■

Bonuszahlungen von Krankenkassen sind dann steuerfrei, wenn damit zuvor vom Versicherten getragener Aufwand vermindert wird.

Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Bonuszahlungen, die von Krankenkassen an deren Versicherte geleistet werden wie Beitragsrückerstattungen die Höhe der Sonderausgaben mindern würden. Der BFH hat nun klar gestellt, dass dem nicht so ist und auch die Bonuszahlungen nicht als Sonderausgabenminderung zu sehen sind.

Der Europäische Gerichtshof bestätigt - Wasser ist nicht Land ■

War sich der Bundesfinanzgerichtshof hinsichtlich der Frage, ob die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen einer Überlassung von Flächen für Wohmobile und Wohnwagen an Land gleichzusetzende Leistung wäre, noch unschlüssig, hat der Europäische Gerichtshof nun zweifelsohne entschieden, dass dem nicht so ist.

Hintergrund war, dass ein Wassersportverein für die Vermietung der Bootsliegeplätze den ermäßigten Steuersatz in anspruch genommen hat. Begründung hierzu war, dass nach § 12 (2) Nr. 11 UStG die Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und dass ein Bootsliegeplatz dem Grunde nach einer Campingfläche auf dem Wasser entspräche.

Dies wurde vom europäischen Gerichtshof nun verneint. Die Begründung hierzu war, dass der Vermietung von Bootsliegeplätzen im Gegensatz zur Vermietung von Campingflächen der Begriff der Beherbergung nicht immanent sei, sondern es bei Bootsliegeplätzen in erster Linie um das sichere Festmachen des Schiffes ginge.

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme ohne technische Sicherheits­einrichtung ■

Bereits seit dem 01. Januar 2020 sind gem. § 146 AO nur noch elektronische Registrierkassen erlaubt, die durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt sind.

Für bestehende Kassensysteme gab es eine Schonfrist bis zum 30.09.2020, in der nicht beanstandet wurde, wenn diese weiterhin zum Einsatz kommen ohne die geforderte Schutzeinrichtung aufzuweisen. Die Frist wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.

29.07.2020

Antragstellung Überbrückungshilfe möglich ■

Seit vorletzer Woche ist unsere Kanzlei beim Bundesamt für Wirtschaft und Energie registriert und kann Anträge auf Überbrückungshilfe stellen. Die Kriterien zur Antragstellung finden Sie oberhalb in den FAQ zu den Corona-Maßnahmen.

Wesentliche Kriterien sind ein Umsatzrückgang in den kumulierten Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zu den Monaten April und Mai 2019 um mindestens 60 % (1. Prüfkriterium) und ein Umsatzrückgang in einem der Monate Juni, Juli oder August 2020 um mindestens 40 % im Vergleich zu den entsprechenden Monaten in 2019 (2. Prüfkriterium).

Wir haben die Mandanten, bei denen wir davon ausgehen, dass die Prüfkriterien erfüllt sind, bereits auf eine mögliche Antragstellung angesprochen. Mandanten, die noch nichts durch unsere Kanzlei auf den Sachverhalt angesprochen wurden, jedoch davon ausgehen, dass die Kriterien bei Ihnen erfüllt sind, sind angehalten sich umgehend bei uns zu melden.

Die Frist zur Antragstellung endet am 31.08.2020.

06.07.2020

Nordrheinwestfalen überprüft ausgezahlte Soforthilfen und verlangt Berechnung und ggf. Rückzahlung ■

Das Land Nordrheinwestfalen überprüft als erstes die ausgezahlten Soforthilfen und fordert die nachträgliche Berechnung der zulässigen Förderhöhe von den Empfängern ein. Hierzu versendet das Land Mails an die Soforthilfeempfänger, die eine vorgefertigte Berechnung ausfüllen und zurücksenden müssen.

Es ist davon auszugehen, dass andere Länder diesem Beispiel folgen werden und darüber hinaus die Berechnung von der Finanzverwaltung oder den Zollbehörden geprüft wird.

03.07.2020

Schuldenmoratorium abgelaufen, Mieten und Dauerschuldverhältnisse müssen wieder gezahlt werden ■

Das Bundesjustizministerium hat das Schuldenmoratorium rückwirkend zum 01.07.2020 für beendet erklärt.

Seit 01.07.2020 müssen daher neu entstehende Schulden aus Mietzinsen und Dauerschuldverhältnissen wieder gezahlt werden und Vermieter haben wieder das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn dies nicht der Fall ist. Nicht geleistete Mietzahlungen, die während des Moratoriums entstanden sind, müssen bis längstens 30.09.2022 gezahlt werden. Nach dieser Frist besteht auch für diese nicht geleisteten Zahlungen ein Kündigungsrecht des Vermieters.

Das Leistungsverweigerungsrecht für Dauerschuldverhältnisse (in erster Linie die Lieferung von Strom und Gas, sowie von Telekommunikationsleistungen und Darlehensrückzahlungen) endet ebenfalls zum 01.07.2020 und neu entstehende Zahlungen können nicht länger verweigert werden. Die Zahlungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 verweigert wurden, werden kraft Gesetzes bis zum 30.06.2022 gestunden und müssen bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen werden.

Elektronische Kassensysteme müssen ab 01.10.2020 zwingend über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen ■

Hier ein Auszug des Schreibens von Herrn Dr. Rolf Bösinger, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen

„ Ein ordnungsmäßiger Geschäftsbetrieb erfordert seit dem 1. Januar 2020 allerdings auch, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Mit der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 (BMF-Schreiben vom 06. November 2019 – IV A4 – S0319/19/10002:001, DOK 2019/0891800) wurde die Frist für die Anbindung von Kassensystemen an eine TSE lediglich verlängert, bis eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme möglich ist.
Erfreulicherweise bieten mittlerweile bereits vier TSE-Hersteller zertifizierte TSE auf dem Markt an, für welche nach unseren Informationen keine Lieferschwierigkeiten aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bestehen. In dem o.g. BMF-Schreiben wurde in Hinblick darauf schon hingewiesen, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Ich bitte Sie daher, Ihre Mitglieder im Hinblick auf das Auslaufen der Frist am 30. September 2020 darauf hinzuweisen, nunmehr alle Voraussetzungen zur Aufrüstung der Kassen bzw. Neuanschaffung von Kassen vorzunehmen.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Notwendigkeit einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung seitens des Bundesministeriums der Finanzen nicht gesehen wird und bitte Sie, Ihre Mitglieder hierüber entsprechend in Kenntnis zu setzen. “

30.06.2020

Endgültige Fassung des BMF-Schreibens zur Senkung der Umsatzsteuer ab 01.07.2020 ■

Gerade eben, am späten Nachmittag des 30.06.2020 hat das Bundesfinanzministerium die endgültige Fassung des BMF-Schreiben zur Umsatzsteuersenkung ab morgen, dem 01.07.2020 veröffentlicht.

Das BMF-Schreiben können Sie hier einsehen. Es ergaben sich keine wesentlichen Änderungen zur Fassung von letzter Woche.

26.06.2020

Vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer ab 01.07.2020 ■

Wie in der Newsmeldung vom 04.06.2020 geschrieben wurde beschlossen, die Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 beim vollen Steuersatz von 19 % auf 16 % und beim ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % herabzusenken.

Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 17.06.2020 einen ersten Entwurf zur befristeten Senkung der Steuersätze herausgegeben und nach ersten Änderungen einen aktualisierten Entwurf zur befristeten Senkung der Steuersätze am 25.06.2020 veröffentlicht.

Es war unser Ziel so lange abzuwarten, bis die Rechtslage gesichert ist und erst dann an dieser Stelle darüber zu informieren. Da jedoch erst gestern das aktualisierte BMF-Schreiben herausgegeben wurde und bereits Mitte der kommenden Woche diese Rechtslage gelten soll, haben wir uns dazu entschlossen, Ihnen die aktuelle Fassung zu Verfügung zu stellen.

Die wesentlichen Punkte auf die geachtet werden muss, sind:
  • Maßgeblich für die Bemessung der Umsatzsteuer ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung
  • Bei Einzelgutscheinen bemisst sich die Umsatzsteuer nach dem Zeitpunkt der Gutscheinausgabe, bei Mehrzweckgutscheinen nach dem Zeitpunkt des Gutscheinverbrauchs
  • Jahresabrechnungen und Jahresboni werden zeitanteilig bei der Bemessung der Umsatzsteuer berücksichtigt
  • Dauerleistungen werden, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, zu dem Zeitpunkt der Umsatzsteuer unterworfen, an dem der Leistungszeitraum endet. Dies gilt nicht, wenn für Teilzeiträume abgerechnet wird. In diesem Fall handelt es sich um eine Reihe von Teillieferungen, die mit den entsprechenden Steuersätzen abzurechnen sind.
  • Wiederkehrende Lieferungen hingegen, werden jeweils am Tag jeder einzelnen Leistung ausgeführt und sind dementsprechend den geltenden Steuersätzen zu unterwerfen.
  • Werden Dauerleistungen mittels eines geschlossenen Vertrages abgerechnet und liegen einer oder mehrere Abrechnungszeiträume innerhalb der Steuersenkungszeit, so ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen.

Falls Sie Fragen zur Abgrenzung haben, lassen Sie sich von uns beraten, wir helfen Ihnen gerne.

04.06.2020

Konjunkturpapier des Koalitionsausschusses ■

Die Bundesregierung hat heute das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 03. Juni 2020 im Eckpunktepapier Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken veröffentlicht.

Das fünfzehn Seiten umfassende Papier enthält siebenunfünfzig Einzelmaßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft und soziale Abfederungen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie

Die für unsere Mandantschaft relevanten Maßnahmen umfassen insbesondere
  • Die Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 16 % für den Regelsatz und 5 % für den ermäßigten Steuersatz für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
  • Die Kappung der Sozialabgaben auf einen Maximalsatz von 40 %
  • Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021
  • Ein vereinfachtes Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge
  • Die Verlängerung der Kurzarbeiterregelung über den 31.12.2020 hinaus
  • Ein Hilfsprogramm für Unternehmen um fehlende Umsätze zu kompensieren
  • Ein Sonderprogramm zum Erhalt der Kulturstätten wurde angekündigt
  • Unternehmen, die die Anzahl der Ausbildungsplätze in 2020 nicht reduzieren oder sogar erhöhen, erhalten eine Prämie in Höhe von 2.000 EUR bzw. zusätzlich 3.000 EUR pro Auszubildenden
  • KfZ-Steuer Erhöhung für PKW nach Schadstoffausstoß bei gleichzeitiger Erhöhung der Kaufprämien für Elektrofahrzeuge
  • Ankündigung weitere Förderprogramme zur Umsetzung der Digitalisierung
  • Eine nationale Reserve zur Bervorratung von Schutzausrüstung
  • Ankündigung eines Investitionsförderprogramm für den Stallumbau

Es handelt sich um ein Eckpunktepapier. Wurde an manchen Stellen bereits in die Tiefe ausformuliert bestehen andere Punkte lediglich aus angekündigten Maßnahmen. Bei vielen Punkten wird man auf die Umsetzung warten müssen und auch bei den bereits beschriebenen Maßnahmen werden sicherlich noch weitere Änderungen erfolgen.