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Unsere News im Jahr 2022 ■

Hier können Sie unsere News aus dem gesamten Jahr 2022 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.

30.11.2022

Abrechnung der Soforthilfe in Bayern ab dem 28. November 2022 ■

Empfänger einer Soforthilfe mussten im Bundesgebiet bereits 2021 eine Abrechnung über die erhaltene Soforthilfe erstellen und diese einreichen. Das Bundesland Bayern vertrat zu diesem Zeitpunkt die Ansicht, dass eine solche Endabrechnung der Soforthilfe nicht notwendig sei und hat die Empfänger lediglich dazu aufgerufen, selbstständig zu prüfen, ob eine Überkompensation stattgefunden hat.

Diese Ansicht ist offenbar veraltet, denn seit dem 28. November 2022 fordern die bewilligenden Stellen zu einer verpflichtenden Endabrechnung der erhaltenen Soforthilfe auf.

Die Berechnung ist gem. FAQ 3.2 zur Erstellung der Endabrechnung vom Soforthilfe-Empfänger selbst und eigenverantwortlich vorzunehmen.
Errechnet wird der Liquiditätsengpass im Förderzeitraum (Einnahmen abzüglich Ausgaben ohne Personalkosten). Die Berechnung kann wahlweise:

  • im Monat der Antragstellung beginnen und diesen sowie die beiden Folgemonate umfassen
  • im Monat der auf die Antragstellung folgt beginnen und die drei auf die Antragstellung folgenden Monate umfassen
  • taggenau am Tag der Antragstellung beginnen und ab diesem Zeitpunkt drei Monate umfassen

Sollte sich aus der Berechnung ergeben, dass der ermittelte tatsächliche Liquiditätsengpass geringer als die ausgezahlte Soforthilfe war, ist diese Überkompensation bis längstens 30. Juni 2023 zurückzuzahlen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite Soforthilfe Corona des Freistaates Bayern.

21.11.2022

Taxis sind keine öffentlichen Verkehrsmittel und Erinnerung an die eAU ab 01.01.2023 ■

Ein Steuerpflichtiger wollte im Zuge seiner Einkommensteuererklärung die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, die er mit Taxis bewältigt hatte, mit den tatsächlichen Kosten steuerlich geltend machen. Das Gesetz lässt wahlweise die Entfernungspauschale oder die tatsächlich entstehenden Kosten der Beförderung mittels öffentlicher Verkehrsmittel zu. Im vorliegenden Fall ging es nun darum, ob ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel anzusehen ist und die Kosten daher voll abzugsfähig sind.
In letzter Instanz hat der BFH nun entschieden, dass Taxis keine öffentlichen Verkehrsmittel sind und daher Fahrten mit dem Taxi maximal mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Wichtig: Es geht hier zunächst NUR um die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte und nicht um die Reisekosten einer Dienstreise.

Ab 01.01.2023 wird die eAU - die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - pflicht. Da es nicht mehr lange hin ist, sollten sich alle Unternehmen Gedanken machen, wie der Abruf der eAU gestaltet werden soll. Unternehmen, die bislang ebenfalls noch kein Arbeitszeiterfassungssystem einsetzen, das, siehe Meldung vom 14.09.2022, inzwischen quasi Pflicht ist, können sich in diesem Zusammenhang Gedanken darüber machen, ob sie ein kombiniertes System einsetzen möchten, das ggf. auch noch eine digitale Lohnakte nach § 8 BVV beinhaltet, die ebenfalls ab 01.01.2023 für Sozialversicherungsprüfungen verpflichtend ist.

25.10.2022

Inflationsausgleichsprämie ist veröffentlicht ■

Die bereits beschlossene Inflationsausgleichsprämie wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist die Möglichkeit für Arbeitgeber geschaffen, ihren Arbeitnehmern im Zeitraum zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 bis zu 3.000 EUR sozialabgaben- und steuerfrei auszuzahlen um die Auswirkung der bestehenden Inflation abzumildern.

Die Zahlung der Prämie muss zusätzlich zum normalen Gehalt erfolgen und darf dieses nicht ersetzen. Der Betrag von maximal 3.000 EUR kann voll oder auch nur teilweise ausgeschöpft werden und in Geld oder Sachbezug bestehen. Ebenso ist es möglich, eine Einmalzahlung zu leisten oder mehrere Zahlungen vorzunehmen, bis der Maximalbetrag erreicht ist. Es besteht für Arbeitnehmer kein Anspruch auf Auszahlung. Allerdings müssen Arbeitgeber bei der Sonderzahlung den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Es muss demnach ein sachlicher Grund vorliegen, sollen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von der Zahlung ausgenommen werden.

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen kräftig ■

Der Grundfreibetrag wird für das Veranlagungsjahr 2022 auf 10.347 EUR steigen und ab 2023 weiter auf 10.908 EUR angehoben. Der Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2022 wird 2.810 EUR betragen, für 2023 auf 2.880 EUR angehoben und soll ab 2024 nun 2.994 EUR betragen.

Ein bisschen Statistik zu Betriebsprüfungen ■

Die Statistik der durchgeführten Betriebsprüfungen im Veranlagungszeitraum 2021 ergab, dass die 12.895 eingesetzten Betriebsprüfer ein steuerliches Mehrergebnis von 13,1 Milliarden EUR festgestellt haben. Hierbei wurden 150.440 der 8.409.671 erfassten Betriebe geprüft. Die Prüfungsquote lag damit bei 1,8 Prozent.

Ein Betriebprüfer hat in 2021 demnach im Schnitt knapp einen Betrieb pro Monat geprüft und konnte durchschnittlich ein Mehrergebnis von etwas über einer Million EUR im Jahr feststellen, was einem durchschnittlichen Mehrergebnis von ca. 87.000 EUR pro Prüfung entspricht.

14.10.2022

Verlängerung der Abgabefrist für die Grundsteuererklärung und dauerhafte Absenkung des Steuersatzes für Abgabe von Speisen ■

Mit Beschluss vom 13.10.2022 wurde die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 31.01.2023 verlängert.

Der Bundesrat hat mit Sitzung am 07.10.2022 der Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG zugestimmt. Demnach sind nunmehr alle Abgaben von Speisen dauerhaft mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

16.09.2022

Weitreichende Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ■

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält eine Reihe von Änderungen in der Steuergesetzgebung und ist, zumindest in der Ankündigung, tatsächlich bürgernah. Der Entwurf wurde am 14.09.2022 vom Bundeskabinett beschlossen.

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen (Die Angaben stammen aus der Pressemitteilung des BMF. Es handelt sich um den Entwurf des Gesetzes, Änderungen sind daher möglich):
  • Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, Zahlungen von Entlastungen zukünftig direkt an die Bürger vornehmen zu können, ohne über die Arbeitgeber oder öffentliche Kassen auszahlen zu müssen
  • Die Home-Office-Pauschale, die im Zuge der Corona-Pandemie temporär eingeführt wurde, soll nun als fester Bestandteil im Gesetz verankert und von maximal 600 EUR auf nun 1.000 EUR angehoben werden
  • Die jährliche Abschreibung für Wohngebäude soll von 2 % auf 3 % erhöht, die Abnutzungsdauer sinkt damit von 50 auf 33 Jahre werden
  • Geplant war ab dem Jahr 2025 Zahlungen in die Altersvorsorge vollständig als Sonderausgaben abziehen zu können. Dies soll nun bereits in 2023 der Fall sein
  • Der Sparerpauschbetrag soll von 801 EUR pro Person auf nun 1.000 EUR pro Person erhöht werden
  • Der Ausbildungsfreibetrag für die auswärtige Unterbringung eines in Ausbildung befindlichen Kindes soll von 924 EUR auf 1.200 EUR je Kind und Kalenderjahr angehoben werden
  • Der Grundrentenzuschlag soll steuerfrei werden
  • Der Betrieb einer Photovoltaikanlage von bis zu 10 kWp auf einem Wohnhaus war bereits Ertrag- jedoch nicht Umsatzsteuerfrei. Diese Regelung soll nun wie folgt erweitert werden:
    • Folgende Solaranlagen sollen künftig ertragsteuerfrei betrieben werden können:
      • Solaranlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kWp auf Wohnhäusern
      • Solaranlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kWp auf Gewerbeimmobilien
      • Solaranlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je in der Immobilie befindlichen Einheit (Wohn- oder Gewerbeeinheit), wenn das Gebäude überwiegend Wohnzwecken dient
    • Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern die Umsatzssteuer entfällt , soweit diese auf oder in der Nähe von Wohnungen und Gebäuden die dem Gemeinwohl dienen errichtet werden. Damit ist der Betrieb der Anlage dem Grunde nach zwar noch immer Umsatzsteuerpflichtig, mangels Vorsteueransprüchen wird jedoch ausschließlich der Gebrauch der Kleinunternehmerregleung sinnvoll sein. Dies hätte zur Folge, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Privathäusern bis 30 kWp dann ohne jegliche steuerliche Verpflichtung möglich ist. (Nicht ganz korrekt, auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung in diesen Fällen auf die Abgabe verzichtet)
  • Die Umsatzsteuer auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz soll auf 7 % gesenkt werden. (Lieferungen mittels Tankwagen oder Gasbehälter sind weiterhin mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu besteuern)
  • Energieintensive Unternehmen sollen auch in 2023 einen Spitzenausgleich für Strom- und Energiesteuern erhalten

14.09.2022

Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ■

Mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Maßgaben des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz nur dann unionsrechtskonform ausgelegt sind, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfasst.
Die verpflichtende Erfassung der Arbeitszeiten ist schon lange ein Thema. Aufgrund der Ausführungen des BAG ist davon auszugehen, dass dies das Ende der Vertrauensarbeitszeit bedeutet und ALLE Unternehmen verpflichtet sind, die Arbeitszeiten Ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.

08.08.2022

Keine Aufforderung zur Abgabe von Grundsteuererklärungen bei Unternehmen - aber dennoch Pflicht zur Abgabe ■

In Bayern werden alle Grundstückseigentümer, deren Grundstücke sich in privatem Eigentum befinden zur Abgabe der Grunsteuererklärung aufgefordert. Grundstücke, die im Eigentum von Unternehmen sind, werden dagegen nicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung aufgefordert. Gleichwohl ist auch für diese Grundstücke eine Grundsteuererklärung bis zum 31.10.2022 abzugeben.

19.07.2022

Einschneidende Veränderung für alle Unternehmen mit Warenabgaben - Meldepflicht für Serviceverpackungen ■

Nahezu unbemerkt gab es eine Änderungung in den Regeln zur Abgabe von Serviceverpackungen.
Serviceverpackungen sind quasi alle Verpackungen, die ein Kunde in einem Geschäft erhält. Die Tragetasche, Pizzakartons, Coffe-to-go-Becher, die Folie um einen Blumenstrauß, das Einschlagpapier beim Metzger alles eben. Seit ersten Juli gilt herzu eine geänderte Verordnung. Die Abgabe von Serviceverpackungen ist seither meldepflichtig, auch für die Eisdiele, den Blumenhändler, den Bäcker um die Ecke.

Informationen hierzu erhalten Sie unter Verpackungsregister-Serviceverpackungen, sowie im Informationsvideo des LUCID-Registers und auf den Informationsblättern des Verpackungsregisters:

Dies bedeutet, dass alle Unternehmen, die für Kunden verpacken oder Verpackungen zu Verfügung stellen, verpflichtet sind, sich zu registrieren und entsprechende Meldungen abzugeben.

21.06.2022

Energiepreis­pauschale ■

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR vor. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 01.09.2022. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale als steuerpflichtigen Arbeitslohn daher von Ihrem Arbeitgeber mit ihrem Septembergehalt ausbezahlt, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Bei selbständigen mindert die Energiepreispauschale die Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2022.

15.06.2022

Neuerung bei Arbeitsverträgen ■

Bereits 2019 wurde von der Europäischen Union eine Richtlinie hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsverträgen erlassen. Wie immer, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Maßgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Dies plant der Gesetzgeber nun mittels einer ab August 2022 geltenden Gesetzesänderung, insbesondere im Nachweisgesetz, umzusetzen.

Die wesentlichen Änderungen:
  • Allgemein
    • Arbeitgeber sind nunmehr verpflichtet, den Arbeitnehmern bereits am ersten Tag der Beschäftigung eine Niederschrift über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.
    • Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. August 2022 beschäftigt waren, können eine Niederschrift über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses verlangen und müssen diese binnen 7 Tagen ausgehändigt bekommen.
    • Verstöße gegen die sich aus dem Nachweisgesetz ergebenden Nachweispflichten sollen mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR belegt werden können.
    • Arbeitnehmern in Teilzeit oder mit befristeten Arbeitsverträgen, die nach einer Erhöhung oder Verlängerung der Arbeit verlangt haben, ist binnen eines Monats eine begründete Antwort vorzulegen und hierbei über Arbeitsplätze informieren, die besetzt werden sollen.
    • Arbeitnehmern, die nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz in Arbeit auf Abruf beschäftigt sind, haben vom Arbeitgeber einen Referenzzeitraum genannt zu bekommen, in dem die Arbeit abgerufen werden kann. Der Referenzzeitraum muss sowohl die Wochentage als auch die Tageszeiten umfassen. Dem Arbeitnehmer wird ein Arbeitsverweigerungsrecht zugebilligt, soll er Arbeiten außerhalb des Referenzzeitraums leisten oder kein Referenzzeitraum festgesetzt sein.
    • Arbeitnehmer, die zu Fortbildungen verpflichtet sind, dürfen weder die hierfür entstehenden Kosten vom Arbeitnehmer auferlegt werden, noch darf der Arbeitnehmer verpflichtet werden, hierzu seine Freizeit einzusetzen. Pflichtfortbildungen, die außerhalb der Regelarbeitszeiten stattfinden, gelten als Arbeitszeit.
  • Arbeitsverträge müssen enthalten
    • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und die Voraussetzung dazu
    • grundsätzlich die vereinbarten Ruhepausen (Dauer und Zeitrahmen). Bei Schichtarbeit das Schichtsystem sowie der Schichtrythmus und die Voraussetzungen zur Änderung von System und Rhythmus
    • die Dauer der Probezeit
    • das bei Kündigung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren
    • bei Arbeit auf Abruf sowohl die Vereinbarung, dass die Arbeit nach Arbeitsanfall zu erbringen ist, als auch die mindestens zu vergütenden Stunden, der Arbeitsreferenzzeitraum und die Frist binnen derer der Arbeitgeber die Arbeit anfordern kann.

Die bedeutet, dass Arbeitgeber für Neueinstellungen ab dem 01. August 2022 dringend ihre Arbeitsvertragsvorlagen anpassen müssen.

04.05.2022

Sondererlass zum Ukrainekrieg ■

Das Bundesministerium für Finanzen hat im Erlass zur Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen in Hinblick auf den Krieg in der Ukraine den Spendennachweis bei Spenden von über 300 EUR aufgehoben. Insofern entspricht dies dem üblichen Vorgehen bei Krisenfällen. Darüber hinaus hat der BMF die gebundene Mittelverwendung für gemeinnützige Organisationen in diesem Zusammenhang aufgehoben.
Dies bedeutet, dass auch gemeinnützige Organisationen, die nicht die Wohlfahrtspflege als Vereinszweck haben, Mittel zur Unterstützung oder Beherbergung von Flüchtlingen verwenden oder an andere Organisationen zu diesem Zweck weitergeben dürfen, ohne ihre Anerkennung als gemeinnützige Organisation zu gefährden. Gleiches gilt bei der Verwendung von vorhandenen Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen.

Auch ein Verwenden von betrieblichen Einrichtungen zur Unterstützung von Flüchtlingen führt nicht dazu, dass diese Einrichtungen nicht mehr der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen sind. Ebenso sind Aufwendungen in diesem Zusammenhang als Betriebsausgaben anzusehen.
Ebenso führen unentgeltliche Wertabgaben oder Personalgestellungen zur Unterstützung von Flüchtlingen nicht zur Korrektur des Betriebsausgabenabzugs. Vorsteuerbeträge bleiben erhalten. Die Korrekturvorschrift des § 15a UStG ist in diesem Zusammenhang ausgesetzt.

31.03.2022

Zinshöhe für Steuernachzahlungen und -erstattungsansprüche ab 2019 ■

Der Zinssatz von 0,5 % im Monat, der in der Abgabenordnung festgelegt war, wurde vom Bundesverfassungsgericht in 2021 für Zeiträume ab 2019 als nicht vereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes angesehen. Infolgedessen wurden die Zinsfestsetzungen durch die Finanzverwaltung ausgesetzt. Gestern hat das Bundeskabinett den Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen ab 01.01.2019 auf eine Zinshöhe von 0,15 % im Monat gesenkt.

25.03.2022

Überbrückungshilfe IV Plus kommt und Beginn der Schlussabrechnungen verschoben ■

Die Überbrückungshilfe wird erneut verlängert. Die kommende Phase Überbrückungshilfe IV Plus kann ab nächster Woche beantragt werden und betrifft die Monate April bis Juni 2022. Vergleichszeitraum wird der Zeitraum von April bis Juni 2019 sein. Die Grundsätze zur Beantragung bleiben im Wesentlichen unverändert. Allerdings wird verstärkt dahingehend geprüft werden, dass die Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind. Ausbleibende Kunden oder Gäste sind ebenso wie ein Mangel an Arbeitskräften keine Begründung, die als coronabedingt akzeptiert wird.

Durch die Verlängerung der Fördermaßnahmen verschiebt sich erneut der Start der zu erstellenden Schlussabrechnungen. Diese können nun voraussichtlich ab Juli 2022 erstellt werden. Der Zeitpunkt bis zu dem die Schlussabrechnungen ist aktuell unverändert der 31.12.2022. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass der Termin verschoben werden wird, sodass ein Jahr Zeit zur Abarbeitung der Schlussabrechnungen gegeben werden soll.

02.03.2022

Beginn der verpflichtenden elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschoben ■

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) befindet sich seit Oktober 2021 in der Testphase. Im ersten Schritt konnten die ausstellenden Arztpraxen daran freiwillig teilnehmen, seit 01.01.2022 ist die Teilnahme für Arztpraxen verpflichtend.

Arbeitgeber können aktuell den Datenabruf der eAU vornehmen, sind jedoch noch nicht dazu verpflichtet. Die bestehende Testphase sollte zum 30.06.2022 enden. Aufgrund technischer Schwierigkeiten wird die Testphase bis 31.12.2022 verlängert.

Es bleibt zu hoffen, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die Umsetzung des Abrufs grundlegend geändert wird. Aktuell ist der bürokratische Aufwand für die abrechnenden Stellen gestiegen anstatt sich, wie man dies von einer Digitalisierung erhoffen könnte, zu vereinfachen.

19.01.2022

Grundsteuerreform - vorraussichtlich ab April 2022 ■

Die Grundsteuer ist reformiert worden und die sind Bundesländer dazu aufgerufen, dies umzusetzen. Das Land Bayern hat sich hierbei nicht dem Bundesmodell angeschlossen, sondern ein eingenes Äquivalenzmodell ersonnen, bei dem die Grundsteuer mit einem Messbetrag durch die Finanzverwaltung festgesetzt wird und die Kommunen die Höhe der Besteuerung mittels Hebesätzen festlegen. Ab April 2022 sollen hierzu ensprechende Informationen an alle Grundstückseigentümer versendet werden.

08.01.2022

Anträge auf Überbrückungshilfe Phase IV können gestellt werden ■

Seit vorgestern ist das Portal zur Antragstellung für die Überbrückungshilfeanträge der Phase IV geöffnet. Wie bereits in der Vergangenheit ist zu empfehlen, mit der Antragstellung noch zu warten, wenn dies die wirtschaftliche Situation zulässt. Bei allen bislang zu stellenden Anträgen kam es im Lauf der Antragsphase zu einschneidenden Änderungen hinsichtlich der für die Antragstellung geltenden Maßgaben.