Unsere News im dritten Quartal 2021 ■
Hier können Sie unsere News aus dem dritten Quartal 2021 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.
15.09.2021
Lohnfortzahlung bei Quarantäne in Baden-Württemberg und Rheinland-Pflaz nur noch für Geimpfte ■
Seit heute wird in Baden Württemberg und Rheinland-Pfalz nur noch für Geimpfte Lohnfortzahlung gewährt, falls diese in Quarantäne müssen. Nach Ansicht der Länder hatte jeder Bürger die Möglichkeit ein Impfangebot wahrzunehmen und damit sein persönliches Ansteckungsrisiko zu minimieren. Wer sich nicht impfen ließ, hat dagegen ein deutliches höheres Ansteckungsrisiko und die Folgen selbst zu tragen. Daher wird für Ungeimpfte, die sich mit Corona infizieren und daher in Quarantäne müssen, keine Lohnfortzahlung mehr gewährt. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Quarantänefall ergibt sich aus § 56 IfSG. Allerdings, so die Ansicht der Länder, sind ungeimpfte nicht im ausreichenden Maß der ihnen obliegenden Schadenminderungspflicht nachgekommen, sodass die sich aus dem Infektionsschutzgesetz ergebenden Ansprüche verwirkt sind. Dies gilt insbesondere auch für ungeimpfte Reiserückkehrer, die aufgrund eines Aufenthalts in einem Hochrisikogebiet vorsorglich in Quarantäne gehen müssen.
Bislang wurde diese Regelung nur in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz umgesetzt, es ist jedoch davon auszugehen, dass andere Bundesländer in Kürze folgen werden.
09.09.2021
Abrechnung der Corona-Soforthilfe und Rückzahlung ■
Unternehmer, die Corona-Soforthilfe erhalten haben, sind grundsätzlich verpflichtet, bis zum 31.10.2021 eine Rückmeldung abzugeben, in der sie den Mittelbedarf für die beantragte Soforthilfe nachweisen.
Wie bereits bei der Gewährung der Soforthilfe wird auch die Rückmeldung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. In Bayern ist eine Rückmeldung nicht notwendig, allerdings findet sich auf der Homepage des Staatsministeriums> folgender Hinweis, der von Empfängern der Soforthilfe aufmerksam gelesen werden sollte:
Es wurden bereits Urteile hinsichtlich unberechtigt bezogener Soforthilfe gesprochen. Die wohl bekannteste Entscheidung dürfte eine knapp vierjährige Haftstrafe sein, die in einem besonders schweren Fall verhängt wurde. Das Bundesland Berlin prüft die Soforthilfeempfänger besonders gründlich und ist inzwischen sogar dazu übergegangen, diejenigen zu prüfen, die die Soforthilfe teilweise zurückgezahlt haben. Bitte prüfen Sie genau, ob Sie, aus welchen Gründen auch immer, Soforthilfe überhöht beantragt haben und zahlen Sie eventuell überschüssige Beträge umgehend zurück.
Überbrückungshilfe und Neustarthilfe gehen in die Verlängerung ■
In einer Pressemeldung von gestern hat das BMWI bekannt gegeben, dass es eine weitere Phase der Überbrückungshilfe geben wird, die sich an die Überbrückungshilfe III Plus bzw. die Neustarthilfe Plus anschließen wird. Der Zeitraum der kommenden Phase wird Oktober bis Dezember sein. Der Name des Programms ist noch nicht bekannt, allerdings wurde bereits verkündet, dass, bis auf marginale Veränderungen der Zugang zur Förderung und die Förderung selbst den Bedingungen der Überbrückungshilfe III Plus bzw. der Neustarthilfe Plus entsprechen werden. Dies gilt allerdings mit einer Einschränkung hinsichtlich der Restartprämie, die im kommenden Programm nicht mehr enthalten sein wird.
24.08.2021
Schlussabrechnung für Neustarthilfe bis 31.12.2021 ■
Wer Neustarthilfe beantragt hat, ist verpflichtet bis 31.12.2021 eine Endabrechnung zu erstellen und vorzulegen. Bislang besteht diese Möglichkeit im Antragsportal noch nicht, dennoch bereits an dieser Stelle die Erinnerung daran, dass die Endabrechnung noch aussteht. Wird die Endabrechnung nicht erstellt, ist die Neustarthilfe in Gänze zurück zu zahlen.
Fristende zur Beantragung der Überbrückungshilfe III und III Plus ■
Die Überbrückungshilfen sind nur noch bis zum 31.10.2021 beantragbar. Wir bitten daher unsere Mandanten darum, sich bei Bedarf zeitnah bei uns zu melden.
Die Neustarthilfe ist ebenfalls nur noch bis zum 31.10.2021 beantragbar und kann durch den Unternehmer selbst beantragt werden.
Zur Beantragung wird ein Elster-Zertifikat benötigt, dessen Beantragung ein bis zwei Wochen dauert. Wir empfehlen daher dringend, den Beantragungsprozess alsbald zu beginnen.
29.07.2021
Onlinegründung einer GmbH oder UG ab 01.08.2022 ■
Das DiRUG hat den Bundesrat passiert. Damit ist die EU-Richtlinie 2019/1151 (Digitalisierungsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden. Einer der Bausteine ist die Onlinegründung einer GmbH oder UG. Dies soll wird ab dem 01.08.2022 mittels einer vom Notar einzurichtenden sicheren Videokommunikation dann möglich sein, wenn die Gründer über einen Personalausweis verfügen, der digitales signieren gestattet.
Alle anderen Rechtsgeschäfte, zu denen ein Notar benötigt wird und die nicht in einem engen Zusammenhang zur Gründung stehen, sind bislang jedoch ausgeschlossen. Dazu gehören auch für Kapitalgesellschaften übliche Vorgänge wie Satzungsänderungen, Umwandlungen oder Kapitalerhöhungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Sachgründung einer Kapitalgesellschaft oder die Gründung einer Aktiengesellschaft.
26.07.2021
Antragsportal zur Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus online ■
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus wurden am 22.07.2021 online gestellt. Nun ist auch das Antragsportal dazu verfügbar und die Anträge können gestellt werden. Der Förderzeitraum umfasst die Monate Juli bis September 2021.
Die Zugangsvoraussetzungen sind die Gleichen wie bereits zur Überbrückungshilfe III bzw. der Neustarthilfe. An den Programmen hat sich nicht viel geändert. Für Unternehmen, die die Überbrückungshilfe III Plus beantragen, ist jedoch eine Personalkostenhilfe hinzugekommen und für diejenigen, die Neustarthilfe Plus beantragen hat sich die Betriebskostenpauschale auf insgesamt 4.500 EUR für gesamten Förderzeitraum erhöht.
20.07.2021
Neuregelung der Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg ■
Mit BMF-Schreiben vom 30.06.2021 wurden die Anforderungen an einen Bewirtungsbeleg neu geregelt. Geblieben sind die bekannten Anforderungen, dass der Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg zeitnah zu den Buchführungsunterlagen zu nehmen ist und die bewirteten Personen und der Anlass der Bewirtung zu nennen ist. Ebenso muss der Bewirtungsbeleg weiterhin unterschrieben sein und die dazugehörige Rechnung den Anforderungen einer Rechnung genügen muss, wobei die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR weiterhin Anwendung finden.
Neu ist, dass die Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer des Bewirtungsbetriebes und eine Rechnungsnummer auf dem Bewirtungsbeleg anzugeben sind. Ebenfalls neu ist die nunmehr geregelte elektronische Umsetzung des Vorgangs. Nunmehr kann der zur Bewirtungsrechnung gehörige Eigenbeleg digital erstellt oder digitalisiert werden. Hierzu muss der Eigenbeleg durch elektronische Genehmigung oder elektronische Unterschrift autorisiert werden. Auch die Bewirtungsrechnung kann digital an den Steuerpflichtigen übertragen oder von diesem digitalisiert werden. Beide Dokumente müssen sodann elektronisch zusammengefügt werden. Zur technischen Umsetzung der Bestimmungen wurden keine Vorgaben getroffen.