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Unsere News im März 2020 ■

Hier können Sie unsere News aus dem März 2020 nachlesen. Aufgrund der Vielzahl von Informationen, die inzwischen unter „Aktuelles” zu finden sind, nun zur besseren Übersicht in unserem Archiv.

31.03.2020

Neues Antragsformular in Bayern - Soforthilfe Bund umgesetzt - Kein Einsatz von Privatvermögen mehr notwendig - Beantragung nur noch Online möglich ■

Der Freistaat Bayern hat die Soforthilfe der Bundesregierung umgesetzt. Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben, können bei Bedarf einen zweiten Antrag stellen, müssen jedoch darauf vermerken, dass es sich um einen Zweitantrag handelt.

Förderhöhe bislang - aktuell
Unternehmen bislang aktuell
5.000 EUR 9.000 EUR
7.500 EUR 15.000 EUR
15.000 EUR 30.000 EUR
30.000 EUR 50.000 EUR

Zur Beantragung gelangen Sie auf der Themenseite des Staatsministeriums für Wirtschaft. Eine Beantragung ist nur noch Online möglich.

Es ist KEIN Einsatz von Privatvermögen mehr notwendig! Es muss jedoch weiterhin ein Liquiditätsengpass entstehen. D.h. liquide Mittel, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen, müssen vorrangig verwendet werden.

„Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“

30.03.2020

Entgeltfortzahlung für Kinderbetreuung ■

Der Bundesrat hat am 27.03.2020 wie erwartet dem Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrechtsverfahren zugestimmt.

Teil dieses nun in Kraft getretenen Gesetzes ist die Regelung der Entgeltfortzahlung für Kinderbetreuung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierfür eine Informationsseite zur Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall veröffentlicht.

Eltern, die aufgrund von Schul- oder Kindergartenschließungen gezwungen sind, ihre Kinder selbst zu betreuen, haben einen Anspruch in Höhe von 67 % des Nettoentgelts, maximal jedoch 2.016 EUR. Die Zahlung soll durch den Arbeitgeber erfolgen. Dieser kann bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung der Zahlungen beantragen.

Klarstellung der Antragsmöglichkeit auf Soforthilfe ohne Einsatz von Privatvermögen in weiteren Ländern, Bayern jedoch noch nicht.

Aktuell ist bezüglich der Soforthilfe ein Dschungel in Deutschland. Es gibt keine einheitliche Linie in den Bundesländern. Hamburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen haben nachgezogen, ein Einsatz von Privatvermögen ist auch dort nicht mehr notwendig. Die Förderhöhen reichen je nach Bundesland von 5.000 EUR bis 60.000 EUR, völlig unterschiedlich in jedem Bundesland und nahezu täglich werden Änderungen vorgenommen. Manche Länder sprechen bereits jetzt davon, dass nach 3 Monaten eine erneute Beantragung eines Zuschusses möglich ist, wohingegen andere Bundesländer das Soforthilfeprogramm nach 3 Monaten schließen wollen. Es handelt sich noch immer um eine hoch volatile Faktenlage. Nordrhein-Westfalen beispielsweise, hat heute in den Soforthilfeantrag eine Rückzahlungsverpflichtung für nicht voll ausgeschöpfte Mittel aufgenommen und zugleich, dass der Nachweis der Verwendung der Mittel mit der nächsten Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen ist.

Umsetzung der Soforthilfe des Bundes in Bayern verzögert

Die von der Bundesregierung in der letzten Woche beschlossenen Soforthilfemittel werden in den Bundesländern einzeln umgesetzt. Dies ist in Bayern noch nicht geschehen.

„Die Staatsregierung arbeitet aktuell mit Hochdruck daran, die Modalitäten mit der Bundesregierung abzustimmen. Hier finden Sie die Eckpunkte des Programms (PDF auf externem Server). Die Soforthilfe des Freistaats Bayern wird auf einen möglicherweise parallel dazu bestehenden Anspruch auf Soforthilfe aus dem Bundesprogramm angerechnet. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die bereits Mittel aus den Soforthilfen des Freistaat Bayern erhalten haben, können – sofern die bewilligten Mittel aus der Soforthilfe den entstandenen Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren – dann auch einen Aufstockungsantrag aus dem Bundesprogramm stellen. Eine Antragstellung ist derzeit noch nicht möglich. Sobald die Antragstellung Ende dieser bzw. Anfang nächster Woche möglich ist, finden Sie alle Informationen dazu auf dieser Seite. “

Wir hoffen, dass mit dieser Umsetzung auch in Bayern, die bestehende Verpflichtung, vorrangig auch privates liquides Vermögen einzusetzen, aufgehoben wird.

29.03.2020

Einsatz von Privatvermögen vor Beantragung von Soforthilfe nicht notwendig? ■

Nach Aussagen von Mitgliedern der CDU-Bundestagsfraktion soll der Einsatz von im Privatvermögen befindlichen Mitteln nicht notwendig sein, um Soforthilfe beantragen zu können.

Auszug aus dem Wortlaut der oben genannten Pressemeldung:

„Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Stattdessen müssen Antragssteller nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren“, stellt Wirtschaft- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hofmeister-Kraut heute klar. „Erfreulich ist, dass wir jetzt eine bundeseinheitliche Lösung haben. In schwierigen Abstimmungen zwischen Bund und Ländern wurde der Begriff der existentiellen Notlage neu definiert. Damit ist klar: sonstige liquide Mittel müssen grundsätzlich nicht eingesetzt werden, um von der Soforthilfe des Landes zu profitieren. “

Es ist davon auszugehen, dass die anderen Bundesländer folgen werden.

25.03.2020

Bundestag hat Gesetzentwurf zur Abmilderung der Corona-Folgen verabschiedet ■

Der Bundestag hat heute einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Corona-Folgen verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus, es ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf den Bundesrat ohne Beanstandung passieren wird.

Im Gesetzesentwurf geht der Bundestag auf unterschiedliche soziale, rechtliche und wirtschaftliche Belange ein.

Vorlage zum Arbeitszeitnachweis für die Anzeige auf Arbeitsausfall ■

Wir stellen unsere Mandanten eine Vorlage zur Berechnung der Minderarbeit zur Verfügung, die benötigt wird, um den Arbeitsausfall zu ermitteln. Die Ermittlung des Arbeitsausfalls ist notwendig um die Anzeige über Arbeitsausfall stellen zu können, die den Beginn der Beantragung von Kurzarbeitergeld darstellt. Die Vorlage zur Ermittlung des Arbeitsausfalls finden Sie zusammen mit anderen benötigten Dokumenten ebenfalls in unserem Downloadbereich.

Die Soforthilfen des Bundes werden nicht vom Bund ausgezahlt und können auch nicht beim Bund beantragt werden. Die einzelnen Länder setzen die Soforthilfen entsprechend um und entwickeln eigene Formulare, die bei den von den Ländern zu bestimmenden Stellen einzureichen sind.

Voraussetzungen zum Antrag auf Soforthilfe unverändert
  • Es muss ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass eintreten
  • Das Unternehmen darf vor Eintreten der Coronakrise nicht in Schwierigkeiten gewesen sein
  • Es müssen vorrangig im Privatvermögen vorhandene Mittel eingesetzt werden, aber keine Vermögensgegenstände
  • Es müssen sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden, den Liquiditätsengpass selbst zu bewältigen (Stundung oder Herabsetzung von Steuern und Lieferanten- oder Mietzahlungen inklusive)
  • Fehlerhafte Angaben stellen einen Subventionsbetrug dar und sind strafbar
Zweifelsfragen
  • Vermögen von Ehepartnern müssen nicht eingesetzt werden
  • Keine Antragsberechtigung besteht für Kapitalgesellschaften, deren Kapital bereits vor dem 11.03.2020 unter das Stammkapital gesunken ist
  • Einzelunternehmen, die vor dem 11.03.2020 Überentnahmen getätigt hatten, sind nicht antragsberechtigt
  • Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sind nicht verpflichtet private Mittel einzusetzen
  • Sollten Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegen einen oder mehrere Gesellschafter bestehen, sind diese vorrangig von der Kapitalgesellschaft einfordern
  • Vollhaftende Gesellschafter von Personengesellschaften müssen Ihnen zur Verfügung stehende Mittel einsetzen, Kommanditisten aktuell noch nicht

Zur Ermittlung eines sich anbahnenden Liquiditätsengpasses können Sie das verlinkte Exceldokument nutzen, das wir für unsere Mandanten erstellt haben.

Frau Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassenverbandes hat sich zur Stundung von Krankenkassenbeiträgen geäußert. Ihrer Aussage nach, ist eine Stundung von Krankassenbeiträgen grundsätzlich möglich, jedoch müssen zuvor alle anderen verfügbaren Maßnahmen ausgeschöpft worden sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen (im Wesentlichen muss die Insolvenz durch die Coronakrise bedingt sein), ist die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Dies gilt zunächst bis zum 30.09.2020.

Die Kosten für einen Heimarbeitsplatz können dann unbeschränkt abgezogen werden, wenn dies die einzige Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Dies kann auch zeitanteilig geschehen und muss nicht für einen ganzen Veranlagungszeitraum gelten. Die Nutzung des Heimarbeitsplatzes ist damit für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer ausschließlich von zu Hause arbeitet, voll steuerlich abzugsfähig, wenn ihm kraft Arbeitgeberanweisung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

24.03.2020

Eckpunktepapier, aber noch nichts konkretes zur finanziellen Soforthilfe des Bundes ■

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat ein Eckpunktepapier Corona-Soforthilfe zu den gestern beschlossenen Maßnahmen des Rettungsschirmes des Bundes herausgegeben. Leider sind jedoch noch nicht alle Einzelheiten bekannt. So ist aktuell nicht geregelt auf welche Weise oder wo die Soforthilfe beantragt werden kann. Der im Eckpapier angesprochene Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes ist aktuell nur für das Jahr 2019 zugänglich.

Bislang wurde geregelt:
  • Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen NACH dem 11. März 2020 eingetreten sein
  • Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen DURCH die Auswirkungen der Coronamaßnahnen entstanden sein
  • Die Mittel kommen vom Bund, die Antragstellung soll jedoch an Kommunen oder Länder erfolgen
  • Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden
  • In den Anträgen ist zu versichern, dass eine Existenzbedrohung oder ein Liquiditätsengpass durch Coronamaßnahmen entstanden ist
  • Die Unterstützung soll bis zu 9.000 EUR für 3 Monate bis 5 Beschäftigte oder 15.000 EUR bis 10 Beschäftigte betragen (jeweils in Vollzeit, ggf. umgerechnet)
  • Bei Kürzung der gezahlten Miete um 20 %, sich die Zeit, in der die Soforthilfe ausgeschöpft werden kann, um 2 Monate verlängert
Wir gehen aktuell davon aus, dass diese Unterstützung:
  • Für alle Unternehmen in Deutschland und für Unternehmen in Bayern zusätzlich zu der bayerischen Soforthilfe zur Verfügung steht
  • Die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden muss
  • Es für die Beantragung ein Antragsformular geben wird, das in etwa dem bayerischen Formular entspricht
  • Nur für explizit nachgewiesenen Bedarf gezahlt wird

Sobald nähere Informationen vorhanden sind, auch und insbesondere hinsichtlich eines Formulars zur Beantragung und an wen die Anträge zu richten sind, werden wir Sie informieren.

Ausfüllhilfe zur Anzeige auf Arbeitsausfall ■

Die Agentur für Arbeit hat eine Ausfüllhilfe zur Anzeige auf Arbeitsausfall veröffentlicht.

Die bayerische Staatsregierung hat einen Bayernfonds angekündigt. Mit diesem Fonds sollen systemrelevante Unternehmen, insbesondere Mittelständler geschützt werden. Hintergrund ist der Wille der Staatsregierung geschwächte Unternehmen vor Übernahmen durch ausländische Investoren zu schützen. Eine staatliche Beteiligung an Unternehmen oder sogar eine eventuelle Übernahme von Unternehmen durch den Freistaat ist ebenfalls im Gespräch.

23.03.2020

KFW hat Kreditprogramme spezifiziert.

Die KFW hat die aufgelegten Kreditprogramme nun spezifiziert. Sowohl der Höhe nach, als auch hinsichtlich der Eingangsvoraussetzungen.

Die Vorlagen zum Kurzarbeitergeld wurden in unseren Downloadbereich aufgenommen. Bitte denken Sie daran, dass Sie zur Beantragung von Kurzarbeitergeld eine Anzeige über Arbeitsausfall stellen müssen. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie selbst einreichen oder sie beauftragen uns damit. In diesem Fall benötigen wir von Ihnen den Auftrag und die Vollmacht, die sie im Downloadbereich finden.

Heute wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung veröffentlicht.

20.03.2020

Ausgangsbeschränkung in Bayern ■

Der Freistaat Bayern hat eine Ausgangsbeschränkung erlassen. Diese Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege umfasst einschneidende Beschränkungen des öffentlichen Lebens in Bayern. Es ist davon auszugehen, dass die anderen Bundesländer in Kürze folgen werden.

Selbstverständlich wird dies weitere gravierende Folgen für die Wirtschaft nach sich ziehen. Es bleibt zu wünschen, dass die ergriffenen Maßnahmen den gewünschten Erfolg bringen. Eine länger andauernde Beschränkung in der jetzigen Form wird immense wirtschaftliche Schäden hinterlassen und das Land in eine Rezession stürzen, deren Folge eine hohe Arbeitslosigkeit und damit einen hohen Kaufkraftverlust nach sich ziehen wird, der die Rezession zusätzlich verschärft.

Obwohl diese Informationsseite ausschließlich hinsichtlich steuerlicher und wirtschaftlicher Belange dienen, und frei von persönlicher Meinung sein soll, auch von uns an dieser Stelle der eindringliche Appell:

Halten Sie sich daran. Vermeiden Sie Kontakte, helfen Sie, im Rahmen der Ihnen gegebenen Mittel mit, den Verlauf der Krankheit so gut als irgend möglich einzudämmen.
Die Folgen einer anhaltenden Schädigung der Wirtschaft im aktuellen Maß wird uns alle betreffen.
Es geht nicht nur darum, nicht selbst zu erkranken, oder durch eigenes Verhalten die Gesundheit anderer leichtfertig zu gefährden.
Niemand wird von den wirtschaftlichen Folgen verschont bleiben.
Es wird alle Sparten und alle Altersgruppen treffen, wir alle werden die Folgen tragen müssen. Es gibt eine Reihe von möglichen Szenarien, welche Folgen und notwendigen Schritte eine anhaltende Beschränkung der Wirtschaft nach sich ziehen wird und keines davon ist erstrebenswert.
Lassen Sie uns alle daran mitwirken, unser aller Zukunft so positiv wie möglich zu gestalten.

Soforthilfeantrag Bayern - Liquiditätsprüfung ■

Das Land Bayern hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt (siehe Beitrag vom 18.03.2020) bei dem Betroffene eine sofortige Einmalzahlung erhalten können. Leider wurde hierbei nicht ausreichend spezifiziert, welche Eingangsvoraussetzungen für die Stellung des Antrags bestehen müssen.

Die Regierung von Unterfranken hat (siehe Beitrag vom 19.03.2020) auf ihrer Internetseite hierzu weiterführende Äußerungen getroffen. Der Antrag auf Soforthilfe kann nur gestellt werden, wenn ein Liquiditätsengpass vorliegt. Ebenso wurde klargestellt, dass ein leichtfertig oder fehlerhaft gestellter Antrag einen Subventionsbetrug darstellt. Welche Kriterien die Landesregierungen schlussendlich exakt anlegen werden ist aktuell leider noch nicht bekannt. Sicherlich ist es jedoch von Vorteil, wenn der Antragsteller belegen kann, dass er nicht leichtfertig gehandelt hat.

Der Haufe-Verlag hat einen Selbsttest für Unternehmer zur Einschätzung der Liquiditätslage entwickelt. Dies geschah nicht vor dem Hintergrund der Corona-Krise, dennoch können Sie diesen Selbsttest verwenden, um ihre aktuelle Lage zu eruieren und so eventuell dokumentieren, dass Sie den Soforthilfeantrag nicht leichtfertig gestellt haben.

Ebenfalls vom Haufe-Verlag stammt ein Merkblatt Sofortmaßnahmen bei Finanzierungsproblemen, das wir Ihnen mit an die Hand geben möchten.

Selbstverständlich stehen wir unseren Mandanten bei Finanzierungsanfragen zur Seite, das Merkblatt soll eine Beratung nicht ersetzen.

19.03.2020

Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu steuerlichen Maßnahmen und Ländererlass zur Stundung von Gewerbesteuer ■

Das Bundesfinanzministerium hat das Schreiben Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.

Dieses Schreiben ist bundesweit gültig. Die Finanzämter sind darin angewiesen, steuerpflichtigen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen sind unter Darlegung ihrer Verhältnisse bereits fällige oder zukünftig fällig werdende Steuern zinslos bis zum 31.12.2020 zu stunden und Vorauszahlungen herabzusetzen. Darüber hinaus sollen Vollstreckungsmaßnahmen unter den gleichen Voraussetzungen ausgesetzt werden und entstandene Säumniszuschläge zu erlassen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen gleichlautenden Erlass zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.

In diesem Schreiben stellen die Finanzbehörden klar, dass es den Finanzbehörden frei steht, die Gewerbesteuermessbeträge zum Zwecke der Vorauszahlungen herabzusetzen. Die Finanzämter sind angewiesen, steuerpflichtigen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen sind die Gewerbesteuermessbeträge zum Zwecke der Vorauszahlung herabzusetzen. Stundungsanträge können an die Finanzämter nur dann gestellt werden, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht der Gemeinde übertragen wurde, was jedoch in der Regel der Fall ist.

Durch diese Schreiben sind alle Bundesländer hinsichtlich Stundung und Anpassung von Vorauszahlungen auf dem gleichen Stand.

Soforthilfeantrag - Liquiditätsengpass ■

Der Soforthilfeantrag (siehe Mitteilung vom 17.03.2020) lässt beim Ausfüllen einige Interpretationsspielräume. Auf der entsprechenden Themenseite der Regierung von Unterfranken wurde inzwischen zumindest teilweise spezifiziert.

Die Regierung von Unterfranken definiert hinsichtlich des zu benennenden Liquiditätsengpasses wie folgt:
Liquiditätsengpass bedeutet, dass die Liquidität nicht ausreicht, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen“ und weiter
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen“.

Daraus folgt unseres Erachtens, dass es sich um eine akute, bereits eingetretene oder in enger zeitlicher Nähe anbahnende Situation handeln muss, um den Antrag stellen zu können. Die Regierung von Unterfranken weist zusätzlich darauf hin, dass Vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben, auch das Unterlassen von entsprechenden Änderungen können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (§ 264 StGB, Subventionsbetrug)“. Bitte prüfen Sie, ob es geboten ist, den Antrag jetzt zu stellen, oder erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Eine Antragstellung auf Soforthilfe soll nach einer Zeitungsmeldung bis zum 31.12.2020 möglich sein. Leider konnten wir diese Aussage bislang nicht von offizieller Seite bestätigen lassen. Bislang waren alle Kontaktversuche zum bayerischen Staatsministerium oder der Regierung von Unterfranken erfolglos.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat aufgrund der von der Bundesregierung initiierten Förderung von Unternehmen zur Milderung der durch die Corona-Krise bedingten Notlagen eine Reihe von Kreditprogrammen zur Stützung der Unternehmen aufgelegt. Eine Übersicht über die Kreditmöglichkeiten gibt die KfW auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Von der Landesförderbank Bayern wurde ebenfalls eine Informationsseite über die aktuellen Hilfen für Unternehmen online gestellt. Sie können die Maßnahmen auf der Seite der Förderbank Bayern nachlesen.

Sie benötigen zur Beantragung von Förderkrediten stets Ihre Hausbank.

18.03.2020

Beantragung von Mitteln aus dem Härtefallfonds Bayern möglich ■

Der gestern von der bayerischen Staatsregierung angekündigte Härtefallfonds steht nun bereit. Das Staatsministerium für Wirtschaft des Landes Bayerns hat hierfür eine Corona-Soforthilfe Webseite eingerichtet.

Einen Antrag auf Soforthilfe können grundsätzlich alle Unternehmer mit einer Betriebsgröße bis 250 Beschäftigten stellen, deren Unternehmen in Bayern gelegen ist. Die Höhe der maximal gewährten Soforthilfe ist gestaffelt. Betriebe bis 5 Mitarbeiter können bis zu 5.000 EUR, bis 10 Mitarbeiter bis zu 7.500 EUR, bis 50 Mitarbeiter bis zu 15.000 EUR und bis 250 Mitarbeiter bis zu 30.000 EUR beantragen.

Der vom Staatsministerium zur Verfügung gestellte Soforthilfeantrag Corona ist bei Unternehmen in München an die Stadt München zu richten, bei allen in anderen Teilen Bayerns beheimateten Unternehmen an die jeweilige Regierung des entsprechenden Regierungsbezirkes. Für Unterfranken ist der Antrag schriftlich an die Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg oder per E-Mail an soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de zu richten. Sollte der Server der Staatskanzlei überlastet sein, können Sie den Antrag auf Soforthilfe bei uns herunterladen.

Nicht begünstigt sollen jedoch Unternehmen sein, die sich gemäß der Randziffern 20 a) bis 20 c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, bereits in Schwierigkeiten befinden, es sei denn, sie können nachweisen, dass diese Schwierigkeiten auf die Coronakrise zurückzuführen sind.

Aus Sicht der Leitlinien befindet sich ein Unternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher die Geschäftstätigkeit einstellen wird. Im Sinne der Leitlinien sind dies Unternehmen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen.

  • Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  • Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

Der Antrag richtet sich an besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise eine existenzbedrohende Wirtschaftslage oder einen aufgrund der Coronakrise entstandenen Liquiditätsengpass erleiden mussten. Die Kriterien hierzu sind noch nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass aufseiten der zuständigen Behörden eine Einzelfallprüfung stattfinden wird.

Parteiverkehr der Finanzbehörden in Bayern eingestellt ■

Per Eilmeldung haben heute die bayerischen Finanzbehörden den Parteilverkehr bis einschließlich 19. April 2020 eingestellt. Die Information wurde über die Webseite des Landesamt für Steuern, Bayern herausgegeben.

17.03.2020

Härtefallfonds, finanzielle Unterstützung, Kurzarbeit und Steuerstundung aufgrund der COVID-19 Krise ■

Bereits am Freitag, dem 13.03.2020 wurde von der Bundesregierung die Möglichkeit von Steuerstundungen mittels eines BMF-Schreibens angekündigt. Am Montag, dem 16.03.2020 wurde für den Freistaat Bayern eine Reihe von Sofortmaßnahmen angekündigt.

Informationen über die Maßnahmen des Freistaates Bayern erhalten Sie auf der Informationsseite Coronamaßnahmen des bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, sowie auf der Informationsseite Coronavirus der IHK München.

Es wurde von der bayerischen Finanzverwaltung bereits einFormular veröffentlicht, um betroffenen steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, Steuerstundungen zu beantragen.

Selbstverständlich übernehmen wir dies für unsere Mandanten.

In Härtefällen kann Steuerstundung beantragt werden, wobei bislang noch keine weiteren Informationen hierzu veröffentlicht wurden, sodass noch nicht bekannt ist, wer unter diese Härtefallregelung fällt. Eine Steuerstundung ist aktuell auch nur für einen Zeitraum von 3 Monaten vorgesehen. Dies bedeutet, dass, wenn die Steuerstundung gewährt wird, die Steuerschuld vorerst lediglich für 3 Monate zinslos zur Zahlung ausgesetzt und dann dennoch fällig wird. Hinsichtlich einer möglichen Stundung der Gewerbesteuer wurde bisher nicht Stellung bezogen, gleichwohl ist eine Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen jederzeit möglich. Von der Stundung ausgeschlossen sind Abzugssteuern wie die Kapitalertragsteuer und die Lohnsteuer. Die Stundung soll nach aktueller Auffassung maximal bis zum Jahresende möglich sein.

Ebenfalls kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden. Dies ist zwar mit auf das Formular der Finanzverwaltung aufgenommen, eine Herabsetzung der Vorauszahlungen kann jedoch immer beantragt werden, wenn das voraussichtliche Unternehmensergebnis sich verschlechtert. Auch die Herabsetzung der Vorauszahlungen haben lediglich einen Stundungseffekt, wenn die tatsächlich entstehenden Steuern über den Vorauszahlungen liegen.

Sind in einem Unternehmen mindestens 10 % der Beschäftigten von einem durch die Corona-Krise bedingten Arbeitsausfall betroffen, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Wer Kurzarbeit beantragen möchte, muss dies der Agentur für Arbeit mittels einer Anzeige über Arbeitsausfall anzeigen. Die Anzeige über Arbeitsausfall ist zwingend vor Ablauf des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll, zu stellen. Darüber hinaus ist es zwingend notwendig, die Minderarbeit zu dokumentieren. Hierzu müssen Sie Zeitnachweise für alle Arbeitnehmer führen. Vorlagen für Arbeitszeitnachweise finden Sie in unserem Downloadbereich als Vorlage für Adobe PDF und Microsoft Excel. Die Arbeitnehmer müssen der Kurzarbeit zustimmen. Hier erhalten Sie entsprechende Vorlagen in Adobe PDF und Microsoft Word.

Der Freistaat Bayern hat angekündigt, Härtefallfonds einzurichten. Auf Antrag sollen zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR für Betriebe bis 250 Mitarbeiter als Soforthilfe zur Verfügung gestellt werden. Bisher wurden keine Aussagen darüber getroffen, welche Betriebe begünstigt sein sollen oder wie der Antrag auf Erhalt der Mittel gestellt werden kann.

15.03.2020

Aktueller Stand der Kanzlei vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ■

Die Kanzlei ist trotz der aktuellen Lage voll funktionsfähig.

Um dem exponentiellen Verlauf der Corona-Pandemie im Rahmen unserer Möglichkeiten entgegenzuwirken, bitten wir Sie, Verständnis dafür zu haben, dass unsere Mitarbeiter bis auf Weiteres den Weisungen des Robert Koch Institutes Folge leisten und auf das Händeschütteln verzichten und Abstand halten.

Wir desinfizieren mehrfach täglich die Türklinken und Klingeln im Haus und unser Kanzleiteam ist angehalten häufig die Hände zu waschen und die Niesetikette einzuhalten.

Verzichten Sie bitte wenn möglich, auf Besprechungen und Termine in unseren Kanzleiräumen. Wir haben die technischen Möglichkeiten Telefonkonferenzen zu schalten, sodass auch Besprechungen mit mehreren Teilnehmern telefonisch abgehalten werden können.

Die Kanzlei bietet seit Jahren die Möglichkeit, die Buchführungsbelege digital an uns zu übergeben. Sollten Sie diesen Service bislang nicht nutzen, bitten wir Sie, sich zu überlegen, ob die aktuelle Lage nicht ein geeigneter Anlass hierzu wäre. Wir informieren und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung. Vorab können Sie sich unter Digitale Buchführung informieren.