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Tatsächlich Selbstständig oder Scheinselbstständig ■

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Scheinselbstständigkeit ist ein Brennpunkt, dem sich nicht nur die Finanzämter, sondern auch die Sozialkassen seit Jahren zuwenden.

1. Hintergrund der Scheinselbst­ständigkeit ■

Grundsätzlich soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer nur zum Schein zu Selbstständigen werden und so die Zahlung in die Sozialkassen vermieden wird. Bei dieser Problematik geht es nicht nur darum, das Aufkommen der Sozialkassen zu sichern, sondern auch um den Schutz der (Schein-) Beschäftigten. Unternehmer, die Scheinselbstständige beschäftigen, sparen sich hierdurch nicht nur Sozialkassenbeiträge. Die nur zum Schein als Selbstständige Beschäftigten genießen auch keinen Schutz in Form von weiterzuzahlenden Bezügen bei Krankheit oder Urlaub. Durch die Abgrenzung zwischen tatsächlichen und Scheinselbstständigen dient daher auch, die Beschäftigten vor Ausbeutung durch die Unternehmer zu schützen.

2. Abgrenzungskriterien ■

Selbstständig tätig zu sein bedeutet, wie ein Unternehmer handeln zu können und übliche unternehmerische Risiken zu tragen. Ob bzw. wann dies der Fall ist, wird anhand einer Reihe von Kriterien betrachtet und in der Gesamtschau der Verhältnisse beurteilt.

Anhaltspunkte, die hierbei für eine Scheinselbstständigkeit sprechen, sind unter anderem
  • kein eigenes Arbeitsmaterial
  • Ausübung der Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers
  • fest vereinbarte Arbeitszeiten
  • keine eigenen Mitarbeiter
  • direkte Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber
  • vereinbarte Urlaubszeiten
  • leistungsunabhängige Vergütung
Anhaltspunkte, die für eine tatsächliche Selbstständigkeit sprechen sind
  • tätig werden an eigener Betriebsstätte
  • mehrere Auftraggeber
  • eigener Unternehmensauftritt
  • eigene Maschinen und Arbeitsmaterialien
  • eigene Angestellte
  • frei in der Entscheidung über die Erledigung der Aufgaben/Arbeiten
  • unternehmerisches Risiko hinsichtlich des Verlustes von eigenem Kapital

Diese Aufzählungen sind nicht abschließend. Bei der Beurteilung kommt es schlussendlich auf das Gesamtbild an. Keiner der genannten Punkte ist ein Ausschlusskriterium. Erst durch die Betrachtung aller vorliegenden Umstände erfolgt die Beurteilung des Vorliegens einer Scheinselbstständigkeit.

2.1. Statusfeststellungs­verfahren ■

Die Feststellung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht ist stets ein Einzelprüfungsverfahren. Die benannten Kriterien sind lediglich Anhaltspunkte. Eine endgültige Beurteilung findet im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens statt. Dies kann bei der deutschen Rentenversicherung beantragt werden und schafft Rechtssicherheit. Wurde kein Statusfeststellungsverfahren beantragt, was auch vor Aufnahme einer Tätigkeit als Prognosebeurteilung möglich ist, droht die Beurteilung im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung mit bei negativem Ausgang schwerwiegenden Folgen.
Jedes Statusfeststellungsverfahren ist eine Einzelentscheidung und entfaltet keinerlei Bindungswirkung auf andere gleichartige Verhältnisse.

3. Auswirkung einer erkannten Scheinselbst­ständigkeit ■

Wurde im Zuge eines beantragten Statusfeststellungsverfahrens erkannt, dass es sich bei der geplanten oder bestehenden Beschäftigung um eine Scheinselbstständigkeit handelt, ist ein normales Anstellungsverhältnis einzugehen.
Wird eine Scheinselbstständigkeit im Nachgang, zum Beispiel bei einer Sozialversicherungsprüfung erkannt, führt dies zu empfindlichen Nachzahlungen. In diesem Fall wird das an den Scheinselbstständig beschäftigten Entgelt als dessen Netto-Entgelt gewertet, sodass auf dieser Basis das Bruttoentgelt eines Arbeitnehmers ermittelt wird und daraus die nun nachzuzahlenden Sozialabgaben und Lohnsteuern ermittelt werden, welche sodann abzuführen sind.

Die Abgaben werden bis zur Verjährungsgrenze, mindestens 4 Jahre, rückwirkend fällig, wodurch sich, je nach Fall, hohe Beträge aufsummieren können.
Da der Auftragnehmer nun als nichtselbstständig beschäftigt anzusehen ist, sind selbstverständlich alle von ihm innerhalb des Korrekturzeitraums geschriebenen Rechnungen zu stornieren, mit der Folge, dass Umsatzsteuer und Vorsteuer korrigiert werden müssen.

Da die Auswirkungen einer Scheinselbstständigkeit durchaus für beide Seiten existenzbedrohend sein können, sind beide, Auftraggeber und Auftragnehmer gut beraten, eine Scheinselbstständigkeit zu vermeiden und sich bei Zweifeln im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens abzusichern.

4. Kurzvideo zur Scheinselbst­ständigkeit ■


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